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Satzung
des
Siegburger Box Club 1921e.V. |
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§
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Siegburger
Box-Club 1921 e. V:' und hat seinen Sitz in Siegburg. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg einzutragen.
(2) Der Verein ist über die Fachverbände Mitglied des Landessportbundes.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit
Der Verein befolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes:
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurboxsports. Der Satzungszweck
wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Gesuchs durch den
Vorstand und der Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den
Verein oder den Boxsport im allgemeinen erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft
wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes verliehen, sofern wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten zustimmen. Die Ehrenmitglieder nehmen an allen Vergünstigungen
des Vereins teil.
(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu Zahlung des festgelegten Betrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß
aus dem Verein.
(7) Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderhalbjahres unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(8) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstand und Beträgen von mehr als einem
Quartal,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief
zuzustellen.
§4
Beiträge
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie
außerordentliche Beiträge und deren Zahlungsweise werden
jährlich von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Stimmrechte, Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
einschließlich Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht eines Minderjährigen unter 16 Jahren wird durch
gesetzliche Vertreter ausgeübt. Bei Vorlage einer schriftlichen
Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter kann der Minderjährige
persönlich abstimmen.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll
geschäftsfähigen Mitglieder.
§6
Organe
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Oberste Organe des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung hierzu ist dem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung
schriftlich bekanntzugeben.
(5) Mit Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit sie erforderlich sind
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen
Beiträge
Ergänzende Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens
7 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erscheinenden Mitglieder beschlußfähig, kann aber von den
anwesenden Mitgliedern vertagt werden.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- 1 . Vorsitzenden 1 . Beisitzer
- 2. Vorsitzenden 2. Beisitzer
- Kassierer
- Geschäftsführung
- Sportwart
- Jugendwart
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.
"Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt."
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es beantragen.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch mit den
Aufgaben zu betrauen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Bewilligung von Aufgaben
- Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
§9
Protokollbezug der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten ProtokoHführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl
ist zulässig.
§ 11
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr
durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer
geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50
% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erscheinenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmberechtigung ist namentlich
vorzunehmen. Sollten keine 50 % stimmberechtigte Mitglieder bei dieser
Versammlung anwesend sein, so wird vom Vorsitzenden eine neue Versammlung
einberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung
zu. Die Gemeinnützigkeit des Empfängers muß anerkannt
sein mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Siegburg, den
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