Satzung des
Siegburger Box Club 1921e.V.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Gemeinnützigkeit
Mitgliedschaft
Beiträge
Stimmrechte, Wählbarkeit
Organe
Mitgliederversammlung
Vorstand
Protokollbezug, Beschlüsse
Wahlen
Kassenprüfung
Auflösung des Vereins

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Siegburger Box-Club 1921 e. V:' und hat seinen Sitz in Siegburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg einzutragen.
(2) Der Verein ist über die Fachverbände Mitglied des Landessportbundes.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Gemeinnützigkeit

Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurboxsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Gesuchs durch den Vorstand und der Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder den Boxsport im allgemeinen erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen, sofern wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die Ehrenmitglieder nehmen an allen Vergünstigungen des Vereins teil.
(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu Zahlung des festgelegten Betrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
(7) Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(8) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstand und Beträgen von mehr als einem Quartal,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§4
Beiträge

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und deren Zahlungsweise werden jährlich von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5
Stimmrechte, Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht eines Minderjährigen unter 16 Jahren wird durch gesetzliche Vertreter ausgeübt. Bei Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter kann der Minderjährige persönlich abstimmen.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

§6
Organe

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand.

§7
Mitgliederversammlung

(1) Oberste Organe des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hierzu ist dem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
(5) Mit Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit sie erforderlich sind
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge
Ergänzende Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig, kann aber von den anwesenden Mitgliedern vertagt werden.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- 1 . Vorsitzenden 1 . Beisitzer
- 2. Vorsitzenden 2. Beisitzer
- Kassierer
- Geschäftsführung
- Sportwart
- Jugendwart
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. "Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt."
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es beantragen. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch mit den Aufgaben zu betrauen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Bewilligung von Aufgaben
- Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

§9
Protokollbezug der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten ProtokoHführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmberechtigung ist namentlich vorzunehmen. Sollten keine 50 % stimmberechtigte Mitglieder bei dieser Versammlung anwesend sein, so wird vom Vorsitzenden eine neue Versammlung einberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu. Die Gemeinnützigkeit des Empfängers muß anerkannt sein mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Siegburg, den