RAHMEN-RICHTLNIEN
ZUR BEKÄMPFUNG DES DOPINGS
1. Januar 2003
Präambel
Die im Deutschen Sportbund zusammengeschlossenen Turn-
und Sportverbände verpflichten sich, gemäß §§
2, 3, 4 und 6 der letzten Satzung des DSB die Verwendung von Doping-Substanzen
im Sport zu verbieten und das Doping mit allen ihnen zu Gebote stehenden
Mitteln zu bekämpfen. Mit diesem Ziel beschließen die Mitgliedsorganisationen
des DSB, diese Rahmen-Richtlinien als gemeinschaftliche Orientierung
zur Bekämpfung des Dopings im Bereich des Deutschen Sportbundes;
weiter-gehende Bestimmungen internationaler Sportorganisationen werden
hierdurch nicht berührt.
Erster Abschnitt
Dopingverbot
§ 1
Geltungsbereich des Dopingverbots
1. Für Sportler/innen der Mitgliedsorganisationen
des Deutschen Sportbundes und deren Hilfspersonen gelten diese Rahmen-Richtlinien
innerhalb und außerhalb des Deutschen Sportbundes
2. Für Sportler/innen oder Hilfspersonen, die nicht
den Mitgliedsorganisationen des DSB angehören, gelten diese Rahmen-Richtlinien
nur innerhalb des Gesamtbereichs des Deutschen Sportbundes.
3. Die zuständige Mitgliedsorganisation oder die
von ihr bestimmten Stellen müssen die Sportler/innen oder Hilfspersonen
über die Doping-Richtlinien unterrichten. Sie verpflichten sich,
keinen Sportler/keine Sportlerin zu Wettkämpfen zu melden oder
zuzulassen, der/die die sich aus diesen Rahmen-Richtlinien ergebenden
Pflichten nicht anerkannt und die in Anlage 4 zu den Rahmen-Richtlinien
aufgeführte Bescheinigung nach Aufforderung nicht unterzeichnet
hat.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch
die Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen
der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch die Anwendung verbotener
Methoden (z.B. Blutdoping)
2. Die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen umfaßt
z.B. Stimulanzien, Narkotika, anabole Substanzen, Diuretika, Peptidhormone
und Verbindungen, die chemisch, pharmakologisch oder von der angestrebten
Wirkung her verwandt sind sowie Cannabinoide.
3. Sportartspezifisch können weitere Substanzen
und Wirkstoffgruppen, z.B. Alkohol, Sedativa, Psycho-pharmaka, Beta-Blocker
unter den Doping-Substanzen aufgeführt werden.
4. Sportler/innen können sich dann nicht auf Unklarheit
berufen, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung
aufgrund medizinischer Indikation erfolgt ist. Das gleiche gilt für
Medikamente, die nicht gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 angegeben worden
sind.
5. Der „Anhang A des Anti-Doping Kodex der Olympischen
Bewegung“ einschließlich der Beispiele und Erläuterungen
(Anlage 1) ist Bestandteil dieser Rahmen-Richtlinien. Sie ist von den
Spitzenverbänden zum Bestandteil ihrer Wettkampfbestimmungen zu
machen.
§ 3
Verbot der Anwendung vor und während des Wettkampfes
Die Anwendung der Substanzen und Methoden gem. §
2 ist vor und während des Wettkampfes selbst bei medizinischer
Indikation. verboten. Der Zeitraum vor und während des Wettkampfes
beginnt mit dem Betreten der Wettkampfstätte und endet mit dem
Verlassen derselben.
§ 4
Verbot der Anwendung außerhalb des Wettkampfes
Die Anwendung von (Schleifen-) Diuretika, anabolen Substanzen,
Peptidhormonen und verwandten Verbin-dungen sowie verbotene Methoden
i.S.d. § 2 ist auch außerhalb des Wettkampfes – selbst
bei medizinischer Indikation – verboten.
§ 5
Umsetzung des Verbots der Anwendung durch die Mitgliedsorganisationen
1. Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes
erlassen für ihren Bereich die erforderlichen Bestimmungen über
Zuständigkeiten und Verfahren in Fällen des vollendeten und
versuchten Dopings sowie der vollendeten und versuchten Verweigerung,
Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen. Der Deutsche Sportbund
gibt Empfehlungen für die Verhängung von Zulassungssperren.
(Anlage 2).
2. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen
nehmen in Arbeits- oder Dienstverträge von Personen, die Sportler/innen
betreuen, Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen
das Doping-Verbot sowie eine Verpflichtung zur Unterstützung von
Dopingkontrollen auf. Für die Maßregeln gibt der Deutsche
Sportbund eine Empfehlung (Anlage 3).
Zweiter Abschnitt
Dopingkontrollen
§ 6
Kreis der Veranstaltungen
1. Die zuständigen Mitgliedsorganisationen regeln
gemäß der Rahmen-Richtlinien und der Bestimmungen der internationalen
Sportorganisationen die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb
und außerhalb der Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe
insbesondere Deutsche Meisterschaften, Länderkämpfe sowie
nationale und internationale Veran-staltungen einbezogen sein sollten.
Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen
in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu kontrollierenden
Veranstaltungen steht. Die Kontrollen sind bei unterschiedlichen Veranstaltungen
vorzunehmen.
2. Die Wettkampfordnungen und Ausschreibungen von Veranstaltungen
haben sicherzustellen, dass Sportler/-innen nicht teilnahmeberechtigt
sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden,
die eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft vereitelt oder manipuliert
haben.
3. Die Mitgliedsorganisationen melden die Anzahl der
vorgesehenen Wettkampfkontrollen und die Art der Veranstaltung jeweils
bis zum 15.11. eines Jahres für das darauffolgende Jahr der gemeinsamen
Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK.
§ 7
Art der Dopingkontrollen
Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten
und Blut der Sportler/innen.
§ 8
Duldungs- und Informationspflicht
1. Sportler/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme
der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei
Tagen vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind
von dem/der Sportler/in im Protokoll über die Durchführung
der Dopingkontrolle anzugeben.
2. Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der
Dopingkontrollen oder die pharmakologische, chemische oder physikalische
Manipulation der zu überprüfenden Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle
werden behandelt, als wenn der Tatbestand des Dopings erfüllt wäre.
§ 9
Zuständigkeit für Dopingkontrollen
Die Dopingkontrollen obliegen der Mitgliesorganisation
oder einer von ihr bestimmten zuständigen Stelle.
§ 10
Untersuchungsstellen
Die Untersuchungsstellen sind das Institut für Biochemie
in Köln, das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie
in Kreischna und alle IOC-akkreditierten Labors.
§ 11
Kreis der zu kontrollierenden Sportler und Sportlerinnen
Nach § 7 werden kontrolliert
a) bei Einzelwettbewerben und bei Wettbewerben zwischen
Mannschaften mit zwei Sportler/innen die Sportler/innen, welche die
ersten drei Plätze erreicht haben sowie weitere drei durch Los
ermittelte Sportler/innen;
b) bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit mehr als
zwei Sportler/innen je zwei Sportler/innen der drei erstplatzierten
Mannschaften sowie drei weitere Sportler/innen, die durch das Los ermittelt
werden;
c) bei Wettbewerben zwischen zwei Mannschaften je drei
durch das Los ermittelte Sportler/innen der beiden Mannschaften;
d) die Sportler/innen, bei denen Dopingverdacht besteht;
e) Sportler/innen außerhalb des Wettkampfes.
§ 12
Durchführung der Dopingkontrollen
Die Sportler/innen, bei denen Kontrollen nach §
7 durchgeführt werden, haben unter Aufsicht einer von der zuständigen
Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf
und ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut
abnehmen zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem
Personal vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge
von 20 ml ist die Entnahme aus der Vene erforderlich.
Sportler/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können,
sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Jede Urinprobe
ist in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen
werden beschriftet und versiegelt.
Die Würde der Sportler/innen ist zu wahren.
§ 13
Untersuchung
1. Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben
bzw. Blutproben – A- und B-Probe – (§ 12) unverzüglich
der Untersuchungsstelle.
2. Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben
bzw. Blutproben einen verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene
Methode angewandt wurde, und teilt der zuständigen Stelle (§9)
das Ergebnis mit.
Beim Vorliegen einer positiven A-Probe im Rahmen von
Wettkampfkontrollen erhält die gemeinsame Anti-Doping-Kommission
von DSB / NOK zeitgleich Nachricht von der Untersuchungsstelle.
Bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes im Rahmen
des Doping-Kontroll-Systems des Deutschen Sportbundes leitet die ADK
das Ergebnis an die zuständige Mitgliedsorganisation weiter.
3. Die Mitgliedsorganisation teilt dem Sportler/der Sportlerin
ein positives Analysenergebnis der A-Probe mit. Der/die Sportler/in
kann innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven
Analyseergebnisses eine Untersuchung der B-Probe bei der gleichen oder
auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso qualifizierten Untersuchungsstelle
i.S.d. § 10 verlangen. Sollte das Analyseergebnis der B-Probe negativ
sein, sind dem Sportler/der Sportlerin die Kosten zu erstatten. Bei
Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.
§ 14
Kosten
Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch
die zuständigen Mitgliedsorganisationen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 15
Einleitung des Verfahrens
1. Ist aufgrund eines Untersuchungsergebnisses (§
13 Abs. 2 und 3) oder auf andere Weise die Anwendung eines verbotenen
Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode festgestellt, so hat die zuständige
Mitgliedsorganisation bei der Verbandsinstanz, die über Zulassungssperren
oder Maßregeln entscheidet, ein Verfahren einzuleiten. Die gemeinsame
Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen
Olympischen Komitees für Deutschland ist von der Verfahrenseinleitung
und von dem Ergebnis des Verfahrens jeweils unverzüglich zu unterrichten.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind rechtsstaatliche Grundsätze zu
beachten; insbesondere ist dem/der Sportler/in rechtliches Gehör
zu gewähren.
Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a AMG hat zudem eine
Anzeige bei der zuständigen Staats-anwaltschaft zu erfolgen. Der
Verband hat die ADK über die Anzeige und den Fortgang des Verfahrens
unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle der Verweigerung oder schuldhaften Vereitelung
der Dopingkontrolle oder der pharmako-logischen, chemischen oder physikalischen
Manipulation der Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle (§ 8 Abs.
2) ist entsprechend zu verfahren.
§ 16
Veröffentlichung von Entscheidungen
Entscheidungen, durch die Zulassungssperren oder Maßregeln
verhängt werden, werden von der zuständigen Mitgliedsorganisation
veröffentlicht.
§ 17
Anerkennung der Entscheidungen Anderer Mitgliegsorganisationen
Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes
gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen,
der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen
von allen Mitgliedsorganisationen für ihren Bereich anerkannt.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Durchführung der Rahmen-Richtlinien
Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes
sind für die Einhaltung dieser Rahmen-Richtlinien verantwortlich.
Soweit ihre Bestimmungen nicht ohne weiteres auch im Bereich ihrer Unterorganisationen
und Gliederungen gelten, wirken sie besonders darauf hin, dass im Sinne
dieser Rahmen-Richtlinien verfahren wird.
§ 19
Änderung der Rahmen-Richtlinien
Diese Rahmen-Richtlinien können vom Bundestag und
vom Hauptausschuß des Deutschen Sportbundes geändert werden.
Die Kompetenz zur Beschlußfassung über „Anhang A des
Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung“ (Anlage 1, Bestandteil
der Rahmen-Richtlinien gem. § 2 Ziffer 5) obliegt dem Präsidium
des Deutschen Sportbundes.
LISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE
UND VERBOTENEN METHODEN 2003
I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE
A. Stimulantien
a.)
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele
mit ihren L- und D-Isomeren ein:
Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon,
Cocain, Coffein*, Ephedrine**, Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol,
Pipradol und verwandte Wirkstoffe.
* Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe
mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.** Bei Cathin ist die Definition
einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Ephedrin
und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr
als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin
ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml
Urin. |
Anmerkung:
Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate
zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika
verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate
(z. B. für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen. |
b.)
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele
mit ihren L- und D-Isomeren ein:
Formoterol***, Salbutamol***, Salmeterol***, Terbutalin*** und
verwandte Wirkstoffe
*** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur
Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
Asthma zugelassen. Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muß
der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich
mitteilen, daß der Sportler/die Sportlerin unter Asthma
und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet.
|
Bei Olympischen Spielen
werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation
von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen
medizinischen Gremium begutachtet. |
B. Narkotika
Verbotene
Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin,
Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe |
Anmerkung:
Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat,
Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zugelassen. |
|
|
C. Anabole Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende
Beispiele ein:
1. Anabol-androgene Steroide
a. Clostebol, Fluoxymesteron,
Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Oxandrolon, Stanozolol und verwandte Wirkstoffe. |
b. Androstendiol, Androstendion,
Dehydroepian-drosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron*
und verwandte Wirkstoffe.
Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder
Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können
für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron
(T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin
an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6:1),
so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses Verhältnis
beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen
Zustand, zum Beispiel einer geringen Epitestosteronausscheidung,
einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron
(T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muß
die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen,
bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender
Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests,
nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen
enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so
soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über
einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht
werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht
enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt
dazu, daß die Probe für positiv erklärt wird.
|
2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol,
Salbutamol* und verwandte Wirkstoffe. |
* Bei Salbutamol
stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nannogramm nicht sulphatiertem
Salbutamol/ml Urin einen Dopingverstoß dar. |
D. Diuretika
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende
Beispiele ein:
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure,
Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol*, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren
und verwandte Wirkstoffe.
* Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.
E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende
Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende
Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein:
1. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen
Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur
bei männlichen Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-I) und alle den genannten Stoffen entsprechenden
Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin*
* zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und
Sportlern mit attestiertem insulin-abhängigem Diabetes. Der Begriff
„insulinabhängig“ wird hier benutzt zur Beschreibung
von Diabetikern, bei denen eine Behandlung mit Insulin nach dem Urteil
eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist
immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes
mellitus Typ II. Das schriftliche Attest über den insulinabhängigen
Diabetes muß von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt
worden sein.
Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der
Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n) im
Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab,
so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen,
daß diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen
Zustand beruht.
F. Wirkstoffe mit antiöstrogener
Wirkung
Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen
sind nur bei männlichen Sportlern verboten.
G. Maskierungsmittel
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende
Beispiele ein:
Diuretika, Epitestosteron*, Probenecid, Plasmaexpander
(z.B. Hydroxyäthylstärke)
Maskerungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte,
welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen
zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die
in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken.
* Ist die Konzentration von Epitestosteron größer
als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es
sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand.
Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS)
kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.
Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie
nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische
Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt
wird.
II. VERBOTENE METHODEN
Folgende Verfahren sind verboten:
A. Erhöhung des Sauerstofftransfers
a. Blutdoping: Der Begriff „Blutdoping“ bezeichnet
die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder
Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie
nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.
b. Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme,
den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel
Produkte mit verändertem Hämoglobin, u.a. Rinderhämoglobine
und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten,
Perfluorchemikalien und RSR 13.
B. Pharmakologische, chemische und
physikalische Manipulation.
Der Begriff „pharmakologische, chemische und physikalische
Manipulation“ bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden,
einschließlich Maskierungsmitteln (s. I.G.), zur Veränderung,
versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderungen der
Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen
Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch
und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung
sowie die Veränderung von Meßergebnissen bei Testosteron-
und Epitestosteron- (s. I.G.) Messungen.
C. Gendoping
Der Begriff „Gen- oder Zelldoping“ bezeichnet
die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder
Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin
erhöhen können.
III. GRUPPE VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN
SPORTARTEN
A. Alkohol
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.
B. Cannabinoide
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch)
durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests
durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbon-säure
(Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden
Voraussetzungen zugelassen:
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte
Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische
Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt
werden;
b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich
sein.
D. Glukokortikosteroide
Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist
verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse
oder intramuskuläre Injektion erfolgt.
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre
Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften
einer zuständigen medizinischen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung
über die Verabreichung erforderlich sein.
E. Beta-Blocker
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende
Beispiele ein:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol,
Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.
IV. Zusammenfassung von Grenzwerten für
die Konzentration
bestimmter Wirkstoffe im Urin, bei deren Überschreitung ein Doping-Verstoß
vorliegt
Carboxy-THC > 15 Nanogramm/ml
Cathin > 5 Mikrogramm/ml
Coffein > 12 Mikrogramm/ml
Ephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Epitestosteron* > 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Morphin > 1 Mikrogramm/ml
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/ml bei Männern
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/ml bei Frauen
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/ml
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/ml
Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) > 1.000 Nanogramm/ml
Verhältnis der Konzentration von > 6
Testosteron zu Epitestosteron
* wie beschrieben in I.C.b. und I.G.
V. In Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen
Verbotene Wirkstoffe und Methoden
I.C Anabole Wirkstoffe
I.D Diuretika
I.E Peptidhormone Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
I.G Maskierungsmittel
II Verbotene Methoden
Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe
und Methoden
Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener
Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen,
sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "verwandten Wirkstoffen"
verboten.
Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, daß
jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel,
nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte
Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.
Stimulanzien:
Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan,
Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid,
Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin,
Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin,
Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin,
Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid,
Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,
Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan,
Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol,
Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
Narkotika:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,
Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
Anabole Wirkstoffe:
(DHEA Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron,
Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol,
Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon,
Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,
19-Norandro-stendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron,
Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin,
Testosteron, Trenbolon.
Diuretika:
Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid,
Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid,
Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton,
Triamteren.
Maskierungsmittel:
Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke.
Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG*, hGH, Insulin, LH*, IGF-I.
Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung:
Clomiphen+, Cyclofenil*, Tamoxifen*
* nur bei Männern verboten.
Beta-Blocker:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol,
Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol,
Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxpren-olol, Pindolol, Propranolol,
Sotalol, Timolol.
Anlage 2
Empfehlungen für Zulassungssperren aufgrund der Veranstalterrechte
1. Sportler/innen sollen bei nachgewiesenem Doping
a) im ersten Fall mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr und sechs
Monate
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren
und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt werden.
Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle
Grad des Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher
Tätigkeit zu berücksichtigen.
Wer des Dopings überführt und bestraft worden
ist, wird von seinem Fachverband für die nächste internationale
Meisterschaftsveranstaltung nicht nominiert, soweit diese Meisterschaftsveranstaltung
nicht länger als zwei Jahre nach Beginn der Sperre liegt. Ausnahmsweise
kann eine Nominierung erfolgen, wenn die ADK zuvor ihre Zustimmung erteilt
hat. Die ADK erteilt ihre Zustimmung auf Antrag des Sportlers nach einer
von ihr veranlaßten Prüfung des Einzelfalls. Dabei muß
der Fachverband gehört werden.
2. Hilfspersonen sollen bei nachgewiesenem Doping oder
bei Mitwirkung an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von
Dopingkontrollen sofort mit Ausschluß von der Teilnahme an allen
Wettkämpfen und Verbot jeder Betätigung im Zusammenhang mit
Wettkämpfen belegt werden; hierbei gelten die Mindestfristen des
Abs. 1.
3. Neben den Maßnahmen a) bis c) ist der/die Sportler/in
bzw. seine/ihre Mannschaft für den Wettkampf zu disqualifizieren,
in oder vor dem die Einnahme von Dopingmitteln nachgewiesen wurde. Für
den Fall, daß die Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen
Mitteln noch während des Wettkampfes nachgewiesen wird, erfolgt
der Ausschluß sofort.
4. Hat der/die Sportler/in eine Dopingkontrolle außerhalb
des Wettkampfes verweigert oder in sonstiger Weise zurechenbar vereitelt
oder manipuliert, ist er/sie nach Ablauf seiner/ihrer Zulassungssperre
einer erneuten Dopingkontrolle zu unterziehen.
Anlage 3
Empfehlung für Maßregeln aufgrund Vertrages
1. Bestimmungen in Arbeits- und Dienstverträgen
mit Personen, die Sportler/innen betreuen, für den Fall eines Verstoßes
gegen das Dopingverbot:
a) ein Verstoß gegen das Dopingverbot und/oder
das Mitwirken bei der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation einer
Dopingkontrolle stellt eine grobe Vertragsverletzung dar;
b) für den Fall festgestellter Verstöße
gem. Buchstabe a) ist jeweils eine Vertragsstrafe bis zur Höhe
des Netto-Betrages der Vergütung eines Monats zu entrichten;
c) zumindest im Rückfall muß der Arbeitgeber
zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.
Neben den vorstehenden Maßregeln können Zulassungssperren
nach Anlage 2 verhängt werden.
Anlage 4
Bescheinigung vom Athleten / von der Athletin zu unterzeichnen
Der Deutsche Boxsport-Verband e.V. hat mich am...........................
durch Übergabe folgender Unterlagen über die gültigen
Doping-Bestimmungen informiert:
- Satzungsbestimmungen,
- Wettkampfbestimmungen,
- DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings vom 01.12.2001
mit Anlagen 1-3,
- Doping-Kontroll-System des DSB.
Von den enthaltenen Bestimmungen, insbesondere
- von den nach Dopingverstößen auszusprechenden
Zulassungssperren,
- von meinen Verpflichtungen, die sich aus der Wettkampf-/Sportordnung
sowie den DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ergeben,
sowie
- von meinen Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nach dem
Doping-Kontroll-System
habe ich Kenntnis genommen und bestätige mit meiner
Unterschrift, daß ich diese Regelungen anerkenne und die Durchführung
der Kontrollen bei Wettbewerben und außerhalb des Wettkampfes
unterstützen werde.
Die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK steht
als Anlaufstelle für Athleten, Trainer und Betreuer zur Verfügung,
um Sorgen und Probleme in Dopingfragen äußern zu können.
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