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Wettkampfbestimmungen
des DBV
(gültig ab Juli 2003)
Anhang zu des Wettkampfbestimmungen des
DBV
E i n l e
i t u n g
Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen)
des DBV sind für die Landesverbände sowie deren Vereine und
ihre Mitglieder rechtsverbindlich (§ 4 der Satzung des DBV).
Die Auslegung und Änderung der Wettkampfbestimmungen (WB), die
der Bestätigung des Kongresses bedürfen, ist Aufgabe der Kampfrichter-Kommission
(KK) und des Technischen Ausschusses (TA) des DBV.
Vorschläge der KK zur Änderung der WB sind dem Kongreß
zur Abstimmung auch dann zuzuleiten, wenn sie vom TA und/oder Hauptausschuß
(HA) nicht befürwortet wurden.
§
1
Allgemeines
1. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden
(Untergliederungen) und ihren Vereinen veranstalteten Boxwettkämpfen
sind nach den vom DBV anerkannten Regeln der AIBA/EABA und den Vorschriften
dieser Ordnung durchzuführen.
2. Die Bestimmungen dieser Ordnung - nachfolgend "WB" genannt
- sind für die Landesverbände, ihre Vereine und deren Einzelmitglieder
verbindlich.
3. Alle Vereine der Landesverbände sind verpflichtet, die WB ihren
Kämpfern und Funktionären auszuhändigen.
4. Bestandteil dieser WB sind die vom Hauptausschuß
des DSB verabschiedeten Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings,
wie sie den Wettkampfbestimmungen beigefügt sind.
§ 2
Art der Veranstaltungen
Veranstaltungen können lokaler, nationaler
oder internationaler Art sein.
a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von zwei
oder mehreren Vereinen desselben Landesverbandes teilnehmen
b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus verschiedenen
Landesverbänden starten.
c) internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder
Verbände verschiedener Nationen teilnehmen.
§ 3
Start- und Veranstaltungsgenehmigunge
1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die
LV, ihre Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und ihre Vereinen durchgeführt
werden.
2. Die Verkehrssicherungspflicht von Veranstaltungen obliegt demjenigen,
der die Veranstaltung ausrichtet und durchführt. Verletzungen bezüglich
der Verkehrssicherungspflicht einer Veranstaltung können mit einer
Strafe von 100,00 € bis 1.000,00 € und/oder einer Sperre bis
zu 6 Monaten geahndet werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen
der Betroffenen bleibt unbenommen.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des
zuständigen Landesverbandes. Das gleiche gilt für alle Starts
außerhalb des Landesverbandsbereiches. Diese Regelung gilt auch
für den Einsatz von Einzelkämpfern und Kampfrichtern.
4. Veranstaltungen im Landesverbandsbereich eines Landesverbandes bedürfen
dessen Genehmigung. Dies gilt nicht für Heimveranstaltungen von
Vereinen, die mit Zustimmung des geographisch zuständigen Landesverbandes
offiziell Mitglied eines benachbarten Landesverbandes sind. Die Genehmigung
ist für Veranstaltungen im eigenen Landesverbandsbereich spätestens
14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder Landesverbände
und für Starts außerhalb des eigenen Landesverbandes spätestens
21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start zu beantragen. Im letztgenannten
Falle ist die Genehmigung dem LV des veranstaltenden Vereins rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen. Bei den genannten Anmeldefristen handelt es
sich um Mindestfristen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon
unberührt.
5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen
und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den
internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV dem
DBV vorzulegen.
6. Von jedem Auslandstart ist ein Ergebnisbericht innerhalb von 14 Tagen
nach Rückkehr dem Sportwart des DBV über den LV zu senden.
7. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die von dem LV
und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben.
8. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen
sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Lizenzgebühren
werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb
von sechs Monaten, dann verfällt die gezahlte Lizenzgebühr.
9. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als
angefordert.
10. Um das Interesse der Öffentlichkeit am
Amateurboxsport zu fördern, kann der DBV bei von ihm benannten
Großveranstaltungen Profikämpfe unter bestimmten Bedingungen
zulassen. Das gleiche gilt für Wettkämpfe von Amateuren im
Rahmen von Berufsboxveranstaltungen. Die Profikämpfe müssen
von dem zuständigen Manager finanziell abgesichert, vermarktet
und dürfen nur von einem eingeteilten Kampfgericht vom BDB geleitet
werden. Bei Amateurkämpfe müssen der DBV, der Landesverband
und der Verein zustimmen. Der Amateurkampf muß nach den Regeln
der DBV-Wettkampfbestimmungen und den internationalen Amateurbestimmungen
(Regel 26 IOC) ausgetragen werden. Kämpfe, Schaukämpfe, bei
dem Gegner ein Berufsboxer ist, sind verboten. Diese Regelung gilt bis
zum Kongreß 2005.
§ 4
Meisterschaften und Turniere
1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren
Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der
Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens drei Monate vor Beginn
der Kämpfe zu erfolgen.
2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV
(national) oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit
dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen,
die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag bekanntzugeben sind
(Ausschreibung).
3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turnieren
müssen enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe
b) Wiegetermine
c) die Gewichtsklassen
d) Art der Kämpfe (§ 2) und die Klasseneinteilungder Teilnehmer
e) Festlegung der Teilnahmeberechtigung
f) Meldeschluß und Meldestelle
4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen
und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung
des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.
§ 5
Deutsche Einzelmeisterschaften
1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom
DBV Deutsche Kadetten-, Jugend- und Junioren-Meisterschaften, internationale
Deutsche Junioren-Meisterschaften, Deutsche Meisterschaften der Männer
und Frauen durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann
ohne Kampf bei den deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden.
Dies gilt auch für den Titel bei internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften.
2. Die Teilnahmeberechtigung an den deutschen Titelkämpfen regelt
die Ausschreibung. Die Teilnehmer müssen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen. Zu den LV-Meisterschaften können Ausländer zugelassen
werden, bei den Regional-(Gruppen) Meisterschaften nur dann, wenn alle
in der Gruppe beteiligten LV einverstanden sind.
3. Der Meisterschaftswettbewerb wird mit den Titelkämpfen der Landesverbände
(LV) eingeleitet. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen,
wobei Meisterschaftskämpfe der LV-Untergliederungen mitgerechnet
werden.
4. Nach Abschluß eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die
Gewichtsklasse gewechselt werden.
5. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen Ort
und in der nächsten Umgebung keine weiteren Veranstaltungen stattfinden.
Über Veranstaltungen in der näheren und weiteren Umgebung
wird von Fall zu Fall durch die zuständigen Organe entschieden.
6. Die Meisterschaften erfolgen in den im § 15 WB festgelegten
Altersklassen. Über Sonderzulassungen im Bereich der "Männer"
entscheidet der zuständige Landesverband.
§ 6
Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal
Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV
wird der erfolgreichste Landesverband bei den deutschen Einzelmeisterschaften
(Männer) mit dem Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal ausgezeichnet.
1. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt. Dabei wird folgende
Punktwertung zugrunde gelegt:
a) Viertelfinale einer DM: für jeden Sieg = 1 Punkt
b) Halbfinale der DM: für jeden Sieg = 2 Punkte
c) DM-Finale: für jeden Sieg = 3 Punkte
d) Bei Startern, die zum Zeitpunkt der DM-Wettbewerbe im Jahr zuvor
noch für einen anderen Landesverband startberechtigt waren, gehen
50 % der durch einen solchen Kämpfer erreichten Punkte an diesen
Landesverband.
2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der
die meisten Punkte erkämpft. Dieser ist verpflichtet, seinen Namenszug
mit Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu lassen.
3. Bei Punktgleichheit entscheidet die Mehrzahl der errungenen Meistertitel.
Ist diese auch gleich, so wird zur Entscheidung die Mehrzahl der erkämpften
Zweitplazierungen herangezogen. Ergibt sich hierdurch immer noch kein
Vorteil für einen Landesverband, dann entscheidet die Mehrzahl
der errungenen dritten Plätze.
4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu erringen,
verbleibt er im ständigen Besitz dieses Pokalgewinners. Der DBV
ist dann verpflichtet, einen neuen Pokal zu stiften.
§ 7
Pokal für den erfolgreichsten Landesverband bei Deutschen Meisterschaften
der Jugend-, Kadetten- und Junioren- sowie internationalen Deutschen
Junioren-Meisterschaften
1. Bei Deutschen Junioren-Meisterschaften, Deutschen
Kadetten-Meisterschaften, Deutschen Jugend-Meisterschaften und internationalen
Deutschen Junioren-Meisterschaften erhält der erfolgreichste Landesverband
einen Pokal.
2. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt.
3. Gewinner ist derjenige Landesverband, der die Höchstzahl an
Meistern erringt. Ist diese Zahl für zwei LV gleich, so entscheidet
die Zahl der Zweit-plazierten bzw. Drittplazierten.
4. Der Pokal ist jeweils vom Ausrichter der Meisterschaften bereitzustellen.
§ 8
Deutsche Mannschaftsmeisterschaften
Die Durchführung derselben erfolgt durch gesondert
aufgestellte Richtlinien (z.B. Ligastatut).
§ 9
Internationale Deutsche Meisterschaften
Die Regelung solcher Meisterschaften erfolgt durch die
hierfür gesondert gefertigte Ausschreibung.
§ 10
Länderkämpfe
1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe
mit ausländischen Verbänden abzuschließen.
2. Kämpfer, die in Länder- und Verbandsstaffeln aufgestellt
sind, können einer Startsperre von 10 Tagen vor den jeweiligen
Terminen unterliegen.
§ 11
Mannschaftswertung
1. Bei Mannschaftsmeisterschaften (Ligarunden)
und Pokal-Turnieren erfolgt die Wertung auf der Grundlage besonderer
Richtlinien (z.B. Ligastatut).
2. Das Mannschaftsergebnis bei Länderkämpfen ergibt sich aus
den Artikeln und Regeln der AIBA.
3. Bei Vergleichskämpfen von Vereins- und Verbandsstaffeln auf
nationaler Ebene wird die Mannschaftswertung aus den Einzelergebnissen
von mindestens acht und höchstens zwölf Kämpfen ermittelt.
Einzelergebnisse von Kämpfen der Kadetten- und Juniorenklasse werden
erst dann in die Wertung aufgenommen, wenn weniger als neun Männerkämpfe
ausgetragen werden. Das Auffüllen der Mannschaft für die Wertungsermittlung
erfolgt zuerst durch Kämpfer der Junioren- und dann durch solche
der Kadettenklasse.
4. In Einzelkämpfen kann das Urteil "Unentschieden" gegeben
werden. Jeder Sieg zählt zwei Punkte, jedes Unentschieden einen
Punkt, jede Niederlage null Punkte.
§ 12
Teilnahme an Wettkämpfen
1. Startberechtigt ist jedes Mitglied, das die erforderliche
Befähigung für den Boxsport besitzt.
Diese ist als nachgewiesen anzusehen:
a) durch eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit
mindestens 50 Trainingseinheiten. Besonders befähigte Kämpfer
können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten (mit
mindestens 25 Trainingseinheiten) die Startberechtigung erhalten, wenn
sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung
ist im Startausweis am Beginn des Kampfverzeichnisses durch ein Sportausschußmitglied
des LV mit Unterschrift zu bestätigen.
b) durch den Besitz eines DBV-Startausweises mit Lichtbild und ärztlicher
Boxtauglichkeitsbescheinigung des laufenden Jahres. Der Startausweis
ist Eigentum des Kämpfers und wird während seiner aktiven
Zeit vom Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der
Startausweis vor Aushändigung an den Kämpfer mit einem Aufdruck
"Ungültig" zu versehen. Für die Teilnahme an internationalen
Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV-Startausweis
erforderlich. Dabei ist zu beachten, daß die Seiten 2-6 vom Arzt
ausgefüllt und unterschrieben sind.
c) Für Anfänger können Startkarten nach dem vorgegebenen
Muster des DBV durch die Landesverbände ausgestellt werden. Nach
maximal 10 Wettkämpfen ist ein DBV-Startpaß auszustellen.
Die bisherige Kampfbilanz ist zu übertragen. Des weiteren gelten
die Festlegungen von § 12, Ziff. 1 b).
2. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen.
Bei Kämpfern, die auch in anderen Organisationen - bei dem Boxen
artverwandte Sportarten - Kämpfe austragen, ist auch der Startausweis
dieser Organisation vorzulegen. Dort eingetragene Sperren gelten auch
im Bereich des DBV. Jeder Start eines Gastkämpfers ist nur mit
schriftlicher Genehmigung seines Vereines gestattet (s. auch §
3,3 WB). Beim Fehlen des Startausweises bzw. der Startkarte genügt
in besonders gelagerten Fällen eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene
ehrenwörtliche Erklärung. Zusätzlich ist eine Gebühr
zu entrichten (an LV bzw. DBV) gemäß dem Buß- und Strafkatalog
des DBV.
3. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur
mit Zustimmung des Landesverbandsarztes erlaubt. Ab dem 37. Lebensjahr
ist jede Wettkampftätigkeit untersagt. Maßgebend ist der
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. bzw. 37. Lebensjahr vollendet
wird.
4. Bei Nichtantreten eines Kämpfers oder der Verweigerung der Abstellung
eines Kämpfers durch Verein oder Landesverband erfolgt eine Bestrafung
gemäß dem Buß- und Strafkatalog des DBV.
5. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus.
6. An Wettkämpfen, die nach der WB durchgeführt werden, ist
nicht teilnahmeberechtigt, wer nach der Maßgabe der DSB-Rahmen-Richtlinien
(§ 2-5) gedopt war oder ist.
§ 13
Vereinswechsel
1. Wechselt ein Kämpfer den Verein, ohne seinen
Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten.
Diese verringert sich auf einen Monat, wenn seine schriftliche Freigabe
durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird.
Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben
entfällt bei Freigabe die Startsperre.
2. Wechselt ein Kämpfer den Verein, den Arbeitsplatz und den ständigen
Wohnsitz, so beträgt die Sperrfrist einen Monat. Diese Voraussetzungen
sind durch amtliche Bescheinigungen zu belegen. Für die Liga gelten
die ergänzenden Bestimmungen des Liga-Statuts.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der LV berechtigt, nach Prüfung
des Falles die Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem
Landesverband in einen anderen Landesverband kann nur mit Zustimmung
des abgebenden Landesverbandes erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert
eine Freigabe. Einsprüche gegen die Stellungnahme des abgebenden
Landesverbandes werden vom DBV-Sportausschuß behandelt. Erfolgt
von seiten eines abgebenden Landesverbandes innerhalb von vier Wochen
auf die Anforderung eines Startausweises keine Stellungnahme, so ist
der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muß im Startausweis von dem Zeichnungsberechtigten
des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung
ist zu begründen. Die Begründung ist dem Kämpfer auf
Verlangen bekanntzugeben.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des Startausweises
beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig
die Mitgliedschaft des Athleten nachzuweisen.
6. Hat der Kämpfer seinen Vereinsbeitrag für die letzten drei
Monate vor dem Austritt noch nicht bezahlt, so kann die Freigabe verweigert
werden. Das gleiche gilt, wenn er von seinem bisherigen Verein vor seinem
Austritt gesperrt wurde und die Sperre noch nicht abgelaufen ist (gem.
RO § 30).
7. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn
der Startausweis bereits umgeschrieben war.
8. Die Austrittserklärung aus einem Verein oder die Aufkündigung
der sportlichen Tätigkeit bei demselben im Sinne dieser Ordnung
kann nur durch Einschreiben erfolgen.
9. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen,
so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen
Sperrfristen der Ziffer 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt
spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung
des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der
Auflösung von Vereinen oder Boxabteilungen treten keine Sperren
ein.
10. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten
Kämpfer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen.
Für die LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb
ihres LV-Bereiches.
11. Zum Wechsel eines Kämpfers für die Zeitdauer einer Ligasaison
ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß diesem
Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und
des Landesverbandes, für den der Kämpfer startberechtigt ist,
dem Ligaobmann vorgelegt werden können. Der Kämpfer wird vereinsmäßig
nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Ligasaison
den Startberechtigungsvermerk des Ligaobmannes für den Verein,
für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.
§ 14
Ausländer und Staatenlose
1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen
einer Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen
der LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei
dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf Starterlaubnis
hat der LV dem DBV-Sportwart einen DBV-Startausweis zu senden, in dem
dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt
worden ist.
2. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im Amateurboxsport
tätig waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den
Vereinen der LV keiner weiteren Genehmigung.
3. Angehörige der alliierten Streitkräfte, die nicht in der
boxsporttreibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert
sind, benötigen die schriftliche Bestätigung des zuständigen
Dienstvorgesetzten, daß sie noch keine Professionalkämpfe
ausgetragen haben und dem Status eines Amateursportlers entsprechen.
Diese Bestätigung ist vom Kämpfer gegenzuzeichnen.
§ 15
Altersklassen
1. Die Kämpfer werden in folgende Altersklassen
eingeteilt: Schüler, Jugend, Kadetten (Jugendklassen), Junioren
und Männer.
2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres).
3. a) Schüler sind Kämpfer, die das 10. Lebensjahr überschritten,
aber am Stichtag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) In der Schülerklasse dürfen Boxer benachbarter Jahrgänge
gegeneinander kämpfen.
4. Jugend sind Kämpfer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr überschritten,
aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Kadetten sind Kämpfer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr überschritten,
aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Junioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr überschritten,
aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Männer sind Kämpfer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr
überschritten haben.
8. Die Altersklasse ist im Startausweis zu vermerken. Diese Altersklassenregelung
gilt nur für die Durchführung von Einzelmeisterschaften. Der
DBV kann in Abweichung zu Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 9 die Durchführung
von Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der internationalen
Vorgaben durch die AIBA/EABA, regeln.
9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen gilt, daß
benachbarte Jahrgänge gegeneinander boxen dürfen. Darüber
hinaus dürfen Junioren, die dem letzten Jahrgang ihrer Altersklasse
angehören, gegen Männer starten, die dem ersten Jahrgang dieser
Altersklasse angehören, ohne dabei die Junioreneigenschaft zu verlieren.
Die Rundendauer richtet sich nach den Bestimmungen der jüngeren
Altersklasse.
10. a) Junioren dürfen nur dann in der Männerklasse starten,
wenn sie das 17. Lebensjahr (Stichtag) vollendet haben und ihnen eine
Sondergenehmigung des zuständigen LV-Jugendausschusses erteilt
worden ist. Die Genehmigung ist durch den Verein zu beantragen. Dem
Antrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten
und ein ärztliches Zeugnis darüber beizufügen, daß
der Junior körperlich geeignet ist, in der Männerklasse zu
kämpfen. Die Zustimmungserklärung entfällt bei Junioren,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Sondergenehmigung wird
unter "Altersklasseneinteilung" im Startausweis vermerkt.
Die Junioreneigenschaft verliert der Kämpfer, der an den Deutschen
Meisterschaften der Männer teilnimmt oder in einer Mannschaft der
1. Bundesliga an den Start geht.
b) Der DBV-Jugendwart hat ein Einspruchsrecht, wenn er eine erforderliche
Qualifikation nicht für gegeben hält.
11. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher Wettbewerbsart,
gelten die Regeln der AIBA (Welt-Amateur-Box-Verband) .
§ 16
Leistungsklassen
1. Hat ein Kämpfer weniger als sieben Siege errungen,
so zählt er zu den Anfängern.
2. Mit dem 7. Sieg wird der Kämpfer Fortgeschrittener.
3. Kämpfer, die auch Kickboxen oder artverwandte Kampfsportarten
betreiben, werden als Fortgeschrittene eingestuft.
§ 17
Amateureigenschaft
1. Amateur ist, wer den Boxsport als Mitglied eines dem
DBV bzw. seiner Landesverbände angeschlossenen Vereines nach den
Regeln der Wettkampfbestimmungen und den internationalen Amateurbestimmungen
ausübt (Regel 26 IOC).
2. Die Eigenschaft als Amateurboxer verliert, wer einen Kampf als Berufsboxer
bestreitet. Außer im medizinisch/wissenschaftlichen Bereich kann
auch der im Berufsboxsport tätige Funktionär/Offizielle des
DBV von jeder weiteren Tätigkeit im Amateurbereich ausgeschlossen
werden. Bei nicht erfolgten Ausschluß kann für Funktionäre/Offizielle
des DBV eine Strafe im Rahmen der Rechtsordnung ausgesprochen werden.
3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von
mindestens 1 Jahr belegt.
4. Jedes öffentliche Training mit Berufsboxern ist verboten und
strafbar. Ein Training mit Berufsboxern ist nur gestattet, wenn es in
der Halle unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins erfolgt, dem
der Amateur angehört.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den zuständigen
LV. Sie ist in den "Amtlichen Nachrichten" bekanntzugeben.
§ 18
Kämpferziehung
1. Wer einen Kämpfer durch Versprechen oder Gewähren
materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlaßt oder zu
veranlassen sucht, wird bestraft.
2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder
und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare
unternommen haben, diese zu verhindern.
§ 19
Scheinname und Werbung
1. Bei wichtigen Gründen kann ein Kämpfer mit
Genehmigung seines LV unter einem Scheinnamen starten.
2. Wenn ein Kämpfer unter falschem Namen startet, werden er, sein
Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind, bestraft.
3. Fehler in der Ankündigung und Änderungen in den Kampfpaarungen
sind sofort, spätestens aber mit Beginn der Veranstaltung bekanntzugeben.
4. Für die Zulassung der Werbung im Amateurboxsport gelten die
Bestimmungen des NOK, DSB und der AIBA mit Ausführungsbestimmungen
und Zulassungsregeln des IOC (Regel 26) (siehe Anhang).
§ 20
Der Ring
1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen,
dessen Seilviereck mindestens 4,90 m und höchstens 6,10 m im Quadrat
sein muß. Hochringe dürfen höchstens 1,22 m hoch sein.
2. Der Ringboden muß eben, sicher befestigt und ohne behindernde
Federung sein. Der Ringboden muß vollständig mit einem elastischen
Belag von mindestens 1,5 cm, höchstens 2,0 cm Stärke bedeckt
und darüber mit einer Zeltplane belegt sein, die nicht mit Kolophonium
bestreut sein darf. Der Rand des Ringbodens muß mindestens 50
cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen.
3. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder einem gleichwertigen
Material umwickelte Seile begrenzt, die durch Verspannstücke an
den Eckpfählen befestigt sind. Die Seile müssen mindestens
3 cm, höchstens 5 cm stark und straff gespannt sein. Werden 3 Seile
verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom Ringboden entfernt
sein. Bei einem Boxring mit 4 Seilen betragen diese Abstände 40,
75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den
Seilen soll mindestens 50 cm betragen. In den Seilecken sind zum Schutz
der Kämpfer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind
auf jeder Ringseite mit zwei mindestens 3-4 cm breiten Segeltuchstreifen
gegen Verschiebungen zu sichern.
4. Die beiden Sitze für die Kämpfer können ausschwenkbar
an den Pfosten angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei
Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso
wie Handtücher usw. vom Ringpodium zu entfernen sind. In den neutralen
Ecken sind außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel für
Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe
für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein. Diese Geräte
sind vom Veranstalter zu stellen.
5. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden,
dem Schutz der Kämpfer dienenden Bestimmungen nicht entsprechen.
Das Schiedsgericht (Delegierter, RR) hat daher vor jeder Veranstaltung
den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen.
Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es für Unfälle
verantwortlich gemacht werden, die durch die unvorschriftsmäßige
Beschaffenheit des Ringes verursacht werden. Beanstandungen sind unverzüglich
dem zuständigen LV mitzuteilen. Erst wenn der Nachweis erbracht
ist, daß die Mängel behoben wurden oder ein anderer vorschriftsmäßiger
Ring zur Verfügung steht, dürfen dem betreffenden Verein weitere
Veranstaltungen genehmigt werden.
6. Am Ring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer,
das Schiedsgericht (Delegierter), der Protokollführer, der Arzt,
der Sprecher und ein Mitglied des Veranstalters sitzen. Die Punktrichter
müssen voneinander getrennt auf verschiedenen Seiten des Ringes
ihre Plätze erhalten. Während des Kampfes darf außer
den Kämpfern nur der Ringrichter im Ring sein.
§ 21
Kampfbekleidung-Handschuhe-Bandagen-Mundschutz-Kopfschutz
1. Die Kämpfer müssen mit leichten Sportschuhen
(ohne Haken und Nägel), mit einer Sporthose und einem ärmellosen
Trikot bekleidet sein. Hose und Trikot müssen sich nicht nur von
der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander in ihrer
Farbe so unterscheiden, daß die Gürtellinie deutlich sichtbar
ist. Im übrigen hat der Veranstalter für diesen Zweck zwei
verschiedenfarbige (rot und blau), mindestens 8 cm breite und 150 cm
lange Bänder bereitzuhalten. Vereins- oder Verbandsabzeichen an
der Kampfkleidung sind erlaubt.
2. Die Kämpfer müssen einen Tiefschutz tragen. Wird er während
des Kampfes entfernt, ist der Kämpfer sofort zu disqualifizieren.
3. Kämpfer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen
könnte (Ringe, Halsketten, Ohrstecker u.ä.). Piercings jeglicher
Art sind zu entfernen. Es darf weder Kinn- noch Vollbart getragen werden.
Ebenso ist es untersagt, mit Bandagen bzw. Verbänden am den Armen
sowie Pflastern am Kopf zu kämpfen.
4. Die Verwendung eines Mundschutzes beim Wettkampf ist Pflicht. Festsitzende
Zahnspangen dürfen getragen werden. Bei einer doppelten Zahnspange
ist ein doppelter Mundschutz zu empfehlen.
5. Jeder Athlet muß beim Wettkampf einen von der AIBA zugelassenen
und vom DBV mit einem Prüfstempel versehenen Kopfschutz tragen.
Das Tragen eines Schweißbandes unter dem Kopfschutz ist erlaubt.
Die Haare dürfen nicht im Trefferbereich sein, lange Haare sind
unter dem Kopfschutz zu verstauen.
6. Die Kampfhandschuhe müssen für alle Alters- und Gewichtsklassen
auf je zehn Unzen (284 g) geeicht, mit Prüfmarke des DBV versehen,
im guten Zustand und gleichwertig sein.
7. Die benötigten Handschuhe sind vom Veranstalter (Ausrichter)
zu stellen. Dabei sind bei Ligakämpfen und Meisterschaften in der
roten Ecke rote Handschuhe und in der blauen Ecke blaue Handschuhe zu
verwenden.
8. Die Handschuhe werden vor dem Kampf vom Ringrichter überprüft.
Sie müssen auf dem Handrücken durch Schleifen oder Knoten
gebunden werden. Schnallen, Lederriemen oder Klammern sind verboten
.Zur Befestigung der Verschnürung ist ein Klebestreifen von 2,5
cm Breite oder ein elastisches Band über die Schleifen oder Knoten
zu kleben oder zu stülpen. Die Länge des Klebestreifens darf
nicht länger als der Umfang des Handschuhbundes sein. Bei Handschuhen
mit eingearbeitetem Verschnürungsschutz muß dieser über
die Verknotung gezogen werden. Nach dem Kampf müssen auf Verlangen
des Ringrichters die Handschuhe vor der Urteilsverkündung ausgezogen
werden.
9. Die Kämpfer haben weiche, saubere Bandagen (Kambrik, Mull, Trikotschlauch
oder Flanell) zu tragen, die höchstens je 2,50 m lang und 5 cm
breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Handschuhe
hinausreichen. Die Benutzung anderer Bandagen (Gummiband, Hartbandagen,
Isolierband, Leukoplast oder Pflaster) ist verboten. Ein einzelner Heftpflasterstreifen
von 7,5 cm Länge und 2,5 cm Breite darf jedoch zum Festhalten der
Bandagen auf dem Handrücken verwendet werden.
10. Die RR haben Stichproben vorzunehmen, ob die von den Kämpfern
getragenen Bandagen den Vorschriften entsprechen, wobei zu berücksichtigen
ist, daß sie sich durch die Benutzung gedehnt haben können.
Nimmt der Ringrichter eine Bandagenkontrolle vor, muss dieses bei beiden
Kämpfern geschehen. Die Bandagenkontrolle findet nach Beendigung
des Kampfes statt. Unvorschriftsmäßige Bandagen führen
zur Disqualifikation.
11. Das Tragen von weichen Haftschalen ist gestattet.
§ 22
Ärztliche Untersuchung und Betreuung
1. Die Boxtauglichkeit der Kämpfer ist alljährlich,
beginnend mit dem 01. Dezember des Vorjahres, bis zum 01. Februar des
laufenden Jahres ärztlich zu überprüfen und durch Unterschrift
und Stempel des untersuchenden Arztes im Startausweis zu dokumentieren.
Der Vermerk, daß die Untersuchungsbescheinigung beim Landesverband
vorliegt, ist nicht ausreichend. Die Jahresuntersuchung darf nicht am
Veranstaltungstag erfolgen.
2. Vor jedem Kampf muß der Kämpfer auf seine Boxfähigkeit
hin ärztlich untersucht werden. Boxuntauglichkeit muß umgehend
in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Stellt der Arzt fest, daß
der Kämpfer nicht boxtauglich ist, so ist der Kämpfer für
die Veranstaltung gesperrt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig. Der Ringarzt muß vom Veranstalter (Ausrichter)
gestellt werden. Haben beide Kämpfer oder Mannschaften einen Ringarzt
mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch
für die Tätigkeit am Ring jeder Arzt für seine eigenen
Boxer verantwortlich.
3. Ohne Arzt dürfen keine öffentlichen Kämpfe durchgeführt
werden. Während der Abwesenheit des Arztes ist die Veranstaltung
bis zu seiner Rückkehr zu unterbrechen.
4. Stellt der Delegierte (RR) fest, daß beim Wiegebeginn der Ringarzt
fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter auf dessen Kosten zu verlangen,
daß sofort ein Arzt herbeigerufen wird.
5. Der Veranstalter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.
6. Alle Veranstalter sind verpflichtet, für den Ringarzt die Broschüre
"Der Ringarzt im Amateurboxsport" bereitzuhalten.
§ 23
Gewichtsklassen
1. Die 11Gewichtsklassen für Junioren und Männer:
Halbfliegengewicht ...................... bis 48 kg
Fliegengewicht ............................ bis 51 kg
Bantamgewicht ........................... bis 54 kg
Federgewicht .............................. bis 57 kg
Leichtgewicht .............................. bis 60 kg
Halbweltergewicht......................... bis 64 kg
Weltergewicht ............................. bis 69 kg
Mittelgewicht ............................... bis 75 kg
Halbschwergewicht ....................... bis 81 kg
Schwergewicht ............................. bis 91 kg
Superschwergewicht...................... üb. 91 kg
Für das Halbfliegengewicht (48 kg) und die Ansetzung
der Gewichtsklassen über 81 kg erfolgt jeweils eine besondere Ausschreibung.
2. Die Altersklassen Schüler und Jugend sind in
folgende 20 Gewichtsklassen eingeteilt:
Papiergewicht ......................... bis 32 kg
Papiergewicht ......................... bis 34 kg
Papiergewicht ......................... bis 36 kg
Papiergewicht ......................... bis 38 kg
Papiergewicht ......................... bis 40 kg
Papiergewicht ......................... bis 42 kg
Papiergewicht ......................... bis 44 kg
Papiergewicht ......................... bis 46 kg
Halbfliegengewicht ...................bis 48 kg
Fliegengewicht .........................bis 50 kg
Bantamgewicht ........................bis 52 kg
Federgewicht ...........................bis 54 kg
Leichtgewicht .......................... bis 57 kg
Halbweltergewicht .....................bis 60 kg
Weltergewicht ......................... bis 63 kg
Halbmittelgewicht .....................bis 66 kg
Mittelgewicht ............................bis 70 kg
Halbschwergewicht ....................bis 75 kg
Schwergewicht ......................... bis 80 kg
Superschwergewicht ................. üb. 80 kg
3. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklasse Kadetten:
Papiergewicht ............................. bis 42 kg
Papiergewicht ............................. bis 44 kg
Papiergewicht ............................. bis 46 kg
Halbfliegengewicht ...................... bis 48 kg
Fliegengewicht ............................ bis 50 kg
Bantamgewicht ........................... bis 52 kg
Federgewicht .............................. bis 54 kg
Leichtgewicht ...............................bis 57 kg
Halbweltergewicht ........................ bis 60 kg
Weltergewicht ..............................bis 63 kg
Halbmittelgewicht .........................bis 66 kg
Mittelgewicht ................................bis 70 kg
Halbschwergewicht ....................... bis 75 kg
Schwergewicht ............................. bis 80 kg
Superschwergewicht .................... .bis 86 kg
Superschwerplus ......................... üb. 86 kg
4. Für die Wettbewerbe Bundes- und Oberliga gelten
die im Ligastatut festgesetzten Gewichtsklassen.
5 Die Gewichtsklasseneinteilung gilt nur bei Meisterschaften, Turnieren
und Mannschaftskämpfen. Für sonstige Kämpfe ist §
24 Ziff. 2) zu beachten.
§ 24
Gewichtskontrolle
1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu
verwenden. Der Eichstempel muß mindestens das laufende Jahr angeben.
2. Bei Freundschaftskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung
nach § 23 Ziff. 1, 2 und 3 abgesehen werden. Bei Kämpfen mit
Athleten aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz
die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Kämpfers.
Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Kämpfer bei Unter
oder Übergewicht des Gegners zu einem Einlagekampf verpflichtet,
soweit die festgelegten Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Dies
gilt auch, wenn der Kämpfer die angesetzte Wiegezeit überschreitet.
3. Das Wiegen muß innerhalb von 30 Minuten und spätestens
eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in begründeten
Fällen die Ausschreibung keine anderen Wiegezeiten vorsieht. Wenn
bei einem Kämpfer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende
Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf verloren.
4. Jeder Kämpfer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf
der offiziellen Waage vorzuwiegen. Er muß sich aber innerhalb
der festgesetzten Wiegezeit offiziell wiegen lassen.
5. Bei mehrtägigen Turnieren und Meisterschaften, bei denen mehrere
Kämpfe an aufeinander folgenden Tagen notwendig sind (Landes-,
Gruppen- und Deutsche Meisterschaften), wird jeweils nur am ersten Kampftag
die obere bzw. untere Grenze in der Gewichtsklasse festgestellt. An
den weiteren Tagen ist nur die obere Grenze maßgebend.
§ 25
Auslosung
1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden die Kämpfer
ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten offiziellen Gewichtskontrolle
und nach der ärztlichen Untersuchung der Wettkämpfer. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Auslosung vor Abschluß des ersten
offiziellen Wiegens durchgeführt werden. Das amtliche Wiegeprotokoll,
verbunden mit der ärztlichen Entscheidung, bildet die Grundlage
für das Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt
wird.
2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muß
der Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht zu boxen
braucht. Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung.
Bei Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern muß eine ausreichende
Anzahl an Freilosen für den ersten Wettkampfabschnitt gezogen werden,
um die Anzahl für die zweite Serie auf vier, acht oder sechzehn
Boxer zu reduzieren. Die erforderliche Zahl der Kämpfer für
die jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten
Athleten einer Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen
Zahl an Kämpfern.
3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die
Lose für die Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die Freilose
zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen Zahlen,
trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3 auf 4 usw.
4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der
ersten Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor
den Startern kämpfen, die bereits in der ersten Serie im Kampf
gestanden haben.
Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer:
Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2): 6 –
4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos (Nr. 5 und Nr. 6,
siehe Ziff. 4).
5. Die Kampffolge kann gegenüber der Reihenfolge, die sich durch
die Auslosung ergibt, geändert werden. Wie in Ziffer 4 aufgezeigt,
bestreiten die Freilosinhaber in der zweiten Serie den 1. Kampf.
§ 26
Kampfrunden
1. Die Kämpfe der Junioren- und Männerklasse
werden über vier Runden zu je zwei Minuten ausgetragen mit je einer
Minute Pause zwischen den Runden.
2. Nach vorheriger Vereinbarung können die in Ziff. 1 genannten
Kämpfe über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs
Runden zu je zwei Minuten und über 3 Runden zu je 3 Minuten ausgetragen
werden.
3. a) Kämpfe der Altersklasse Jugend und Kadetten gehen über
eine Distanz von drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause
zwischen den Runden.
b) Kämpfe der Altersklasse Schüler gehen über eine Distanz
von drei Runden zu je 1 Minute mit je einer Minute Pause zwischen den
Runden.
c) Bei den Internat. Deutschen Junioren-Meisterschaften des DBV kann
in den letzten beiden Monaten des Jahres die Rundendauer des ältesten
Kadettenjahrganges der Rundendauer der Junioren angepaßt werden.
4. Die Rundendauer kann bei Wettkämpfen der Altersklassen der Kadetten,
Jugend und Schüler unterschritten werden.
5. Die Rundendauer für weibliche Boxer wird auf 3 Runden zu je
2 Minuten festgelegt, mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
Kämpfe der Kadetten-, Jugend- und Schülerklassen richten sich
nach § 26, Ziffer 3, Buchstabe a) bis c).
§ 27
Sekundanten
1. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf einen Sekundanten
und einen Helfer. Der Sekundant muß mindestens im Besitz einer
vom zuständigen LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz
sein. Bei allen Veranstaltungen des DBV müssen die amtierenden
Sekundanten mindestens im Besitz der "B-Trainerlizenz" sein.
Die Lizenzen sind dem Delegierten vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
2. Während der Rundenpausen darf der Sekundant den Ring und der
Helfer das Ringpodium betreten. Für den Helfer gilt dies nur, wenn
er mindestens im Besitz der "C"-Lizenz bzw. einer vom zuständigen
LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz ist.
3. Der Sekundant ist berechtigt, durch Werfen des Handtuches für
seinen Kämpfer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der Ringrichter
zum "Anzählen" den Kampf unterbricht. Weder der Sekundant
noch der Helfer dürfen während des Zählens das Ringpodium
betreten.
4. Es ist den Sekundanten, den Helfern oder beauftragten Zuschauern
nicht gestattet, den Kämpfer während des Kampfes auf irgendeine
Art, wie durch Zurufe und Weisungen, zu unterstützen.
5. Sekundanten und Helfer haben bei der Betreuung des Kämpfers
alles zu unterlassen, was die Mitglieder des Kampfgerichtes und/oder
die Zuschauer beleidigen oder belästigen könnte.
6. Sekundant und Helfer haben sportliche Oberbekleidung, Trainingshose
und Trainingsschuhe zu tragen.
7. Ehemalige Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer können
die Trainerlizenzen des DBV erwerben, die zum Sekundieren berechtigen.
8. Trainer im Amateurbereich dürfen nicht gleichzeitig berufsboxsporttätig
sein.
§ 28
Kampfgericht
1. Das Kampfgericht (KG) besteht aus dem Ringrichter,
den/dem Punktrichter(n), dem Zeitnehmer, den Mitgliedern des Schiedsgerichts
(Delegierter). Bei größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder
des Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht
(Delegierter) müssen im Besitz einer DBV-Kampfrichterlizenz sein.
Sie sollen möglichst nicht den Vereinen der Kämpfer angehören.
Die Ring- und Punktrichter sind mindestens im Vierjahresturnus zu überprüfen.
2. Die Benennung des Kampfgerichtes – mit Ausnahme des Schiedsgerichtes
– erfolgt durch den zuständigen Kampfrichterobmann (KO).
Der KO bestimmt auch die Zahl der Punktrichter.
3. Die Mitglieder des Kampfgerichtes sind verpflichtet, den Kämpfen
mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu unterlassen,
was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann.
4. Die Kampfrichter müssen Mitglieder eines LV-Vereins sein. Sie
sind verpflichtet, an den Fortbildungslehrgängen teilzunehmen und
sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen
eingehend zu unterrichten. Bei Veranstaltungen, bei denen sie als Kampfrichter
tätig sind, dürfen sie nicht sekundieren.
5. Ringrichter dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
älter als 63 Jahre, Punktrichter nicht älter als 68 Jahre
sein. Die Kampfrichtertätigkeit ist mit Ablauf des Kalenderjahres
beendet, in dem der Kampfrichter das 63. bzw. 68. Lebensjahr vollendet.
§ 29
Schiedsgericht und Delegierter
1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV
oder der zuständige LV ein dreiköpfiges Schiedsgericht aus
den Mitgliedern des TA oder JA des DBV bzw. aus dem Sportausschuß
des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts soll eine objektive
Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die Kampfrichterlizenz
besitzen.
2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die Veranstaltungsaufsicht
auferlegt.
a) Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses Amt
dem zuständigen Sport- bzw. Jugendwart.
b) Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Ligawettbewerbe) wird der
Delegierte durch den zuständigen KO nominiert.
3. Das Schiedsgericht (Delegierter) prüft vor der Bekanntgabe des
Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und vorschriftsmäßig
ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten.
4. Proteste gemäß § 41 dieser Bestimmungen werden vom
Schiedsgericht (Delegierten) entschieden. Gegen seine Entscheidung ist
die Berufung an den zuständigen LV zulässig. Bei Verbandsveranstaltungen
des DBV ist gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts die Berufung
an den DBV-Sportausschuß zu richten, der in diesen Fällen
entscheidet.
§ 30
Ringrichter/in
1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer
Hose und weißem Hemd sowie Sportschuhen ohne erhöhte Absätze.
Das Tragen von Gegenständen, die bei den Athleten zu Verletzungen
führen können (Ringe, Gürtelschnallen, Halsketten, Uhren
usw.), ist untersagt.
2. Ringrichter/in bedürfen jährlich einer ärztlichen
Bescheinigung, daß gegen ihre Verwendung keine Bedenken bestehen.
Die Bescheinigung muß auch darüber Auskunft geben, ob die
Sehkraft ausreichend ist. Zusätzlich werden die Ringrichter/in
vor Meisterschaften und Turnieren ärztlich untersucht.
3. Der Ringrichter/in hat vor dem Kampf Sportkleidung und Handschuhe
der Kämpfer zu prüfen. Er hat sich vor, während und nach
den Kämpfen, insbesondere im Umgang mit den Kämpfern, so zu
verhalten, daß er zu keinem Zweifel an seiner Unparteilichkeit
Anlaß gibt.
4. Der Ringrichter/in überwacht die Einhaltung der Vorschriften
während des Kampfes. Er ermahnt, verwarnt oder disqualifiziert
einen oder beide Kämpfer, je nach der Schwere des Verstoßes.
5. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der Ringrichter/in
die von den Punktrichtern übernommenen Punkttabellen, ob sie vollständig
ausgefüllt sind. Bei der Urteilsverkündung hebt er die Hand
des Siegers.
6. Der Ringrichter/in hat sich folgender Kommandoworte zu bedienen:
a) Bei Unterbrechung des Kampfes "stop"
b) bei Fortsetzung des Kampfes "box",
c) zum erforderlichen Lösen einer Umklammerung "break "
.
7. Der Ringrichter/in hat Ermahnungen und Verwarnungen den Kämpfern
sowie dem Schieds- und Kampfgericht deutlich anzuzeigen.
8. Fehlt ein Punktrichter, kann der Ringrichter/in mitpunkten.
9. Ringrichter/in dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit
keine Brillen tragen. Das Tragen von Kontaktlinsen ist erlaubt.
10. Ringrichter/in dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport
tätig sein.
11. Die Ringrichtertätigkeit kann auch von Frauen ausgeübt
werden.
§ 31
Punktrichter/in
1. Die Punktrichter haben unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen auf Grund der vorgeschriebenen Punktwertung die
Leistungen der Kämpfer zu beurteilen. Die Ergebnisse ihrer Bewertung
haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die Punkttabellen einzutragen,
wobei die Verwarnungen besonders zu vermerken sind. Nach Errechnen des
Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem Ringrichter/in zu übergeben.
Hilfspunkte können auf dem Punktzettel vermerkt werden.
2. Während des Kampfes ist den Punktrichtern jede Unterhaltung
untersagt. Sie haben darauf zu dringen, daß niemand an ihren Tischen
Platz nimmt. Weiterhin ist es ihnen verboten, mit anderen als den Mitgliedern
des Schiedsgerichts oder dem Delegierten über die Kampfurteile
zu sprechen. Bei Belästigungen durch Zuschauer und andere haben
sie den Delegierten aufmerksam zu machen.
3. Die Entscheidungen der einzelnen Punktrichter können öffentlich
angezeigt werden.
4. In der Regel werten drei Punktrichter. Bei Meisterschaften und Turnieren
ist es zulässig, die Kämpfe durch fünf Punktrichter entscheiden
zu lassen, wobei der Ringrichter/in nicht mitpunkten soll.
5. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen
(Kampfrichterobmann, Sportwart, Jugendwart, auf DBV-Ebene zusätzlich
Ligaobmann und Vizepräsident Leistungssport) eingesehen werden.
6. Die Ausübung der Punktrichtertätigkeit kann auch durch
weibliche Personen wahrgenommen werden, sofern die entsprechenden Eignungsnachweise
(Ausbildung, Prüfung usw.) erbracht sind. Ihre Einsetzung innerhalb
einer Wiegekommission ist nicht zulässig.
7. Punktrichter dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport
tätig sein.
8. Die Punktrichterbekleidung richtet sich nach der Bekleidung der Ringrichter
gemäß § 30 Abs. 1, Satz 1, der WB.
§ 32
Zeitnehmer
1. Der Zeitnehmer, der bei Meisterschaften grundsätzlich
eine Kampfrichterlizenz besitzen muß, gibt durch deutlich vernehmbare
Zeichen den Beginn und Schluß einer jeden Runde an. Ferner gibt
er fünf Sekunden vor Ablauf der Pause das Kommando "Ring frei",
nach welchem der Sekundant den Ring sofort zu verlassen hat. Desgleichen
ruft er kurz vor Beginn die Nummer der Runde aus.
2. Seine Kommandos lauten:
Ring frei - Runde 1
Ring frei - Runde 2
Ring frei - Runde 3
Ring frei - Runde 4
Bei der letzten Runde einer Veranstaltung kann die Ankündigung
lauten:
"Ring frei zur letzten Runde".
3. Bei Unterbrechungen der Runde stellt er genau die Dauer der Unterbrechungszeiten
fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern.
4. Wird ein Kämpfer angezählt, läuft die Uhr weiter.
Der Zeitnehmer zeigt dem Ringrichter mit der Hand solange den Ablauf
der Sekunden an, wie der Ringrichter zählt. Der Zeitnehmer darf
nicht laut zählen oder den Ablauf der Sekunden durch Klopfzeichen
anzeigen. Die Stoppuhren dürfen erst bei der Vorstellung des nächsten
Kampfpaares zurückgestellt werden. Dem Zeitnehmer sind vom Veranstalter
zwei einwandfreie Stoppuhren zur Verfügung zu stellen.
5. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle eingesetzt werden.
§ 33
Protokollführer und Ringsprecher
1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen
Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Verstöße
hiergegen werden geahndet.
2. Der Protokollführer ist vom Veranstalter zu stellen. Er muß
schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben den
Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen.
Hierzu gehört auch die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen
Kämpfe. Seine Eintragungen in die Startausweise sind von dem Delegierten
gegenzuzeichnen. Ebenso ist das Kampfprotokoll nach Schluß der
Veranstaltung vom Delegierten zu prüfen, zu unterschreiben und
sofort dem Landesverband (bei Ligawettbewerben dem DBV) mit den Punkttabellen
zu übersenden.
3. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die
Gastmannschaft eine Zweitschrift des Kampfprotokolls zur Weiterleitung
an den eigenen Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.
4. Der Ringsprecher wird ebenfalls von dem Veranstalter gestellt.
Er gibt nur im Auftrag der Veranstaltungsaufsicht die erforderlichen
Mitteilungen an die Zuschauer bekannt (z.B. Vorstellen der Kämpfer,
Bekanntgabe der Urteile, Verwarnung der Kämpfer in der jeweils
folgenden Pause).
§ 34
Entscheidungen
Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt
werden:
a) Sieg durch Niederschlag (K.o.)
b) Sieg durch Aufgabe des Kampfes
c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit
d) RSC - Verletzung
e) Sieg durch Punktwertung
f ) Unentschieden
g) Sieg durch Disqualifikation des Gegners
h) Sieg durch Nichtantreten
i ) Abbruch ohne Entscheidung
Zu a): Sieg durch Niederschlag wird verkündet,
wenn einer der Kämpfer mindestens 10 Sekunden kampfunfähig
mit einem anderen Körperteil als den Füßen den Boden
berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes
befindet oder verteidigungsunfähig durch Schlageinwirkung ist.
Diese Entscheidung erfolgt auch bei einem schweren Niederschlag, wenn
das "AUS" des Ringrichters bereits nach der Zahl "1"
erfolgt.
Zu b): Der Kampf kann nur durch den Kämpfer oder seinen Sekundanten
aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe.
Zu c): Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit
oder wegen sportlicher Unterlegenheit wird durch den Ringrichter bestimmt.
Der Ringarzt ist berechtigt, dem Ringrichter den Abbruch des Kampfes
durch Zeichen zu empfehlen, wenn er die Weiterführung ärztlicherseits
nicht für vertretbar hält. Er hat außerdem das Recht,
den Kampf bis zu einer Minute durch den Ringrichter unterbrechen zu
lassen, um die Kampffähigkeit festzustellen. Während der Untersuchung
dürfen außer den Kämpfern, dem Arzt und dem Ringrichter
keine weiteren Personen im Ring sein. Der Empfehlung des Arztes hat
der Ringrichter Folge zu leisten.
Zu d): Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines Kämpfers,
so lautet die Entscheidung "Sieg durch Abbruch wegen Verletzung".
In dem Protokoll, in den Punkttabellen und im Startausweis ist in diesem
Fall zu vermerken "RSC-Verletzung".
Zu e): Als Sieger wird der Kämpfer verkündet, für den
sich die Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Eine Punktwertung erfolgt
auch dann, wenn der Arzt einen Kampf wegen Verletzung beider Kämpfer
abbrechen muß. Dies gilt auch für den Verletzungsstopp eines
Einzelkämpfers, wenn dieser Stopp in der letzten Runde erfolgt.
Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren wird die Punktwertung bei einem
Verletzungsstopp auf Anraten des Arztes in der letzten Runde nur bei
den Finalkämpfen angewandt.
Zu f): "Unentschieden" wird verkündet, wenn sich die
Mehrheit der Punktrichter für "Unentschieden" entscheidet
oder drei verschiedene Urteile abgegeben werden.
Amtieren bei einem Mannschaftswettbewerb 5 Punktrichter, wird ein "Unentschieden"
verkündet:
a) wenn mindestens 3 Punktrichter ein Unentschieden ermittelt haben,
b) wenn 2 Punktrichter den Kämpfer A und 2 Punktrichter den Kämpfer
B als Sieger errechnen und der fünfte Punktrichter eine unentschiedene
Wertung ermittelt.
Geht aus den Punkttabellen ein Ergebnis hervor, das zwei unentschiedene
Wertungen beinhaltet, erhält der Kämpfer den Sieg zugesprochen,
für den sich die Mehrheit der restlichen Punktrichter entscheidet.
Zu g): Nach dreimaliger Verwarnung eines Kämpfers ist der Kampf
sofort abzubrechen. Der Gegner wird Sieger durch Disqualifikation. Die
Disqualifikation kann in schwerwiegenden Fällen auch ausgesprochen
werden, ohne daß eine Verwarnung vorausgeht. Auch ein außerhalb
des Ringes befindlicher Boxer wird disqualifiziert, wenn er diesen durch
eigene Fahrlässigkeit verlassen hat und innerhalb von zehn Sekunden
nicht zurückkehrt. Es liegt im Ermessen des Ringrichters,
die Disqualifikation auszusprechen (siehe auch § 37). Fällt
der Mundschutz zum 3. Mal aus dem Mund des Athleten, gleich aus welchem
Grund, muß der Kämpfer verwarnt werden und, wenn es wiederum
passiert, erhält er die zweite Verwarnung. Fällt der Mundschutz
zum 5. Mal aus dem Mund, erfolgt die dritte Verwarnung.
Zu h): Ein Sieg durch Nichtantreten wird verkündet, wenn der Gegner
wegen Verletzung, Übergewicht oder aus anderen Gründen nicht
zu einem Kampf in einer Meisterschaftsrunde antritt. Das Ergebnis wird
nur im Protokoll vermerkt und zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses
herangezogen (kein Eintrag im Startausweis).
Zu i): Ein Kampf ist abzubrechen (ohne Entscheidung), wenn er nicht
mehr den Regeln ent-sprechend weitergeführt werden kann. Der Ringrichter
kann sich zu dieser Entscheidung auch infolge höherer Gewalt (z.B.
Schadhaftigkeit des Ringes usw.) oder durch störendes Verhalten
der Zuschauer genötigt sehen. Weitere Aufschlüsse gibt der
§ 37 Ziff. 5.
§ 35
Punktwertungen
1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:
a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem
Hilfspunkt bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig,
wenn er mit demjenigen gepolsterten Teil des Handschuhes trifft, der
bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern der vier Finger
jeder Hand oder den Ansatz- oder Endknöcheln dieser Fingerglieder
entspricht. Treffer müssen gegen die vordere Hälfte von Kopf
oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert mit dem Gewicht
des Körpers oder der Schulter gelandet werden.
b) Eine saubere und erfolgreiche Verteidigungshandlung (erfolgreiches
Ausweichen oder Abwehr) mit Gegenstoß, durch die der Angriff des
Gegners erfolglos wird, wird mit einem Hilfspunkt bewertet. Wird bei
der Verteidigungsaktion ein Gegentreffer (siehe a) erzielt, werden zwei
Hilfspunkte vergeben.
c) Jeder Nahkampf ist ohne Berücksichtigung der Einzeltreffer nach
seinem Gesamteindruck zu bewerten. Der hierbei bessere Kämpfer
erhält je nach dem Grad seiner Überlegenheit einen oder zwei
Hilfspunkte. Um den besseren Nahkämpfer nicht zu benachteiligen,
hat der Ringrichter einen sich entwickelnden Nahkampf nicht durch "break"-Kommandos
zu behindern. Im Gegensatz zum Nahkampf ist der Halbdistanzkampf nach
den vorangegangenen Bestimmungen zu bewerten.
d) Für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen
sowie bessere Taktik werden am Ende jeder Runde dem besseren, geschickteren
Boxer ein oder zwei Hilfspunkte zuerkannt.
e) Jede Verwarnung zählt für den Gegner des Verwarnten drei
Hilfspunkte, die beim computergesteuerten Punkten durch 2 Treffer ersetzt
werden. Verwarnungen des Ringrichters, die der Punktrichter ebenfalls
anerkennt, sind mit einem "W" in die Spalte des Verwarnten
einzutragen. Betrachtet der Punktrichter die durch den Ringrichter verwarnte
Handlung nicht als regelwidrig, so hat er dies durch ein "X"
in der Spalte des Verwarnten zu vermerken. Dem Gegner des Verwarnten
werden dabei keine Hilfspunkte zuerkannt. Regelverstöße,
die der Ringrichter nicht ahndet, können jedoch vom Punktrichter
bestraft werden. In diesem Falle macht er ein "J" in die Spalte
des betreffenden Kämpfers. Die Ursache ist kurz in der Punkttabelle
zu begründen (Kopfstoß, Festhalten usw.).
2. Gewertet wird jede Runde mit 20 Wertungspunkten. Bruchteile von Punkten
können nicht gegeben werden. Drei Hilfspunkte ergeben einen Wertungspunkt.
Nach Beendigung der Runde werden die Hilfspunkte des Unterlegenen von
der Summe der Hilfspunkte des Besseren abgezogen. Für je drei verbleibende
Hilfspunkte wird dem schlechteren Kämpfer von 20 Wertungspunkten
(Höchstzahl) ein Verlustpunkt abgezogen. Zwei übriggebliebene
Hilfspunkte werden zu einem Wertungspunkt erhöht, ein übrigbleibender
Hilfspunkt wird nicht berücksichtigt. Jede Runde ist in sich abgeschlossen
zu bewerten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist bereits die erste
und auch die zweite Runde mit der gebotenen Sorgfalt und Strenge zu
beurteilen. Der Sieg wird dem Kämpfer zugesprochen, der am Schluß
des Kampfes die höhere Zahl an Wertungspunkten hat. Haben beide
Kämpfer die gleiche Zahl von Wertungspunkten, so lautet das Urteil
"Unentschieden". Bei Meisterschaften (Turnieren) – mit
Ausnahme der Bestimmungen des § 11 Ziff. 4 – sowie in internationalen
Kämpfen, soweit keine andere Abmachung erfolgt ist, muß ein
Sieger ermittelt werden. Bei Punktgleichheit am Schluß des Kampfes
ist der Sieg dem Kämpfer zu geben, der
a) die bessere Technik und Taktik oder
b) die bessere Verteidigung gezeigt hat. Der Punktrichter hat in diesem
Fall seine Entscheidung auf der Punkttabelle einzutragen.
3. Die Verwendung von Punktuhren ist gestattet.
4. Der Einsatz eines Boxcomputers ist erlaubt. Dabei ist die Verwendung
der Software mit Rundenwertung ebenso gestattet wie mit Trefferwertung.
5. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird, müssen die
folgende Bedingungen zutreffen:
a) Bei der elektronischen Punktmaschine ergibt sich die Punktentscheidung
aus den korrekten Treffern und allen anderen Informationen, die jeder
Punktrichter in den Computer eingibt, indem er die jeweilige Knöpfe
drückt.
b) Auf der Grundlage der anerkannten Treffer und allen anderen verzeichneten
Informationen wird das Endergebnis automatisch ausgerechnet; hierbei
ist das zugrundeliegende Prinzip, daß nur solche Treffer für
das Endergebnis verzeichnet werden, die von der Mehrheit der Punktrichter
gleichzeitig eingegeben wurden.
c) Für eine Verwarnung werden beim elektronischen Punkten zwei
Punkte (zwei zählenden Treffern entsprechend) abgezogen.
d) Der Sieger nach Punkten muß auf der Grundlage der Gesamtzahl
der korrekten Treffer, die während der Wettkampfzeit gepunktet
wurden, bestimmt werden. Sie werden nicht in Hilfspunkte umgewandelt.
Der Boxer, der die meisten korrekten Treffer gelandet hat, muß
zum Sieger erklärt werden.
e) Neben dem kombinierten Endergebnis (Gesamtzahl aller Treffer, die
gleichzeitig von der Mehrzahl der Punktrichtern verzeichnet wurden)
muß die individuelle Punktwertung aller Punktrichter behalten
werden. Wenn am Ende des Kampfes beide Wettkämpfer die gleiche
Anzahl von Treffern in der kombinierten Punktwertung gelandet haben,
muß der Boxer zum Sieger erklärt werden, der in den individuellen
Punktwertungen der Mehrzahl der Punktrichter, die nach Streichung der
höchsten und der niedrigsten Punktwertung übrigbleiben, die
meisten Treffer gelandet hat. Falls diese beiden Werte auch gleich sind,
müssen die Punktrichter die Entscheidung gemäß Regel
XVII, Paragraph 3.c) , herbeiführen, indem sie den jeweiligen Knopf
drücken.
6. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird dürfen keine
Punktzettel geführt werden. Jegliche für die Entscheidung
notwendige Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende des
Kampfes automatisch ausgedruckt.
7. Bei einem Defekt des Boxpointers oder Stromausfall für den Computer
ist die Bewertung sofort mit dem Punktzettel fortzusetzen. Das protokollarisch
festgehaltene Ergebnis der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen
Runden muß bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt
werden. Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauffolgende Kampf
wieder mit dem Boxpointer bewertet werden.
§ 36
Handschlag im Ring
Als Ausdruck sportlicher Auffassung beginnen die Kämpfer
vor dem Gongschlag zur ersten Runde und beenden nach der Verkündung
des Urteils den Kampf mit Handschlag.
§ 37
Unterbrechung des Kampfes
1. Auf das Kommando "break" des Ringrichters
wird die Kampfhandlung unterbrochen. Beide Kämpfer haben einen
Schritt zurückzutreten und dann den Kampf ohne ein weiteres Kommando
wieder aufzunehmen.
2. Jede andere Kampfunterbrechung erfolgt durch das Kommando "stop'
des Ringrichters. Er ist zu solcher Unterbrechung berechtigt, um Ermahnungen
oder Verwarnungen wegen Regelverstoßes zu erteilen oder den Grad
einer Verletzung zu überprüfen (evtl. in Zusammenarbeit mit
dem Ringarzt). Dies gilt auch, um Schäden an der Kampfkleidung
oder am Ring zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
3. Die Fortsetzung des Kampfes erfolgt auf das Ringrichterkommando "box
".
4. Die Unterbrechung darf eine Minute nicht überschreiten.
5. Sofern sich eine Unterbrechung über eine Minute erstreckt, ergehen
folgende Entscheidungen:
a) Abbruch "ohne Entscheidung", wenn der Ring schadhaft wird.
b) Wiederholung des Kampfes bei Ringbeschädigung während der
Einzelmeisterschaften in der Junioren- und Männerklasse. Bei der
Jugendklasse entscheidet die Punktwertung, sofern eine Runde geboxt
ist.
c) Disqualifikation des Kämpfers bei schadhafter Kampfkleidung
oder Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings.
d) RSC-Verletzung, sofern der amtierende Ringarzt nicht innerhalb einer
Minute seine Entscheidung triff.
6. In zwingenden Fällen kann die Unterbrechung bis zu zwei Minuten
verlängert werden, sofern das Oberste Schiedsgericht (OS) dem Antrag
des Ringrichters mündlich zustimmt.
7. Will ein Kämpfer während eines Kampfes einen ihn behindernden
Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes dem Ringrichter anzeigen,
so geht er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines Armes den
Vorfall. Der Ringrichter hat darauf zu achten, daß es sich um
einen sachgemäßen Hinweis handelt.
§ 38
"Zu Boden"
1. Als "Zu Boden" gilt ein Kämpfer, wenn
er durch Schlagwirkung
a) den Ringboden mit einem anderen Körperteil als den Füßen
berührt,
b) kampf- oder verteidigungsunfähig in den Seilen hängt,
c) sich außerhalb oder teilweise außerhalb der Ringseilbegrenzung
befindet,
d) stehend kampf- oder verteidigungsunfähig ist.
2. Ist ein Boxer "zu Boden", beginnt der Ringrichter zu zählen.
Sein Gegner hat sich in eine neutrale Ecke zu begeben. Geschieht dies
nicht und leistet der Betreffende auch der angedeuteten Aufforderung
des Ringrichters nicht Folge, kann dieser das Zählen solange einstellen,
bis der Boxer seine Anordnung befolgt hat.
3. Das Anzählen erfolgt im Sekundenrhythmus mit den Zahlen "1"
bis "10". Der Ringrichter ist verpflichtet, mindestens bis
"8" oder aber auch bis "9" zu zählen und muß
dann bei Kampffähigkeit die Begegnung fortführen lassen. Stellt
er fest, daß der Athlet noch nicht fähig ist, den Kampf fortzusetzen,
zählt er bis "10" und beendet somit den Kampf .
4. Gibt ein Ringrichter nach der Zahl "8" den Kampf durch
das Kommando "box" wieder frei und geht alsdann ein Kämpfer
erneut "zu Boden", ohne einen Schlag erhalten zu haben, hat
der Ringrichter das Zählen fortzusetzen, wobei er mit "9"
beginnt.
5. Wenn ein Kämpfer in einer Runde dreimal oder im gesamten Kampfverlauf
viermal bei "zu Boden" angezählt wird, hat der Ringrichter
den Kampf abzubrechen. Bei den Schüler-, Jugend-, Kadetten und
der Juniorenklasse gilt, daß der Kampf abgebrochen wird, wenn
im gesamten Kampfverlauf dreimal bei "zu Boden" angezählt
wird.
Der Punktrichter hat jeden Niederschlag mit dem Vermerk KD (knock down)
in der Punkttabellenrubrik des niedergeschlagenen Kämpfers festzuhalten.
Erfolgt der Niederschlag durch einen Kopftreffer, ist dem Vermerk KD
ein h (head) hinzuzufügen (KDh).
6. Trifft für beide Kämpfer der Begriff "zu Boden"
zu, wird entsprechend den Regeln gezählt, und zwar so lange, wie
sich ein Boxer "zu Boden" befindet. Werden beide Boxer ausgezählt
(Doppel-KO), wird derjenige Kämpfer zum Sieger erklärt, der
punktmäßig im Vorteil ist.
7. Der "Gong" darf als Zeichen zur Beendigung einer Runde
nicht geschlagen werden, wenn ein Boxer angezählt wird. Ausgenommen
davon ist das Zeichen zur Kampfbeendigung eines Finalkampfes der Deutschen
Einzelmeisterschaften oder eines Turnierwettbewerbes .
8. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen nicht verkürzt
werden.
§ 39
Verbotene Handlungen und unsportliches
Benehmen
1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt,
gegen die Kampfregeln verstößt, unsportlich kämpft oder
verbotene Handlungen begeht, kann nach sorgfältigem Ermessen des
Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige Verwarnung disqualifiziert
werden.
Verboten sind:
a) Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung,
Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie;
b) Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen,
Würgen des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken
des Kopfes über die Seile;
c) jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk,
Handkante und Rückhandschläge;
d) jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere
Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge
in die Nierenpartie;
e) Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge;
f) Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung
der Seile zum Angriff;
g) Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen
auf den Gegner;
h) Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners;
i) Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes, Durchstecken
der Arme unter die des Gegners;
k) Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den
Schlag;
I) Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen
Gürtellinie;
m) vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen,
ohne einen Schlag erhalten zu haben;
n) Sprechen während des Kampfes;
o) alle Schläge nach den Kommandoworten "break" oder
"stop" durch den Ringrichter;
p) Abstoßen des Gegners nach dem "break"-Kommando des
Ringrichters;
q) Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes;
r) absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-,
Genick- und Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen
des gegnerischen Schlages;
s) schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung;
t) das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum
eigenen Eckpolster während der Rundenpausen;
u) Bedrohung oder aggressives Verhalten;
v) Handschlag während des Kampfes;
w) Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit;
x) Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung;
y) Ausspucken des Mundschutzes (s. § 21 Ziff. 4).
2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer
durch Verschulden seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf
sofort zu unterbrechen und während des Zählens die Kampffähigkeit
festzustellen.
a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt
den getroffenen Kämpfer aus, muß er den Gegner disqualifizieren.
Kann der getroffene Kämpfer den Kampf fortsetzen, muß der
Ringrichter seinen Gegner verwarnen. Der Punktrichter ist verpflichtet,
diese Entscheidung anzuerkennen. Die Verwarnungspflicht (J) gilt auch
für den Punktrichter (PR), sofern der Ringrichter (RR) von einer
Verwarnung absieht, aber der Punktrichter deutlich den Regelverstoß
feststellen kann.
b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden" und
wird ausgezählt, ohne daß der Ringrichter den Schlag genau
beobachten konnte, muß dieser bei Vermutung einer Unkorrektheit
die Punktrichter nach einem Regelverstoß befragen. Die Entscheidung
erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluß der Punktrichter. Kann ein
solcher nicht ermittelt werden, wird auf alle Fälle der Kämpfer
zum Sieger erklärt, der den Schlag ausgeführt hat. Kommt es
zu einem verbotenen Treffer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit
durch den Getroffenen, hat der Ringrichter bei einem so herbeigeführten
Kampfende den kampfunfähigen Boxer zu disqualifizieren.
§ 39a
Dopingverstösse
1. Die sich aus den Rahmen-Richtlinien des DSB zur Bekämpfung
des Dopings ergebenen Pflichten treffen sowohl die Kämpfer, die
Trainer, die Ärzte und alle sonstigen Betreuer des Sportlers.
2. Doping ist nachgewiesen durch die Feststellung verbotener Substanzen
in Urin oder Blut des Kämpfers oder bei Verweigerung, bei Vereitelung
oder sonstiger Manipulation einer Dopingkontrolle innerhalb oder außerhalb
des Wettkampfes.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen zieht die Disqualifikation
des Kämpfers nach sich.
4. Gemäß § 3 Ziff. 1 c) der Rechtsordnung wird der Kämpfer
bei einem Dopingverstoß
a) im ersten Falle mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr bis zu
zwei Jahren und 6 Monaten,
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zweieinhalb
Jahren und Lebenszeit belegt.
Gegen Betreuer ist gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. d) der Rechtsordnung
auf entsprechende Amtssperre zu erkennen.
5. Die Anerkennung darüber hinausgehender Sanktionen, die ein zuständiger
internationaler Verband aus demselben Anlaß gegen den Athleten
verhängt, ist zulässig.
Unberührt bleiben darüber hinaus Vereinsstrafen, die der Verein,
dessen unmittelbares Mitglied der Kämpfer ist, im Rahmen seiner
Vereinsstrafgewalt gegen ihn aus demselben Anlaß beschließt.
6. In Dopingsachen ist das Sportgericht in erster Instanz und das Verbandsgericht
im Berufungsverfahren entsprechend der Rechtsordnung zuständig.
§ 40
Schutzbestimmungen
1. Wenn ein Kämpfer ausgezählt ist, muß
er vom Ringarzt untersucht werden. Dieser hat über weitere ärztliche
Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die ärztliche Betreuung hat
den Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht die Kampffähigkeit
nachzuweisen.
2. Alle Kämpfer, die bei "zu Boden" ausgezählt werden,
unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig, ob die
Kampfunfähigkeit durch reguläre Treffer oder durch Regelwidrigkeiten
entstanden ist.
3. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Kämpfer nach einer
Abbruchniederlage infolge sportlicher Überlegenheit des Gegners
(RSC), sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die ärztliche Entscheidung macht eine solche notwendig;
b) wenn ein Kämpfer dreimal hintereinander durch RSC unterliegt;
c) bei Abbruch (RSC) in den Schüler-, Jugend- Kadetten- und Juniorenklassen,
bedingt durch dreimaliges "Zubodengehen",
4. Eine Schutzsperre wird einem Athleten auferlegt, der bei einem
Turnierwettbewerb, der an aufeinanderfolgenden Tagen abgewickelt wird,
mehr als 3 Kämpfe bestreitet.
5. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärztlichen
Entscheidung ebenfalls einem Kämpfer eine Schutzsperre auferlegt
werden, wobei die Frist der Schutzsperre gleichzeitig festgelegt werden
kann.
6. Bei einer durch Körpertreffer erfolgten KO-Niederlage eines
Kämpfers kann der Ringarzt entscheiden, ob eine nach obigen Bestimmungen
vorgesehene Schutzsperre entfallen kann. Diese ärztliche Entscheidung
hat in schriftlicher Form auf der KO-Meldung zu erfolgen und ist mit
dem Startausweis an den zuständigen Offiziellen einzusenden.
7. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:
a) Bei Anordnung einer Schutzsperre nach KO- und RSC-Niederlagen
(gem. § 40 Ziff. 2 und Ziff. 3a) – c) vier Wochen;
b) Bei zwei Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von
drei Monaten eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;
c) ein Kämpfer, der drei aufeinanderfolgende Niederlagen (wie unter
a) zu verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von einem Jahr;
d) alle obengenannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer solchen
Niederlage
e) ein Kämpfer darf erst nach einer Regenerationspause von 14 Tagen
wieder bei einem Turnierwettbewerb, wie in Ziffer 4 beschrieben, an
den Start gehen.
8. Während der Schutzsperre ist eine rein boxsportliche Betätigung
(Sparring u.ä.) nicht gestattet.
9. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im Startausweis und
im Protokoll vermerkt. Der Startausweis ist einzuziehen. Er wird zusammen
mit einer offiziellen KO-Meldung (DBV-Formulare sind zu verwenden) an
den zuständigen LV-Offiziellen übersandt.
10. Der Startausweis eines Kämpfers ist nach Ablauf der Schutzsperre
wieder anzufordern. Beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung,
die die Kampftauglichkeit nachweist.
11. Alle im Amateurboxsportbereich tätigen Offiziellen sind verpflichtet,
jene Kämpfer der zuständigen LV-Stelle zu melden, die
a) infolge körperlicher Mängel,
b) wegen überstandener schwerer Erkrankung bzw. Unfällen aller
Art nicht geeignet erscheinen, den Boxsport auszuüben. Aufgrund
dieser Meldung ist der LV verpflichtet, die erforderlichen Schritte
(evtl. ärztliche oder fachärztliche Untersuchung) einzuleiten.
12. Ein Kämpfer darf nur bei Meisterschaften und Turnieren mehr
als einmal am selben Tag starten. Boxer der Schüler-, Jugend- und
Kadettenklassen dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.
13. Die Zahl der Kämpfe, die ein Athlet der Schüler-, Jugend-
und Kadettenklassen sowie der Juniorenklasse in einem Jahr bestreiten
darf, ist begrenzt. Die Pause zwischen den einzelnen Kämpfen der
Kadetten, Jugend und Schüler muß mindestens fünf Tage
betragen, die der Junioren mindestens vier Tage. Es gelten dafür
folgende Bestimmungen:
a) Boxer der Altersklasse Schüler und Jugend dürfen innerhalb
eines Jahres höchstens 20 Kämpfe austragen;
b) Boxer der Altersklasse Kadetten dürfen innerhalb eines Jahres
höchstens 25 Kämpfe austragen;
c) Junioren dürfen höchstens 35 Kämpfe innerhalb eines
Jahres austragen.
14. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren des DBV der Schüler-,
Jugend- und Kadettenklassen und der Juniorenklasse darf innerhalb von
5 Tagen mehr als ein Kampf ausgetragen werden. Diese Regelung gilt auch
für Kämpfer der Schüler-, Jugend- und Kadettenklassen
und Juniorenklasse, die an Kämpfen bei LV-Turnieren und an Vergleichskämpfen
von Verbands- und Nationalmannschaften teilnehmen.
15. Bei Kämpfen der Altersklassen Kadetten-, Jugend- und Schüler
wird beim Auszählen eines Gegners zur Ermittlung des Siegers die
Punktwertung herangezogen, wobei die Runde, in der der "Ko"
erfolgte, ausgewertet werden muß. Dies gilt nicht bei Meisterschaften.
16. Mit Ausnahme der Augenbrauenpartien ist das Einfetten des Gesichts
verboten. Dies gilt auch für Oberkörper und Arme.
17. Der Genuß von Alkohol unmittelbar vor den Kämpfen ist
nicht gestattet.
18. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch einen
lizenzierten Übungsleiter durchführen zu lassen. Maßgebend
sind die Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Sportbundes.
19. Bevor einem Kämpfer, einer Kämpferin, das Startrecht erteilt
wird, muß vom zuständigen Landesverband jährlich zur
Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen ein Kontrollvermerk
in den gültigen Startunterlagen vorgenommen werden. Dieser Eintrag
sollte in der Regel bis zum 01.02. des laufenden Jahres vorgenommen
werden.
20. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb
des Bereiches eines LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach Bekanntwerden
derartiger Vorfälle, dies von seinen Rechtsorganen untersuchen
und ahnden zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann
der DBV ein Verfahren einleiten.
21. Kämpfer und Kämpferinnen, die auch Kickboxen oder artverwandte
Kampfsportarten betreiben, haben bei Eintritt in den boxsporttreibenden
Verein eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, daß
sie einen beim Kickboxen oder artverwandter Kampfsportart erlittenen
KO unaufgefordert dem Delegierten und dem verantwortlichen Mannschaftsleiter
mitteilen.
§ 41
Proteste
1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind
unanfechtbar.
2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit
begründet werden, die Wettkampfbestimmungen seien nicht richtig
angewendet worden oder den Urteilen lägen Formfehler zugrunde.
3. Einsprüche über Regelverstöße bzw. der nicht
sachgemäßen Handhabung der Wettkampfbestimmungen oder
anderer Statuten müssen rechtzeitig an die zuständige Instanz
eingereicht werden.
Unter rechtzeitig werden folgende Fristen angesetzt:
a) Für Vorkommnisse allgemeiner Art (z.B. Widerspruch gegen eine
Startberechtigung) spätestens drei Tage nach Bekanntwerden;
b) für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung bis spätestens
15 Minuten vor Beginn derselben;
c) gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung, worunter
auch Einsprüche gegen Urteile des Kampfgerichts zu verstehen sind,
bis spätestens 15 Minuten nach Bekanntwerden (z.B. Urteilsverkündung).
4. Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des Grundes
unter gleichzeitiger Zahlung der hierfür festgesetzten Protestgebühr
zu erfolgen. Er ist während der Veranstaltung dem zuständigen
Delegierten zu übergeben, sonst an die Geschäftsstelle des
zuständigen Verbandes einzureichen. Zur Einhaltung der vorgegebenen
Frist für das Einlegen eines Protestes zählt auch der Zeitpunkt
der Zahlung der Protestgebühr; denn ohne Hinterlegung der Protestgebühr
wird ein Einspruch nicht angenommen.
5. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die Gebühr
zurückgezahlt, andernfalls verfällt diese zugunsten des Verbandes,
der die Veranstaltung überwacht oder der die zuständige Spruchinstanz
stellt.
6. Die Entscheidungen aufgrund eines Protestes werden durch die in diesen
Bestimmungen (§ 29 Ziff. 4) genannten Organe getroffen, sofern
ein Statut oder zuständige Rechtsordnungen keine anderen Instanzen
hierfür vorsehen.
7. Proteste von seiten eines Athleten oder dessen Sekundanten während
eines Kampfes sind nicht zulässig. Während der Rundenpausen
dürfen von dieser Seite jedoch sachliche Hinweise erfolgen. Die
Anhörung derselben darf vom Ringrichter oder Delegierten nicht
verweigert werden.
§ 42
Zweifelhafte Fälle
Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den
Wettkampfbestimmungen geregelt sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß
angewendet oder ausgelegt werden. Andernfalls soll eine Entscheidung
nach freiem Ermessen und in sportlicher Fairneß getroffen werden.
Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben der Vorschrift,
sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Ergeben sich Auslegungsschwierigkeiten
in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kampf oder während eines
Kampfes, wird die Entscheidung durch den Delegierten getroffen.
§ 43
Verstöße gegen die WB
Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB)
werden nach der Rechtsordnung (RO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs
bestraft.
Anhang
zu den DBV-Wettkampfbestimmungen für Frauenboxen
Einleitung
Für das Frauenboxen sind die Satzung und Ordnungen
sowie die Wettkampfbestimmungen des DBV rechtsverbindlich einschließlich
den Zusätzen und Ergänzungen in den folgenden Paragraphen:§
5 Deutsche Einzelmeisterschaften, § 21 Wettkampfkleidung –
Handschuhe - Bandagen - Mundschutz - Kopfschutz, § 22 Ärztliche
Untersuchung und Betreuung, § 23 Gewichtsklassen, § 24 Gewichtskontrolle,
§ 38 "Zu Boden", § 40 Schutzbestimmungen
Nachstehend die Änderungen bzw. Ergänzungen
für Frauenboxen der vorstehenden "WB-Paragraphen":
§ 5
Deutsche Einzelmeisterschaften
Die Austragung der Deutschen Einzelmeisterschaften erfolgt
gemäß der Ausschreibung des Deutschen Boxsport-Verbandes.
§ 21
Wettkampfkleidung – Handschuhe - Bandagen - Mundschutz - Kopfschutz
Frauen können einen passenden Brustschutz tragen.
Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden.
Das Tragen eines Tiefschutzes ist freigestellt.
§ 22
Ärztliche Untersuchung und Betreuung
Bei Veranstaltungen, bei denen Frauen und Männer
boxen, sind das Wiegen und die ärztliche Untersuchung getrennt
vorzunehmen. Beim Eintritt in einen Verein, der nach der Satzung und
den Ordnungen des DBV rechtsverbindlich geführt wird, hat die Boxerin
eine ehrenwörtliche Erklärung zu unterschreiben, daß
sie zur Kenntnis genommen hat, daß ihr bei einer Schwangerschaft
Wettkämpfe und wettkampfnahes Training untersagt sind. Bei Minderjährigen
muß diese Erklärung zusätzlich von einem Erziehungsberechtigen
unterschrieben werden. Werden in dieser Erklärung unrichtige Angaben
gemacht, ist die Kämpferin bzw. der Erziehungsberechtigte allein
verantwortlich für die Folgen, die aus diesen unrichtigen Angaben
resultieren.
§ 23
Gewichtsklassen
1. Die 16 Gewichtsklassen für Juniorinnen und Frauen:
Papiergewicht............................ bis 42 kg
Papiergewicht............................ bis 44 kg
Papiergewicht............................ bis 46 kg
Halbfliegengewicht..................... bis 48 kg
Fliegengewicht .......................... bis 50 kg
Bantamgewicht.......................... bis 52 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht....................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht ...................... bis 66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 70 kg
Halbschwergewicht...................... bis 75 kg
Schwergewicht............................ bis 80 kg
Superschwergewicht.................... bis 86 kg
Superschwerplus........................ üb. 86 kg
2. Die 15 Gewichtsklassen für Kämpferinnen
der Altersklasse Kadetten:
Papiergewicht............................ bis 38 kg
Papiergewicht............................ bis 40 kg
Papiergewicht............................ bis 42 kg
Halbfliegengewicht..................... bis 45 kg
Fliegengewicht .......................... bis 48 kg
Bantamgewicht.......................... bis 51 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht....................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht....................... bis 66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 69 kg
Halbschwergewicht...................... bis 73 kg
Schwergewicht............................ bis 77 kg
Superschwergewicht.................... üb. 77 kg
3. Die 20 Gewichtsklassen für Kämpferinnen
der Altersklasse Schüler und Jugend:
Papiergewicht............................. bis 28 kg
Papiergewicht............................. bis 30 kg
Papiergewicht............................. bis 32 kg
Papiergewicht............................. bis 34 kg
Papiergewicht............................. bis 36 kg
Papiergewicht............................. bis 38 kg
Papiergewicht............................. bis 40 kg
Papiergewicht............................. bis 42 kg
Halbfliegengewicht...................... bis 45 kg
Fliegengewicht ........................... bis 48 kg
Bantamgewicht........................... bis 51 kg
Federgewicht.............................. bis 54 kg
Leichtgewicht.............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht....................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht....................... bis 66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 69 kg
Halbschwergewicht...................... bis 73 kg
Schwergewicht............................ bis 77 kg
Superschwergewicht.................... üb. 77 kg
§ 24
Gewichtskontrolle
Boxerinnen dürfen sich in Trikot und Hose wiegen
lassen. Um das tatsächliche Körpergewicht zu ermitteln,
werden dann bei jeder Teilnehmerin beim Wiegen für die Kampfkleidung
200 g vom festgestellten Gewicht abgezogen.
§ 38
"Zu Boden"
Wenn eine Boxerin in einer Runde zweimal oder im gesamten
Kampfverlauf dreimal angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf
abzubrechen.
§ 40
Schutzbestimmungen
Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern
sind nicht zulässig.
ANHANG
zu den Wettkampfbestimmungen
Regel 26 (Zulassungsbestimmungen)
des IOC
Um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden:
- muß ein Wettkämpfer die Regeln des IOC und
auch die Regeln seines internationalen Fachverbandes, wie sie vom
IOC angenommen wurden, beachten und einhalten, selbst wenn die Regeln
des Verbandes strenger als die des IOC sind;
- darf ein Wettkämpfer keinerlei finanzielle Zuwendungen oder materiellen
Nutzen aus seiner sportlichen Teilnahme erhalten haben, soweit sie nicht
in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Regel zugelassen sind.
Ausführungsbestimmungen zur Regel
26
A) Jeder internationale Verband ist verantwortlich für
den Wortlaut der Zulassungsregel für seine eigene Sportart, der
vom Exekutivkomitee im Namen des IOC genehmigt werden muß.
B) Die Beachtung der Regel 26 und der Zulassungsregeln
der internationalen Verbände fällt in den Verantwortungsbereich
der betreffenden internationalen Verbände des NOK. Die Zulassungskommission
des IOC wird die Anwendung dieser Richtlinien gewährleisten.
C) Alle Verstöße gegen Regel 26 des IOC und
gegen die Zulassungsbestimmungen der inter-nationalen Verbände
sind von dem entsprechenden internationalen Verband oder NOK der Zulassungskommission
des IOC mitzuteilen. Entsprechend Regel 23 und ihrer Ausführungsbestimmungen
kann der beschuldigte Wettkämpfer eine Anhörung vor dem Exekutivkomitee
verlangen, dessen Entscheidung endgültig ist.
Richtlinien für die Zulassungsregeln
der internationalen Verbände
A) Die folgenden Bestimmungen beruhen auf dem Prinzip,
daß die Gesundheit eines Sportlers nicht leiden und daß
er keinen sozialen oder materiellen Nachteil durch seine Vorbereitung
auf und die Teilnahme an den Olympischen Spielen und internationalen
Sportwettkämpfen erleiden darf. In Übereinstimmung mit Regel
26 werden das IOC, die internationalen Verbände und die NOK und
die nationalen Verbände die Verantwortung für den Schutz und
die Unterstützung der Sportler übernehmen.
B) Alle Wettkämpfer, Männer oder Frauen, die
die Kriterien von Regel 26 erfüllen, dürfen an den Olympischen
Spielen teilnehmen, außer solchen, die
1. als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner Sportart eingetragen
waren,
2. einen Vertrag als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner Sportart,
bevor die Olympischen Spiele offiziell beendet sind, unterschrieben
haben,
3. ohne Wissen ihres internationalen oder nationalen Verbandes oder
ihres NOK materielle Vorteile für ihre Vorbereitung auf oder Teilnahme
an Sportwettkämpfen angenommen haben,
4. gestattet haben, daß ihre Person, ihr Name, ihr Bild oder ihre
sportlichen Leistungen für Reklamezwecke benutzt wurden, außer
wenn ihr NOK, ihr internationaler oder nationaler Verband einen Förderer-
oder Ausrüstungsvertrag geschlossen haben. Alle Zahlungen dürfen
nur an das NOK, den internationalen oder nationalen Verband geleistet
werden und nicht an den Sportler.
5. Werbematerial an sich oder ihrer Kleidung bei Olympischen Spielen
oder Spielen unter der Schirmherrschaft des IOC getragen haben, ausgenommen
Warenzeichen auf technischen Ausrüstungsgegenständen oder
Kleidungsstücken entsprechend der Vereinbarung zwischen IOC und
internationalen Verbänden.
6. bei der Ausübung des Sports nach Meinung des IOC dem Geist des
Fairplay klar zuwidergehandelt haben, besonders durch den Gebrauch von
Dopingmitteln oder die Anwendung von Gewalt.
AIBA-Ausführungsbestimmungen
In Anlehnung an die lOC-Richtlinien wird in den neuen
AlBA-Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung mit der lOC-Regel
26 und anderen lOC-Richtlinien folgendes festgelegt:
1. Zulassung für Olympische Spiele und internationale
AlBA-Wettbewerbe
a) Ein Boxer ist für Olympische Spiele zugelassen, wenn er Mitglied
eines Nationalverbandes ist, der der AIBA angehört und er trainiert
und entsprechend den Regeln seines Nationalverbandes und der AIBA an
Wettkämpfen teilnimmt. Solch ein Boxer ist auch uneingeschränkt
für jeden internationalen AlBA-Wettbewerb zugelassen.
b) Boxer, die an Olympischen Spielen teilnehmen, können materielle
und finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Hilfe erfolgt direkt
durch die AIBA, durch den Nationalverband, seiner Ligen bzw. Vereine,
deren Nationalen Olympischen Komitees und von staatlichen Stellen, wenn
diesbezüglich der nationale Sportverband zugestimmt hat.
Solche Unterstützungen können beinhalten:
* finanzielle Hilfe für schulische oder berufliche Weiterbildung;
*Erstattung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
*Transportkosten;
*Taschengeld in Übereinstimmung mit den AlBA-Regeln oder wie
vom Nationalverband festgelegt;
*Auslagenerstattung für medizinische und physiotherapeutische Betreuung
* Erstattung von Lohnausfall.
Diese Hilfe kann erlangt werden durch offene Wettbewerbe gemäß
den AlBA-Regeln oder durch direkte Genehmigung durch die AIBA oder deren
Nationalverbände.
2. Definition
a) Ein Boxer kann nicht die Position eines hauptamtlichen Boxtrainers
ausfüllen.
b) Ein Boxer kann erlauben, daß sein Name, seine Wettkampfergebnisse
und seine Person für Reklamezwecke benutzt werden, allerdings nur,
wenn dies von der AIBA oder seinem Nationalverband genehmigt wurde.
c) Ein Boxer darf sich nicht weigern, fotografiert zu werden durch offizielle
IOC-, AIBA- oder Fotografen seines Nationalverbandes, wenn diese Aufnahme
in Filmen, im Fernsehen oder anderen Sportveröffentlichungen gezeigt
werden, damit Einnahmen durch Sportsponsorenschaften für diese
offiziellen Organisationen erzielt werden.
d) Ein Boxer kann auf seiner Kleidung oder Sportausrüstung nur
Markennamen oder Markenzeichen tragen, wenn dies speziell durch seinen
Nationalverband, die AIBA oder das IOC geregelt ist.
Strafkatalog
Vergehen/verstösse/Strafe
Veranstaltung
oder Start ohne und/oder
Genehmigung für Vereine
|
50–250
€
|
Im Wiederholungsfall |
Sperre bis 1 MonatErhöhung
bis 500 € und/oder Sperre bis zu 6 Monaten |
Start ohne Genehmigung
für Kämpfer |
25–100 € |
Wiederholungsfall |
bis 150 € |
Einsatz ohne Genehmigung
für Kampfrichter |
25–100
€ |
im Wiederholungsfall |
bis 200 € |
Fehlende Startausweise
|
10 € |
Im Wiederholungsfall |
zusätzlich 15
€ |
Mißbrauch ehrenwörtlicher
Erklärungenund falsche Angaben |
mindestens 50 € |
im Wiederholungsfall |
75–250 €
+ Sperre von 3 Monaten – 1 Jahr |
Nichtantreten eines
gewogenen undfür kampftauglich befundenen Kämpfers |
50–300 €+
Sperre von bis zu 6 Monaten |
Verstöße
gegen Altersklassen-Regelung (§ 15) |
125–500 € |
im Wiederholungsfall |
1 Jahr Sperre |
Start eines Kämpfers
unter falschem Namen für Kämpfer und Verantwortliche |
50–500 € |
im Wiederholungsfall |
mindest. 6 Monate
Sperre |
Verstöße
gegen § 27 durch Sekundanten oder Helfer –
1. Mal |
Sperre für die
Veranstaltung innerhalb eines Turniers durch den Delegierten |
2. Mal |
Sperre für das
ganze Turnier |
innerhalb 6 Monate
3. Mal |
50–250 € |
im Wiederholungsfall |
bis zu zusätzlich
12 Monaten Sperre |
Doping – für
Helfer – Anstifter – oder Beihilfe Leistende |
bis zu lebenslanger
Sperre |
Tätlicher Angriff
auf den Ringrichter |
Sperre von 1 Jahr
bis lebenslänglich |
Verstöße
gegen § 18 WB |
250–500 €
oder/und bis zu 1 Jahr Sperre |
Beleidigungen, Bedrohungen
oder Tätlichkeiten gegen Athleten, Kampfrichter oder Zuschauer |
50–250 €
und 1–12 Monate Sperre |
Manipulation im Startausweis |
150–500 €
und/oder 6-12 Monate Sperre |
im Wiederholungsfall |
250–500 €
und/oder 6–12 Monate Sperre |
Überschreitung
der höchstzulässigen Kampfzahl innerhalb 1 Jahres |
150–500 €
und/oder 6 Monate Sperre |
für den Verantwortlichen |
Verweis bis zu 50
€ |
für den Kämpfer
|
Verweis bis zu 50
€ in schweren Fällen zusätzlich Sperre bis zu 6 Monaten |
Verletzung Verkehrssicherungspflicht
|
100–1.000 €
und/oder Sperre bis zu 6 Monaten |
Soweit in diesem Strafkatalog Verstöße und
unsportliches Verhalten nicht erfaßt sind, gelten die Disziplinarrechtsgrundlagen
der Rechtsordnung.
RAHMEN-RICHTLNIEN
ZUR BEKÄMPFUNG DES DOPINGS
1. Januar 2003
Präambel
Die im Deutschen Sportbund zusammengeschlossenen Turn-
und Sportverbände verpflichten sich, gemäß §§
2, 3, 4 und 6 der letzten Satzung des DSB die Verwendung von Doping-Substanzen
im Sport zu verbieten und das Doping mit allen ihnen zu Gebote stehenden
Mitteln zu bekämpfen. Mit diesem Ziel beschließen die Mitgliedsorganisationen
des DSB, diese Rahmen-Richtlinien als gemeinschaftliche Orientierung
zur Bekämpfung des Dopings im Bereich des Deutschen Sportbundes;
weiter-gehende Bestimmungen internationaler Sportorganisationen werden
hierdurch nicht berührt.
Erster Abschnitt
Dopingverbot
§ 1
Geltungsbereich des Dopingverbots
1. Für Sportler/innen der Mitgliedsorganisationen
des Deutschen Sportbundes und deren Hilfspersonen gelten diese Rahmen-Richtlinien
innerhalb und außerhalb des Deutschen Sportbundes
2. Für Sportler/innen oder Hilfspersonen, die nicht
den Mitgliedsorganisationen des DSB angehören, gelten diese Rahmen-Richtlinien
nur innerhalb des Gesamtbereichs des Deutschen Sportbundes.
3. Die zuständige Mitgliedsorganisation oder die
von ihr bestimmten Stellen müssen die Sportler/innen oder Hilfspersonen
über die Doping-Richtlinien unterrichten. Sie verpflichten sich,
keinen Sportler/keine Sportlerin zu Wettkämpfen zu melden oder
zuzulassen, der/die die sich aus diesen Rahmen-Richtlinien ergebenden
Pflichten nicht anerkannt und die in Anlage 4 zu den Rahmen-Richtlinien
aufgeführte Bescheinigung nach Aufforderung nicht unterzeichnet
hat.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch
die Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen
der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch die Anwendung verbotener
Methoden (z.B. Blutdoping)
2. Die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen umfaßt
z.B. Stimulanzien, Narkotika, anabole Substanzen, Diuretika, Peptidhormone
und Verbindungen, die chemisch, pharmakologisch oder von der angestrebten
Wirkung her verwandt sind sowie Cannabinoide.
3. Sportartspezifisch können weitere Substanzen
und Wirkstoffgruppen, z.B. Alkohol, Sedativa, Psycho-pharmaka, Beta-Blocker
unter den Doping-Substanzen aufgeführt werden.
4. Sportler/innen können sich dann nicht auf Unklarheit
berufen, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung
aufgrund medizinischer Indikation erfolgt ist. Das gleiche gilt für
Medikamente, die nicht gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 angegeben worden
sind.
5. Der „Anhang A des Anti-Doping Kodex der Olympischen
Bewegung“ einschließlich der Beispiele und Erläuterungen
(Anlage 1) ist Bestandteil dieser Rahmen-Richtlinien. Sie ist von den
Spitzenverbänden zum Bestandteil ihrer Wettkampfbestimmungen zu
machen.
§ 3
Verbot der Anwendung vor und während des Wettkampfes
Die Anwendung der Substanzen und Methoden gem. §
2 ist vor und während des Wettkampfes selbst bei medizinischer
Indikation. verboten. Der Zeitraum vor und während des Wettkampfes
beginnt mit dem Betreten der Wettkampfstätte und endet mit dem
Verlassen derselben.
§ 4
Verbot der Anwendung außerhalb des Wettkampfes
Die Anwendung von (Schleifen-) Diuretika, anabolen Substanzen,
Peptidhormonen und verwandten Verbin-dungen sowie verbotene Methoden
i.S.d. § 2 ist auch außerhalb des Wettkampfes – selbst
bei medizinischer Indikation – verboten.
§ 5
Umsetzung des Verbots der Anwendung durch die Mitgliedsorganisationen
1. Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes
erlassen für ihren Bereich die erforderlichen Bestimmungen über
Zuständigkeiten und Verfahren in Fällen des vollendeten und
versuchten Dopings sowie der vollendeten und versuchten Verweigerung,
Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen. Der Deutsche Sportbund
gibt Empfehlungen für die Verhängung von Zulassungssperren.
(Anlage 2).
2. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen
nehmen in Arbeits- oder Dienstverträge von Personen, die Sportler/innen
betreuen, Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen
das Doping-Verbot sowie eine Verpflichtung zur Unterstützung von
Dopingkontrollen auf. Für die Maßregeln gibt der Deutsche
Sportbund eine Empfehlung (Anlage 3).
Zweiter Abschnitt
Dopingkontrollen
§ 6
Kreis der Veranstaltungen
1. Die zuständigen Mitgliedsorganisationen regeln
gemäß der Rahmen-Richtlinien und der Bestimmungen der internationalen
Sportorganisationen die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb
und außerhalb der Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe
insbesondere Deutsche Meisterschaften, Länderkämpfe sowie
nationale und internationale Veran-staltungen einbezogen sein sollten.
Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen
in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu kontrollierenden
Veranstaltungen steht. Die Kontrollen sind bei unterschiedlichen Veranstaltungen
vorzunehmen.
2. Die Wettkampfordnungen und Ausschreibungen von Veranstaltungen
haben sicherzustellen, dass Sportler/-innen nicht teilnahmeberechtigt
sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden,
die eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft vereitelt oder manipuliert
haben.
3. Die Mitgliedsorganisationen melden die Anzahl der
vorgesehenen Wettkampfkontrollen und die Art der Veranstaltung jeweils
bis zum 15.11. eines Jahres für das darauffolgende Jahr der gemeinsamen
Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK.
§ 7
Art der Dopingkontrollen
Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten
und Blut der Sportler/innen.
§ 8
Duldungs- und Informationspflicht
1. Sportler/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme
der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei
Tagen vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind
von dem/der Sportler/in im Protokoll über die Durchführung
der Dopingkontrolle anzugeben.
2. Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der
Dopingkontrollen oder die pharmakologische, chemische oder physikalische
Manipulation der zu überprüfenden Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle
werden behandelt, als wenn der Tatbestand des Dopings erfüllt wäre.
§ 9
Zuständigkeit für Dopingkontrollen
Die Dopingkontrollen obliegen der Mitgliesorganisation
oder einer von ihr bestimmten zuständigen Stelle.
§ 10
Untersuchungsstellen
Die Untersuchungsstellen sind das Institut für Biochemie
in Köln, das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie
in Kreischna und alle IOC-akkreditierten Labors.
§ 11
Kreis der zu kontrollierenden Sportler und Sportlerinnen
Nach § 7 werden kontrolliert
a) bei Einzelwettbewerben und bei Wettbewerben zwischen
Mannschaften mit zwei Sportler/innen die Sportler/innen, welche die
ersten drei Plätze erreicht haben sowie weitere drei durch Los
ermittelte Sportler/innen;
b) bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit mehr als
zwei Sportler/innen je zwei Sportler/innen der drei erstplatzierten
Mannschaften sowie drei weitere Sportler/innen, die durch das Los ermittelt
werden;
c) bei Wettbewerben zwischen zwei Mannschaften je drei
durch das Los ermittelte Sportler/innen der beiden Mannschaften;
d) die Sportler/innen, bei denen Dopingverdacht besteht;
e) Sportler/innen außerhalb des Wettkampfes.
§ 12
Durchführung der Dopingkontrollen
Die Sportler/innen, bei denen Kontrollen nach §
7 durchgeführt werden, haben unter Aufsicht einer von der zuständigen
Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf
und ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut
abnehmen zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem
Personal vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge
von 20 ml ist die Entnahme aus der Vene erforderlich.
Sportler/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können,
sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Jede Urinprobe
ist in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen
werden beschriftet und versiegelt.
Die Würde der Sportler/innen ist zu wahren.
§ 13
Untersuchung
1. Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben
bzw. Blutproben – A- und B-Probe – (§ 12) unverzüglich
der Untersuchungsstelle.
2. Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben
bzw. Blutproben einen verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene
Methode angewandt wurde, und teilt der zuständigen Stelle (§9)
das Ergebnis mit.
Beim Vorliegen einer positiven A-Probe im Rahmen von
Wettkampfkontrollen erhält die gemeinsame Anti-Doping-Kommission
von DSB / NOK zeitgleich Nachricht von der Untersuchungsstelle.
Bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes im Rahmen
des Doping-Kontroll-Systems des Deutschen Sportbundes leitet die ADK
das Ergebnis an die zuständige Mitgliedsorganisation weiter.
3. Die Mitgliedsorganisation teilt dem Sportler/der Sportlerin
ein positives Analysenergebnis der A-Probe mit. Der/die Sportler/in
kann innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven
Analyseergebnisses eine Untersuchung der B-Probe bei der gleichen oder
auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso qualifizierten Untersuchungsstelle
i.S.d. § 10 verlangen. Sollte das Analyseergebnis der B-Probe negativ
sein, sind dem Sportler/der Sportlerin die Kosten zu erstatten. Bei
Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.
§ 14
Kosten
Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch
die zuständigen Mitgliedsorganisationen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 15
Einleitung des Verfahrens
1. Ist aufgrund eines Untersuchungsergebnisses (§
13 Abs. 2 und 3) oder auf andere Weise die Anwendung eines verbotenen
Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode festgestellt, so hat die zuständige
Mitgliedsorganisation bei der Verbandsinstanz, die über Zulassungssperren
oder Maßregeln entscheidet, ein Verfahren einzuleiten. Die gemeinsame
Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen
Olympischen Komitees für Deutschland ist von der Verfahrenseinleitung
und von dem Ergebnis des Verfahrens jeweils unverzüglich zu unterrichten.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind rechtsstaatliche Grundsätze zu
beachten; insbesondere ist dem/der Sportler/in rechtliches Gehör
zu gewähren.
Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a AMG hat zudem eine
Anzeige bei der zuständigen Staats-anwaltschaft zu erfolgen. Der
Verband hat die ADK über die Anzeige und den Fortgang des Verfahrens
unverzüglich zu informieren.
2. Im Falle der Verweigerung oder schuldhaften Vereitelung
der Dopingkontrolle oder der pharmako-logischen, chemischen oder physikalischen
Manipulation der Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle (§ 8 Abs.
2) ist entsprechend zu verfahren.
§ 16
Veröffentlichung von Entscheidungen
Entscheidungen, durch die Zulassungssperren oder Maßregeln
verhängt werden, werden von der zuständigen Mitgliedsorganisation
veröffentlicht.
§ 17
Anerkennung der Entscheidungen Anderer Mitgliegsorganisationen
Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes
gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen,
der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen
von allen Mitgliedsorganisationen für ihren Bereich anerkannt.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Durchführung der Rahmen-Richtlinien
Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes
sind für die Einhaltung dieser Rahmen-Richtlinien verantwortlich.
Soweit ihre Bestimmungen nicht ohne weiteres auch im Bereich ihrer Unterorganisationen
und Gliederungen gelten, wirken sie besonders darauf hin, dass im Sinne
dieser Rahmen-Richtlinien verfahren wird.
§ 19
Änderung der Rahmen-Richtlinien
Diese Rahmen-Richtlinien können vom Bundestag und
vom Hauptausschuß des Deutschen Sportbundes geändert werden.
Die Kompetenz zur Beschlußfassung über „Anhang A des
Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung“ (Anlage 1, Bestandteil
der Rahmen-Richtlinien gem. § 2 Ziffer 5) obliegt dem Präsidium
des Deutschen Sportbundes.
LISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE
UND VERBOTENEN METHODEN 2003
I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE
A. Stimulantien
a.)
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele
mit ihren L- und D-Isomeren ein:
Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon,
Cocain, Coffein*, Ephedrine**, Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol,
Pipradol und verwandte Wirkstoffe.
* Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe
mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.** Bei Cathin ist die Definition
einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Ephedrin
und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr
als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin
ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml
Urin. |
Anmerkung:
Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate
zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika
verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate
(z. B. für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen. |
b.)
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele
mit ihren L- und D-Isomeren ein:
Formoterol***, Salbutamol***, Salmeterol***, Terbutalin*** und
verwandte Wirkstoffe
*** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur
Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
Asthma zugelassen. Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muß
der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich
mitteilen, daß der Sportler/die Sportlerin unter Asthma
und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet.
|
Bei Olympischen Spielen
werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation
von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen
medizinischen Gremium begutachtet. |
B. Narkotika
Verbotene
Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin,
Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe |
Anmerkung:
Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat,
Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zugelassen. |
|
|
C. Anabole Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende
Beispiele ein:
1. Anabol-androgene Steroide
a. Clostebol, Fluoxymesteron,
Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Oxandrolon, Stanozolol und verwandte Wirkstoffe. |
b. Androstendiol, Androstendion,
Dehydroepian-drosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron*
und verwandte Wirkstoffe.
Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder
Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können
für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron
(T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin
an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6:1),
so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses Verhältnis
beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen
Zustand, zum Beispiel einer geringen Epitestosteronausscheidung,
einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron
(T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muß
die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen,
bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender
Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests,
nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen
enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so
soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über
einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht
werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht
enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt
dazu, daß die Probe für positiv erklärt wird.
|
2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol, Salbutamol* und verwandte Wirkstoffe.
|
* Bei Salbutamol
stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nannogramm nicht sulphatiertem
Salbutamol/ml Urin einen Dopingverstoß dar. |
D. Diuretika
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende
Beispiele ein:
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure,
Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol*, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren
und verwandte Wirkstoffe.
* Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.
E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende
Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende
Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein:
1. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen
Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur
bei männlichen Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-I) und alle den genannten Stoffen entsprechenden
Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin*
* zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und
Sportlern mit attestiertem insulin-abhängigem Diabetes. Der Begriff
„insulinabhängig“ wird hier benutzt zur Beschreibung
von Diabetikern, bei denen eine Behandlung mit Insulin nach dem Urteil
eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist
immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes
mellitus Typ II. Das schriftliche Attest über den insulinabhängigen
Diabetes muß von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt
worden sein.
Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der
Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n) im
Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab,
so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen,
daß diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen
Zustand beruht.
F. Wirkstoffe mit antiöstrogener
Wirkung
Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen
sind nur bei männlichen Sportlern verboten.
G. Maskierungsmittel
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende
Beispiele ein:
Diuretika, Epitestosteron*, Probenecid, Plasmaexpander
(z.B. Hydroxyäthylstärke)
Maskerungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte,
welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen
zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die
in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken.
* Ist die Konzentration von Epitestosteron größer
als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es
sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand.
Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS)
kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.
Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie
nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische
Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt
wird.
II. VERBOTENE METHODEN
Folgende Verfahren sind verboten:
A. Erhöhung des Sauerstofftransfers
a. Blutdoping: Der Begriff „Blutdoping“ bezeichnet
die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder
Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie
nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.
b. Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme,
den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel
Produkte mit verändertem Hämoglobin, u.a. Rinderhämoglobine
und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten,
Perfluorchemikalien und RSR 13.
B. Pharmakologische, chemische und
physikalische Manipulation.
Der Begriff „pharmakologische, chemische und physikalische
Manipulation“ bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden,
einschließlich Maskierungsmitteln (s. I.G.), zur Veränderung,
versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderungen der
Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen
Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch
und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung
sowie die Veränderung von Meßergebnissen bei Testosteron-
und Epitestosteron- (s. I.G.) Messungen.
C. Gendoping
Der Begriff „Gen- oder Zelldoping“ bezeichnet
die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder
Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin
erhöhen können.
III. GRUPPE VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN
SPORTARTEN
A. Alkohol
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.
B. Cannabinoide
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch)
durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests
durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbon-säure
(Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden
Voraussetzungen zugelassen:
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte
Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische
Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt
werden;
b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich
sein.
D. Glukokortikosteroide
Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist
verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse
oder intramuskuläre Injektion erfolgt.
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre
Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften
einer zuständigen medizinischen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung
über die Verabreichung erforderlich sein.
E. Beta-Blocker
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende
Beispiele ein:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol,
Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.
Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle
vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.
IV. Zusammenfassung von Grenzwerten für
die Konzentration
bestimmter Wirkstoffe im Urin, bei deren Überschreitung ein Doping-Verstoß
vorliegt
Carboxy-THC > 15 Nanogramm/ml
Cathin > 5 Mikrogramm/ml
Coffein > 12 Mikrogramm/ml
Ephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Epitestosteron* > 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Morphin > 1 Mikrogramm/ml
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/ml bei Männern
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/ml bei Frauen
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/ml
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/ml
Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) > 1.000 Nanogramm/ml
Verhältnis der Konzentration von > 6
Testosteron zu Epitestosteron
* wie beschrieben in I.C.b. und I.G.
V. In Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen
Verbotene Wirkstoffe und Methoden
I.C Anabole Wirkstoffe
I.D Diuretika
I.E Peptidhormone Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
I.G Maskierungsmittel
II Verbotene Methoden
Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe
und Methoden
Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener
Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen,
sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "verwandten Wirkstoffen"
verboten.
Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, daß
jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel,
nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte
Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.
Stimulanzien:
Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan,
Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid,
Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin,
Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin,
Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin,
Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid,
Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,
Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan,
Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol,
Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
Narkotika:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,
Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
Anabole Wirkstoffe:
(DHEA Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron,
Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol,
Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon,
Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,
19-Norandro-stendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron,
Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin,
Testosteron, Trenbolon.
Diuretika:
Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid,
Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid,
Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton,
Triamteren.
Maskierungsmittel:
Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke.
Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG*, hGH, Insulin, LH*, IGF-I.
Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung:
Clomiphen+, Cyclofenil*, Tamoxifen*
* nur bei Männern verboten.
Beta-Blocker:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol,
Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol,
Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxpren-olol, Pindolol, Propranolol,
Sotalol, Timolol.
Anlage 2
Empfehlungen für Zulassungssperren aufgrund der Veranstalterrechte
1. Sportler/innen sollen bei nachgewiesenem Doping
a) im ersten Fall mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr und sechs
Monate
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren
und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt werden.
Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle
Grad des Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher
Tätigkeit zu berücksichtigen.
Wer des Dopings überführt und bestraft worden
ist, wird von seinem Fachverband für die nächste internationale
Meisterschaftsveranstaltung nicht nominiert, soweit diese Meisterschaftsveranstaltung
nicht länger als zwei Jahre nach Beginn der Sperre liegt. Ausnahmsweise
kann eine Nominierung erfolgen, wenn die ADK zuvor ihre Zustimmung erteilt
hat. Die ADK erteilt ihre Zustimmung auf Antrag des Sportlers nach einer
von ihr veranlaßten Prüfung des Einzelfalls. Dabei muß
der Fachverband gehört werden.
2. Hilfspersonen sollen bei nachgewiesenem Doping oder
bei Mitwirkung an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von
Dopingkontrollen sofort mit Ausschluß von der Teilnahme an allen
Wettkämpfen und Verbot jeder Betätigung im Zusammenhang mit
Wettkämpfen belegt werden; hierbei gelten die Mindestfristen des
Abs. 1.
3. Neben den Maßnahmen a) bis c) ist der/die Sportler/in
bzw. seine/ihre Mannschaft für den Wettkampf zu disqualifizieren,
in oder vor dem die Einnahme von Dopingmitteln nachgewiesen wurde. Für
den Fall, daß die Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen
Mitteln noch während des Wettkampfes nachgewiesen wird, erfolgt
der Ausschluß sofort.
4. Hat der/die Sportler/in eine Dopingkontrolle außerhalb
des Wettkampfes verweigert oder in sonstiger Weise zurechenbar vereitelt
oder manipuliert, ist er/sie nach Ablauf seiner/ihrer Zulassungssperre
einer erneuten Dopingkontrolle zu unterziehen.
Anlage 3
Empfehlung für Maßregeln aufgrund Vertrages
1. Bestimmungen in Arbeits- und Dienstverträgen
mit Personen, die Sportler/innen betreuen, für den Fall eines Verstoßes
gegen das Dopingverbot:
a) ein Verstoß gegen das Dopingverbot und/oder
das Mitwirken bei der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation einer
Dopingkontrolle stellt eine grobe Vertragsverletzung dar;
b) für den Fall festgestellter Verstöße
gem. Buchstabe a) ist jeweils eine Vertragsstrafe bis zur Höhe
des Netto-Betrages der Vergütung eines Monats zu entrichten;
c) zumindest im Rückfall muß der Arbeitgeber
zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.
Neben den vorstehenden Maßregeln können Zulassungssperren
nach Anlage 2 verhängt werden.
Anlage 4
Bescheinigung vom Athleten / von der Athletin zu unterzeichnen
Der Deutsche Boxsport-Verband e.V. hat mich am...........................
durch Übergabe folgender Unterlagen über die gültigen
Doping-Bestimmungen informiert:
- Satzungsbestimmungen,
- Wettkampfbestimmungen,
- DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings vom 01.12.2001
mit Anlagen 1-3,
- Doping-Kontroll-System des DSB.
Von den enthaltenen Bestimmungen, insbesondere
- von den nach Dopingverstößen auszusprechenden
Zulassungssperren,
- von meinen Verpflichtungen, die sich aus der Wettkampf-/Sportordnung
sowie den DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ergeben,
sowie
- von meinen Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nach dem
Doping-Kontroll-System
habe ich Kenntnis genommen und bestätige mit meiner
Unterschrift, daß ich diese Regelungen anerkenne und die Durchführung
der Kontrollen bei Wettbewerben und außerhalb des Wettkampfes
unterstützen werde.
Die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK steht
als Anlaufstelle für Athleten, Trainer und Betreuer zur Verfügung,
um Sorgen und Probleme in Dopingfragen äußern zu können.
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