RAHMEN-RICHTLNIEN
ZUR BEKÄMPFUNG DES DOPINGS
1. Januar 2003

Präambel

Die im Deutschen Sportbund zusammengeschlossenen Turn- und Sportverbände verpflichten sich, gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 der letzten Satzung des DSB die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport zu verbieten und das Doping mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Mit diesem Ziel beschließen die Mitgliedsorganisationen des DSB, diese Rahmen-Richtlinien als gemeinschaftliche Orientierung zur Bekämpfung des Dopings im Bereich des Deutschen Sportbundes; weiter-gehende Bestimmungen internationaler Sportorganisationen werden hierdurch nicht berührt.

Erster Abschnitt
Dopingverbot

§ 1
Geltungsbereich des Dopingverbots

1. Für Sportler/innen der Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes und deren Hilfspersonen gelten diese Rahmen-Richtlinien innerhalb und außerhalb des Deutschen Sportbundes

2. Für Sportler/innen oder Hilfspersonen, die nicht den Mitgliedsorganisationen des DSB angehören, gelten diese Rahmen-Richtlinien nur innerhalb des Gesamtbereichs des Deutschen Sportbundes.

3. Die zuständige Mitgliedsorganisation oder die von ihr bestimmten Stellen müssen die Sportler/innen oder Hilfspersonen über die Doping-Richtlinien unterrichten. Sie verpflichten sich, keinen Sportler/keine Sportlerin zu Wettkämpfen zu melden oder zuzulassen, der/die die sich aus diesen Rahmen-Richtlinien ergebenden Pflichten nicht anerkannt und die in Anlage 4 zu den Rahmen-Richtlinien aufgeführte Bescheinigung nach Aufforderung nicht unterzeichnet hat.

§ 2
Begriffsbestimmungen

1. Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch die Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch die Anwendung verbotener Methoden (z.B. Blutdoping)

2. Die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen umfaßt z.B. Stimulanzien, Narkotika, anabole Substanzen, Diuretika, Peptidhormone und Verbindungen, die chemisch, pharmakologisch oder von der angestrebten Wirkung her verwandt sind sowie Cannabinoide.

3. Sportartspezifisch können weitere Substanzen und Wirkstoffgruppen, z.B. Alkohol, Sedativa, Psycho-pharmaka, Beta-Blocker unter den Doping-Substanzen aufgeführt werden.

4. Sportler/innen können sich dann nicht auf Unklarheit berufen, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung aufgrund medizinischer Indikation erfolgt ist. Das gleiche gilt für Medikamente, die nicht gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 angegeben worden sind.

5. Der „Anhang A des Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung“ einschließlich der Beispiele und Erläuterungen (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Rahmen-Richtlinien. Sie ist von den Spitzenverbänden zum Bestandteil ihrer Wettkampfbestimmungen zu machen.

§ 3
Verbot der Anwendung vor und während des Wettkampfes

Die Anwendung der Substanzen und Methoden gem. § 2 ist vor und während des Wettkampfes selbst bei medizinischer Indikation. verboten. Der Zeitraum vor und während des Wettkampfes beginnt mit dem Betreten der Wettkampfstätte und endet mit dem Verlassen derselben.

§ 4
Verbot der Anwendung außerhalb des Wettkampfes

Die Anwendung von (Schleifen-) Diuretika, anabolen Substanzen, Peptidhormonen und verwandten Verbin-dungen sowie verbotene Methoden i.S.d. § 2 ist auch außerhalb des Wettkampfes – selbst bei medizinischer Indikation – verboten.

§ 5
Umsetzung des Verbots der Anwendung durch die Mitgliedsorganisationen

1. Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes erlassen für ihren Bereich die erforderlichen Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren in Fällen des vollendeten und versuchten Dopings sowie der vollendeten und versuchten Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen. Der Deutsche Sportbund gibt Empfehlungen für die Verhängung von Zulassungssperren. (Anlage 2).

2. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen nehmen in Arbeits- oder Dienstverträge von Personen, die Sportler/innen betreuen, Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen das Doping-Verbot sowie eine Verpflichtung zur Unterstützung von Dopingkontrollen auf. Für die Maßregeln gibt der Deutsche Sportbund eine Empfehlung (Anlage 3).

Zweiter Abschnitt
Dopingkontrollen

§ 6
Kreis der Veranstaltungen

1. Die zuständigen Mitgliedsorganisationen regeln gemäß der Rahmen-Richtlinien und der Bestimmungen der internationalen Sportorganisationen die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb der Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe insbesondere Deutsche Meisterschaften, Länderkämpfe sowie nationale und internationale Veran-staltungen einbezogen sein sollten. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu kontrollierenden Veranstaltungen steht. Die Kontrollen sind bei unterschiedlichen Veranstaltungen vorzunehmen.

2. Die Wettkampfordnungen und Ausschreibungen von Veranstaltungen haben sicherzustellen, dass Sportler/-innen nicht teilnahmeberechtigt sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden, die eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft vereitelt oder manipuliert haben.

3. Die Mitgliedsorganisationen melden die Anzahl der vorgesehenen Wettkampfkontrollen und die Art der Veranstaltung jeweils bis zum 15.11. eines Jahres für das darauffolgende Jahr der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK.

§ 7
Art der Dopingkontrollen

Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten und Blut der Sportler/innen.

§ 8
Duldungs- und Informationspflicht

1. Sportler/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei Tagen vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind von dem/der Sportler/in im Protokoll über die Durchführung der Dopingkontrolle anzugeben.

2. Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der Dopingkontrollen oder die pharmakologische, chemische oder physikalische Manipulation der zu überprüfenden Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle werden behandelt, als wenn der Tatbestand des Dopings erfüllt wäre.

§ 9
Zuständigkeit für Dopingkontrollen

Die Dopingkontrollen obliegen der Mitgliesorganisation oder einer von ihr bestimmten zuständigen Stelle.

§ 10
Untersuchungsstellen

Die Untersuchungsstellen sind das Institut für Biochemie in Köln, das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie in Kreischna und alle IOC-akkreditierten Labors.

§ 11
Kreis der zu kontrollierenden Sportler und Sportlerinnen

Nach § 7 werden kontrolliert

a) bei Einzelwettbewerben und bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit zwei Sportler/innen die Sportler/innen, welche die ersten drei Plätze erreicht haben sowie weitere drei durch Los ermittelte Sportler/innen;

b) bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit mehr als zwei Sportler/innen je zwei Sportler/innen der drei erstplatzierten Mannschaften sowie drei weitere Sportler/innen, die durch das Los ermittelt werden;

c) bei Wettbewerben zwischen zwei Mannschaften je drei durch das Los ermittelte Sportler/innen der beiden Mannschaften;

d) die Sportler/innen, bei denen Dopingverdacht besteht;

e) Sportler/innen außerhalb des Wettkampfes.

§ 12
Durchführung der Dopingkontrollen

Die Sportler/innen, bei denen Kontrollen nach § 7 durchgeführt werden, haben unter Aufsicht einer von der zuständigen Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf und ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut abnehmen zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem Personal vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge von 20 ml ist die Entnahme aus der Vene erforderlich.

Sportler/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können, sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Jede Urinprobe ist in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen werden beschriftet und versiegelt.

Die Würde der Sportler/innen ist zu wahren.

§ 13
Untersuchung

1. Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben bzw. Blutproben – A- und B-Probe – (§ 12) unverzüglich der Untersuchungsstelle.

2. Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben bzw. Blutproben einen verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene Methode angewandt wurde, und teilt der zuständigen Stelle (§9) das Ergebnis mit.

Beim Vorliegen einer positiven A-Probe im Rahmen von Wettkampfkontrollen erhält die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK zeitgleich Nachricht von der Untersuchungsstelle.

Bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes im Rahmen des Doping-Kontroll-Systems des Deutschen Sportbundes leitet die ADK das Ergebnis an die zuständige Mitgliedsorganisation weiter.

3. Die Mitgliedsorganisation teilt dem Sportler/der Sportlerin ein positives Analysenergebnis der A-Probe mit. Der/die Sportler/in kann innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven Analyseergebnisses eine Untersuchung der B-Probe bei der gleichen oder auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso qualifizierten Untersuchungsstelle i.S.d. § 10 verlangen. Sollte das Analyseergebnis der B-Probe negativ sein, sind dem Sportler/der Sportlerin die Kosten zu erstatten. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.

§ 14
Kosten

Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch die zuständigen Mitgliedsorganisationen.

Dritter Abschnitt
Verfahren

§ 15
Einleitung des Verfahrens

1. Ist aufgrund eines Untersuchungsergebnisses (§ 13 Abs. 2 und 3) oder auf andere Weise die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode festgestellt, so hat die zuständige Mitgliedsorganisation bei der Verbandsinstanz, die über Zulassungssperren oder Maßregeln entscheidet, ein Verfahren einzuleiten. Die gemeinsame Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland ist von der Verfahrenseinleitung und von dem Ergebnis des Verfahrens jeweils unverzüglich zu unterrichten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten; insbesondere ist dem/der Sportler/in rechtliches Gehör zu gewähren.
Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a AMG hat zudem eine Anzeige bei der zuständigen Staats-anwaltschaft zu erfolgen. Der Verband hat die ADK über die Anzeige und den Fortgang des Verfahrens unverzüglich zu informieren.

2. Im Falle der Verweigerung oder schuldhaften Vereitelung der Dopingkontrolle oder der pharmako-logischen, chemischen oder physikalischen Manipulation der Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle (§ 8 Abs. 2) ist entsprechend zu verfahren.

§ 16
Veröffentlichung von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die Zulassungssperren oder Maßregeln verhängt werden, werden von der zuständigen Mitgliedsorganisation veröffentlicht.

§ 17
Anerkennung der Entscheidungen Anderer Mitgliegsorganisationen

Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von allen Mitgliedsorganisationen für ihren Bereich anerkannt.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

Durchführung der Rahmen-Richtlinien

Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes sind für die Einhaltung dieser Rahmen-Richtlinien verantwortlich. Soweit ihre Bestimmungen nicht ohne weiteres auch im Bereich ihrer Unterorganisationen und Gliederungen gelten, wirken sie besonders darauf hin, dass im Sinne dieser Rahmen-Richtlinien verfahren wird.

§ 19
Änderung der Rahmen-Richtlinien

Diese Rahmen-Richtlinien können vom Bundestag und vom Hauptausschuß des Deutschen Sportbundes geändert werden. Die Kompetenz zur Beschlußfassung über „Anhang A des Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung“ (Anlage 1, Bestandteil der Rahmen-Richtlinien gem. § 2 Ziffer 5) obliegt dem Präsidium des Deutschen Sportbundes.

LISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND VERBOTENEN METHODEN 2003

I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE

A. Stimulantien

a.) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:

Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein*, Ephedrine**, Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol und verwandte Wirkstoffe.

* Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.** Bei Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml Urin.

Anmerkung: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate (z. B. für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen.

b.) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:
Formoterol***, Salbutamol***, Salmeterol***, Terbutalin*** und verwandte Wirkstoffe

*** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma zugelassen. Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich mitteilen, daß der Sportler/die Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet.

Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium begutachtet.

B. Narkotika

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe

Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zugelassen.
   

C. Anabole Wirkstoffe

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein:

1. Anabol-androgene Steroide

a. Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol und verwandte Wirkstoffe.

b. Androstendiol, Androstendion, Dehydroepian-drosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron* und verwandte Wirkstoffe.

Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.

Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6:1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel.

Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muß die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, daß die Probe für positiv erklärt wird.

2. Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol, Salbutamol* und verwandte Wirkstoffe.

* Bei Salbutamol stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nannogramm nicht sulphatiertem Salbutamol/ml Urin einen Dopingverstoß dar.

D. Diuretika

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol*, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.

* Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.

E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein:

1. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-I) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin*

* zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und Sportlern mit attestiertem insulin-abhängigem Diabetes. Der Begriff „insulinabhängig“ wird hier benutzt zur Beschreibung von Diabetikern, bei denen eine Behandlung mit Insulin nach dem Urteil eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes mellitus Typ II. Das schriftliche Attest über den insulinabhängigen Diabetes muß von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt worden sein.

Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n) im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen, daß diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand beruht.

F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

G. Maskierungsmittel

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein:

Diuretika, Epitestosteron*, Probenecid, Plasmaexpander (z.B. Hydroxyäthylstärke)

Maskerungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken.

* Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand.

Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt wird.

II. VERBOTENE METHODEN

Folgende Verfahren sind verboten:

A. Erhöhung des Sauerstofftransfers

a. Blutdoping: Der Begriff „Blutdoping“ bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

b. Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, u.a. Rinderhämoglobine und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13.

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation.

Der Begriff „pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation“ bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I.G.), zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderungen der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Meßergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron- (s. I.G.) Messungen.

C. Gendoping

Der Begriff „Gen- oder Zelldoping“ bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können.

III. GRUPPE VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN

A. Alkohol

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.

B. Cannabinoide

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbon-säure (Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt werden;
b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.

Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften einer zuständigen medizinischen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein.

E. Beta-Blocker

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.

IV. Zusammenfassung von Grenzwerten für die Konzentration
bestimmter Wirkstoffe im Urin, bei deren Überschreitung ein Doping-Verstoß vorliegt

Carboxy-THC > 15 Nanogramm/ml
Cathin > 5 Mikrogramm/ml
Coffein > 12 Mikrogramm/ml
Ephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Epitestosteron* > 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Morphin > 1 Mikrogramm/ml
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/ml bei Männern
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/ml bei Frauen
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/ml
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/ml
Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) > 1.000 Nanogramm/ml
Verhältnis der Konzentration von > 6
Testosteron zu Epitestosteron

* wie beschrieben in I.C.b. und I.G.

V. In Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen

Verbotene Wirkstoffe und Methoden

I.C Anabole Wirkstoffe
I.D Diuretika
I.E Peptidhormone Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
I.G Maskierungsmittel

II Verbotene Methoden

Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe und Methoden

Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "verwandten Wirkstoffen" verboten.

Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, daß jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.

Stimulanzien:

Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Hep­taminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

Anabole Wirkstoffe:

(DHEA Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandro-stendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

Diuretika:

Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Maskierungsmittel:

Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke.

Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG*, hGH, Insulin, LH*, IGF-I.

Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung:

Clomiphen+, Cyclofenil*, Tamoxifen*

* nur bei Männern verboten.

Beta-Blocker:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxpren-olol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Anlage 2
Empfehlungen für Zulassungssperren aufgrund der Veranstalterrechte

1. Sportler/innen sollen bei nachgewiesenem Doping

a) im ersten Fall mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr und sechs Monate
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt werden.

Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad des Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.

Wer des Dopings überführt und bestraft worden ist, wird von seinem Fachverband für die nächste internationale Meisterschaftsveranstaltung nicht nominiert, soweit diese Meisterschaftsveranstaltung nicht länger als zwei Jahre nach Beginn der Sperre liegt. Ausnahmsweise kann eine Nominierung erfolgen, wenn die ADK zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. Die ADK erteilt ihre Zustimmung auf Antrag des Sportlers nach einer von ihr veranlaßten Prüfung des Einzelfalls. Dabei muß der Fachverband gehört werden.

2. Hilfspersonen sollen bei nachgewiesenem Doping oder bei Mitwirkung an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen sofort mit Ausschluß von der Teilnahme an allen Wettkämpfen und Verbot jeder Betätigung im Zusammenhang mit Wettkämpfen belegt werden; hierbei gelten die Mindestfristen des Abs. 1.

3. Neben den Maßnahmen a) bis c) ist der/die Sportler/in bzw. seine/ihre Mannschaft für den Wettkampf zu disqualifizieren, in oder vor dem die Einnahme von Dopingmitteln nachgewiesen wurde. Für den Fall, daß die Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Mitteln noch während des Wettkampfes nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluß sofort.

4. Hat der/die Sportler/in eine Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfes verweigert oder in sonstiger Weise zurechenbar vereitelt oder manipuliert, ist er/sie nach Ablauf seiner/ihrer Zulassungssperre einer erneuten Dopingkontrolle zu unterziehen.

Anlage 3
Empfehlung für Maßregeln aufgrund Vertrages

1. Bestimmungen in Arbeits- und Dienstverträgen mit Personen, die Sportler/innen betreuen, für den Fall eines Verstoßes gegen das Dopingverbot:

a) ein Verstoß gegen das Dopingverbot und/oder das Mitwirken bei der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation einer Dopingkontrolle stellt eine grobe Vertragsverletzung dar;

b) für den Fall festgestellter Verstöße gem. Buchstabe a) ist jeweils eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Netto-Betrages der Vergütung eines Monats zu entrichten;

c) zumindest im Rückfall muß der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Neben den vorstehenden Maßregeln können Zulassungssperren nach Anlage 2 verhängt werden.

Anlage 4
Bescheinigung vom Athleten / von der Athletin zu unterzeichnen

Der Deutsche Boxsport-Verband e.V. hat mich am........................... durch Übergabe folgender Unterlagen über die gültigen Doping-Bestimmungen informiert:

- Satzungsbestimmungen,
- Wettkampfbestimmungen,
- DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings vom 01.12.2001 mit Anlagen 1-3,
- Doping-Kontroll-System des DSB.

Von den enthaltenen Bestimmungen, insbesondere

- von den nach Dopingverstößen auszusprechenden Zulassungssperren,
- von meinen Verpflichtungen, die sich aus der Wettkampf-/Sportordnung sowie den DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ergeben, sowie
- von meinen Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nach dem Doping-Kontroll-System

habe ich Kenntnis genommen und bestätige mit meiner Unterschrift, daß ich diese Regelungen anerkenne und die Durchführung der Kontrollen bei Wettbewerben und außerhalb des Wettkampfes unterstützen werde.

Die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK steht als Anlaufstelle für Athleten, Trainer und Betreuer zur Verfügung, um Sorgen und Probleme in Dopingfragen äußern zu können.