Wettkampfbestimmungen des DBV
(gültig ab Juli 2003)

INHALTSVERZEICHNIS (Navigation) Einleitung § 1 Allgemeines
§ 2 Art der Veranstaltungen § 3 Start- und Veranstaltungsgenehmigungen § 4 Meisterschaften und Turniere
§ 5 Deutsche Einzelmeisterschaften § 6 Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal § 7 Pokal für den erfolgreichsten Landesverband bei Deutschen Junioren- und Jugendmeisterschaften
§ 8 Mannschaftsmeisterschaften § 9 Internationale Deutsche Meisterschaften § 10 Länderkämpfe
§ 11 Mannschaftswertung § 12 Teilnahme an Wettkämpfen

§ 13 Vereinswechsel

§ 14 Ausländer und Staatenlose § 15 Altersklassen § 16 Leistungsklassen

§ 17 Amateureigenschaft

§ 18 Kämpferziehung § 19 Scheinname und Werbung
§ 20 Der Ring § 21 Kampfbekleidung – Handschuhe – Bandagen ­ Mundschutz - Kopfschutz § 22 Ärztliche Untersuchung und Betreuung
§ 23 Gewichtsklassen § 24 Gewichtskontrolle § 25 Auslosung

§ 26 Kampfrunden

§ 27 Sekundanten § 28 Kampfgericht
§ 29 Schiedsgericht und Delegierter § 30 Ringrichter/in § 31 Punktrichter/in
§ 32 Zeitnehmer § 33 Protokollführer und Ringsprecher § 34 Entscheidungen
§ 35 Punktwertungen § 36 Handschlag im Ring § 37 Unterbrechung des Kampfes
§ 38 "Zu Boden" § 39 Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen § 39a Dopingverstöße
§ 40 Schutzbestimmungen § 41 Proteste § 42 Zweifelhafte Fälle
§ 43 Verstöße gegen die WB    

Anhang zu des Wettkampfbestimmungen des DBV

Anhang Frauenboxen (Einleitung) § 5 Deutsche Einzelmeisterschaften § 21 Wettkampfkleidung – Handschuhe –
Bandagen – Mundschutz - Kopfschutz
§ 22 Ärztliche Untersuchung und Betreuung § 23 Gewichtsklassen § 24 Gewichtskontrolle
§ 38 “Zu Boden“ § 40 Schutzbestimmungen  
     
Anhang "Strafkatalog" Anhang "DSB-Rahmen-Richtlinien Doping" Zulassungsbestimmungen des IOC

E i n l e i t u n g

Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen) des DBV sind für die Landesverbände sowie deren Vereine und ihre Mitglieder rechtsverbindlich (§ 4 der Satzung des DBV).
Die Auslegung und Änderung der Wettkampfbestimmungen (WB), die der Bestätigung des Kongresses bedürfen, ist Aufgabe der Kampfrichter-Kommission (KK) und des Technischen Ausschusses (TA) des DBV.
Vorschläge der KK zur Änderung der WB sind dem Kongreß zur Abstimmung auch dann zuzuleiten, wenn sie vom TA und/oder Hauptausschuß (HA) nicht befürwortet wurden.

§ 1
Allgemeines

1. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen) und ihren Vereinen veranstalteten Boxwettkämpfen sind nach den vom DBV anerkannten Regeln der AIBA/EABA und den Vorschriften dieser Ordnung durchzuführen.
2. Die Bestimmungen dieser Ordnung - nachfolgend "WB" genannt - sind für die Landesverbände, ihre Vereine und deren Einzelmitglieder verbindlich.
3. Alle Vereine der Landesverbände sind verpflichtet, die WB ihren Kämpfern und Funktionären auszuhändigen.
4. Bestandteil dieser WB sind die vom Hauptausschuß des DSB verabschiedeten Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings, wie sie den Wettkampfbestimmungen beigefügt sind.


§ 2
Art der Veranstaltungen

Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein.
a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von zwei oder mehreren Vereinen desselben Landesverbandes teilnehmen
b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus verschiedenen Landesverbänden starten.
c) internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder Verbände verschiedener Nationen teilnehmen.

§ 3
Start- und Veranstaltungsgenehmigunge

1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die LV, ihre Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und ihre Vereinen durchgeführt werden.
2. Die Verkehrssicherungspflicht von Veranstaltungen obliegt demjenigen, der die Veranstaltung ausrichtet und durchführt. Verletzungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht einer Veranstaltung können mit einer Strafe von 100,00 € bis 1.000,00 € und/oder einer Sperre bis zu 6 Monaten geahndet werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen der Betroffenen bleibt unbenommen.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Landesverbandes. Das gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches. Diese Regelung gilt auch für den Einsatz von Einzelkämpfern und Kampfrichtern.
4. Veranstaltungen im Landesverbandsbereich eines Landesverbandes bedürfen dessen Genehmigung. Dies gilt nicht für Heimveranstaltungen von Vereinen, die mit Zustimmung des geographisch zuständigen Landesverbandes offiziell Mitglied eines benachbarten Landesverbandes sind. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen Landesverbandsbereich spätestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder Landesverbände und für Starts außerhalb des eigenen Landesverbandes spätestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start zu beantragen. Im letztgenannten Falle ist die Genehmigung dem LV des veranstaltenden Vereins rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Bei den genannten Anmeldefristen handelt es sich um Mindestfristen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.
5. Anträge auf Genehmigung internationaler Ver­anstaltungen und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV dem DBV vorzulegen.
6. Von jedem Auslandstart ist ein Ergebnisbericht innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr dem Sportwart des DBV über den LV zu senden.
7. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die von dem LV und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben.
8. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Lizenzgebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfällt die gezahlte Lizenzgebühr.
9. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert.
10. Um das Interesse der Öffentlichkeit am Amateurboxsport zu fördern, kann der DBV bei von ihm benannten Großveranstaltungen Profikämpfe unter bestimmten Bedingungen zulassen. Das gleiche gilt für Wettkämpfe von Amateuren im Rahmen von Berufsboxveranstaltungen. Die Profikämpfe müssen von dem zuständigen Manager finanziell abgesichert, vermarktet und dürfen nur von einem eingeteilten Kampfgericht vom BDB geleitet werden. Bei Amateurkämpfe müssen der DBV, der Landesverband und der Verein zustimmen. Der Amateurkampf muß nach den Regeln der DBV-Wettkampfbestimmungen und den internationalen Amateurbestimmungen (Regel 26 IOC) ausgetragen werden. Kämpfe, Schaukämpfe, bei dem Gegner ein Berufsboxer ist, sind verboten. Diese Regelung gilt bis zum Kongreß 2005.

§ 4
Meisterschaften und Turniere

1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens drei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen.
2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national) oder des DBV (inter­national) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag bekanntzugeben sind (Ausschreibung).
3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turnieren müssen enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe
b) Wiegetermine
c) die Gewichtsklassen
d) Art der Kämpfe (§ 2) und die Klasseneinteilungder Teilnehmer
e) Festlegung der Teilnahmeberechtigung
f) Meldeschluß und Meldestelle
4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.

§ 5
Deutsche Einzelmeisterschaften

1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Kadetten-, Jugend- und Junioren-Meisterschaften, internationale Deutsche Junioren-Meisterschaften, Deutsche Meisterschaften der Männer und Frauen durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann ohne Kampf bei den deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Dies gilt auch für den Titel bei internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften.
2. Die Teilnahmeberechtigung an den deutschen Titelkämpfen regelt die Ausschreibung. Die Teilnehmer müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu den LV-Meisterschaften können Ausländer zugelassen werden, bei den Regional-(Gruppen) Meisterschaften nur dann, wenn alle in der Gruppe beteiligten LV einverstanden sind.
3. Der Meisterschaftswettbewerb wird mit den Titelkämpfen der Landesverbände (LV) eingeleitet. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der LV-Untergliederungen mitgerechnet werden.
4. Nach Abschluß eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die Gewichtsklasse gewechselt werden.
5. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen Ort und in der nächsten Umgebung keine weiteren Veranstaltungen stattfinden. Über Veranstaltungen in der näheren und weiteren Umgebung wird von Fall zu Fall durch die zuständigen Organe entschieden.
6. Die Meisterschaften erfolgen in den im § 15 WB festgelegten Altersklassen. Über Sonderzulassungen im Bereich der "Männer" entscheidet der zuständige Landesverband.

§ 6
Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal

Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV wird der erfolgreichste Landesverband bei den deutschen Einzelmeisterschaften (Männer) mit dem Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal ausgezeichnet.
1. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt. Dabei wird folgende Punktwertung zugrunde gelegt:
a) Viertelfinale einer DM: für jeden Sieg = 1 Punkt
b) Halbfinale der DM: für jeden Sieg = 2 Punkte
c) DM-Finale: für jeden Sieg = 3 Punkte
d) Bei Startern, die zum Zeitpunkt der DM-Wettbewerbe im Jahr zuvor noch für einen anderen Landesverband startberechtigt waren, gehen 50 % der durch einen solchen Kämpfer erreichten Punkte an diesen Landesverband.
2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der die meisten Punkte erkämpft. Dieser ist verpflichtet, seinen Namenszug mit Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu lassen.
3. Bei Punktgleichheit entscheidet die Mehrzahl der errungenen Meistertitel. Ist diese auch gleich, so wird zur Entscheidung die Mehrzahl der erkämpften Zweitplazierungen herangezogen. Ergibt sich hierdurch immer noch kein Vorteil für einen Landesverband, dann entscheidet die Mehrzahl der errungenen dritten Plätze.
4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu erringen, verbleibt er im ständigen Besitz dieses Pokalgewinners. Der DBV ist dann verpflichtet, einen neuen Pokal zu stiften.

§ 7
Pokal für den erfolgreichsten Landesverband bei Deutschen Meisterschaften der Jugend-, Kadetten- und Junioren- sowie internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften

1. Bei Deutschen Junioren-Meisterschaften, Deutschen Kadetten-Meisterschaften, Deutschen Jugend-Meisterschaften und internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften erhält der erfolgreichste Landesverband einen Pokal.
2. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt.
3. Gewinner ist derjenige Landesverband, der die Höchstzahl an Meistern erringt. Ist diese Zahl für zwei LV gleich, so entscheidet die Zahl der Zweit-plazierten bzw. Drittplazierten.
4. Der Pokal ist jeweils vom Ausrichter der Meisterschaften bereitzustellen.

§ 8
Deutsche Mannschaftsmeisterschaften

Die Durchführung derselben erfolgt durch gesondert aufgestellte Richtlinien (z.B. Ligastatut).

§ 9
Internationale Deutsche Meisterschaften

Die Regelung solcher Meisterschaften erfolgt durch die hierfür gesondert gefertigte Ausschreibung.

§ 10
Länderkämpfe

1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Verbänden abzuschließen.
2. Kämpfer, die in Länder- und Verbandsstaffeln aufgestellt sind, können einer Startsperre von 10 Tagen vor den jeweiligen Terminen unterliegen.

§ 11
Mannschaftswertung

1. Bei Mannschaftsmeisterschaften (Ligarunden) und Pokal-Turnieren erfolgt die Wertung auf der Grundlage besonderer Richtlinien (z.B. Ligastatut).
2. Das Mannschaftsergebnis bei Länderkämpfen ergibt sich aus den Artikeln und Regeln der AIBA.
3. Bei Vergleichskämpfen von Vereins- und Verbandsstaffeln auf nationaler Ebene wird die Mannschaftswertung aus den Einzelergebnissen von mindestens acht und höchstens zwölf Kämpfen ermittelt. Einzelergebnisse von Kämpfen der Kadetten- und Juniorenklasse werden erst dann in die Wertung aufgenommen, wenn weniger als neun Männerkämpfe ausgetragen werden. Das Auffüllen der Mannschaft für die Wertungsermittlung erfolgt zuerst durch Kämpfer der Junioren- und dann durch solche der Kadettenklasse.
4. In Einzelkämpfen kann das Urteil "Unentschieden" gegeben werden. Jeder Sieg zählt zwei Punkte, jedes Unentschieden einen Punkt, jede Niederlage null Punkte.

§ 12
Teilnahme an Wettkämpfen

1. Startberechtigt ist jedes Mitglied, das die erforderliche Befähigung für den Boxsport besitzt.
Diese ist als nachgewiesen anzusehen:
a) durch eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens 50 Trainingseinheiten. Besonders befähigte Kämpfer können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten (mit mindestens 25 Trainingseinheiten) die Startberechtigung erhalten, wenn sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis am Beginn des Kampfverzeichnisses durch ein Sportausschußmitglied des LV mit Unterschrift zu bestätigen.
b) durch den Besitz eines DBV-Startausweises mit Lichtbild und ärztlicher Boxtauglichkeitsbe­scheinigung des laufenden Jahres. Der Startausweis ist Eigentum des Kämpfers und wird während seiner aktiven Zeit vom Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Kämpfer mit einem Aufdruck "Ungültig" zu versehen. Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV-Startausweis erforderlich. Dabei ist zu beachten, daß die Seiten 2-6 vom Arzt ausgefüllt und unterschrieben sind.
c) Für Anfänger können Startkarten nach dem vorgegebenen Muster des DBV durch die Landesverbände ausgestellt werden. Nach maximal 10 Wettkämpfen ist ein DBV-Startpaß auszustellen. Die bisherige Kampfbilanz ist zu übertragen. Des weiteren gelten die Festlegungen von § 12, Ziff. 1 b).
2. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen. Bei Kämpfern, die auch in anderen Organisationen - bei dem Boxen artverwandte Sportarten - Kämpfe austragen, ist auch der Startausweis dieser Organisation vorzulegen. Dort eingetragene Sperren gelten auch im Bereich des DBV. Jeder Start eines Gastkämpfers ist nur mit schriftlicher Genehmigung seines Vereines gestattet (s. auch § 3,3 WB). Beim Fehlen des Startausweises bzw. der Startkarte genügt in besonders gelagerten Fällen eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Zusätzlich ist eine Gebühr zu entrichten (an LV bzw. DBV) gemäß dem Buß- und Strafkatalog des DBV.
3. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit Zustimmung des Landesverbandsarztes erlaubt. Ab dem 37. Lebensjahr ist jede Wettkampftätigkeit untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. bzw. 37. Lebensjahr vollendet wird.
4. Bei Nichtantreten eines Kämpfers oder der Verweigerung der Abstellung eines Kämpfers durch Verein oder Landesverband erfolgt eine Bestrafung gemäß dem Buß- und Strafkatalog des DBV.
5. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus.
6. An Wettkämpfen, die nach der WB durchgeführt werden, ist nicht teilnahmeberechtigt, wer nach der Maßgabe der DSB-Rahmen-Richtlinien (§ 2-5) gedopt war oder ist.

§ 13
Vereinswechsel

1. Wechselt ein Kämpfer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten. Diese verringert sich auf einen Monat, wenn seine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben entfällt bei Freigabe die Startsperre.
2. Wechselt ein Kämpfer den Verein, den Arbeitsplatz und den ständigen Wohnsitz, so beträgt die Sperrfrist einen Monat. Diese Voraussetzungen sind durch amtliche Bescheinigungen zu belegen. Für die Liga gelten die ergän­zenden Bestimmungen des Liga-Statuts.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem Landesverband in einen anderen Landesverband kann nur mit Zustimmung des abgebenden Landesverbandes erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Einsprüche gegen die Stellungnahme des abgebenden Landesverbandes werden vom DBV-Sportausschuß behandelt. Erfolgt von seiten eines abgebenden Landesverbandes innerhalb von vier Wochen auf die Anforderung eines Startausweises keine Stellungnahme, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muß im Startausweis von dem Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabever­weigerung ist zu begründen. Die Begründung ist dem Kämpfer auf Verlangen bekanntzugeben.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Athleten nachzuweisen.
6. Hat der Kämpfer seinen Vereinsbeitrag für die letzten drei Monate vor dem Austritt noch nicht bezahlt, so kann die Freigabe verweigert werden. Das gleiche gilt, wenn er von seinem bisherigen Verein vor seinem Austritt gesperrt wurde und die Sperre noch nicht abgelaufen ist (gem. RO § 30).
7. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der Startausweis bereits umgeschrieben war.
8. Die Austrittserklärung aus einem Verein oder die Aufkündigung der sportlichen Tätigkeit bei demselben im Sinne dieser Ordnung kann nur durch Einschreiben erfolgen.
9. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der Ziffer 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen oder Boxabteilungen treten keine Sperren ein.
10. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten Kämpfer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für die LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.
11. Zum Wechsel eines Kämpfers für die Zeitdauer einer Ligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß diesem Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des Landesverbandes, für den der Kämpfer startberechtigt ist, dem Ligaobmann vorgelegt werden können. Der Kämpfer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Ligasaison den Startberechtigungsvermerk des Ligaobmannes für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.

§ 14
Ausländer und Staatenlose

1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen einer Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBV-Sportwart einen DBV-Startausweis zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden ist.
2. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im Amateurboxsport tätig waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den Vereinen der LV keiner weiteren Genehmigung.
3. Angehörige der alliierten Streitkräfte, die nicht in der boxsporttreibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind, benötigen die schriftliche Bestätigung des zuständigen Dienstvor­gesetzten, daß sie noch keine Professional­kämpfe ausgetragen haben und dem Status eines Amateursportlers entsprechen. Diese Bestätigung ist vom Kämpfer gegenzuzeichnen.

§ 15
Altersklassen

1. Die Kämpfer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Schüler, Jugend, Kadetten (Jugendklassen), Junioren und Männer.
2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres).
3. a) Schüler sind Kämpfer, die das 10. Lebensjahr überschritten, aber am Stichtag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) In der Schülerklasse dürfen Boxer benachbarter Jahrgänge gegeneinander kämpfen.
4. Jugend sind Kämpfer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr überschritten, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Kadetten sind Kämpfer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr überschritten, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Junioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Männer sind Kämpfer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr überschritten haben.
8. Die Altersklasse ist im Startausweis zu vermerken. Diese Altersklassenregelung gilt nur für die Durchführung von Einzelmeisterschaften. Der DBV kann in Abweichung zu Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 9 die Durchführung von Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der internationalen Vorgaben durch die AIBA/EABA, regeln.
9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen gilt, daß benachbarte Jahrgänge gegeneinander boxen dürfen. Darüber hinaus dürfen Junioren, die dem letzten Jahrgang ihrer Altersklasse angehören, gegen Männer starten, die dem ersten Jahrgang dieser Altersklasse angehören, ohne dabei die Junioreneigenschaft zu verlieren. Die Rundendauer richtet sich nach den Bestimmungen der jüngeren Altersklasse.
10. a) Junioren dürfen nur dann in der Männerklasse starten, wenn sie das 17. Lebensjahr (Stichtag) vollendet haben und ihnen eine Sondergenehmigung des zuständigen LV-Jugend­ausschusses erteilt worden ist. Die Genehmigung ist durch den Verein zu beantragen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten und ein ärztliches Zeugnis darüber beizufügen, daß der Junior körperlich geeignet ist, in der Männerklasse zu kämpfen. Die Zustimmungserklärung entfällt bei Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Sondergenehmigung wird unter "Altersklassen­einteilung" im Startausweis vermerkt. Die Junioreneigenschaft verliert der Kämpfer, der an den Deutschen Meisterschaften der Männer teilnimmt oder in einer Mannschaft der 1. Bundesliga an den Start geht.
b) Der DBV-Jugendwart hat ein Einspruchsrecht, wenn er eine erforderliche Qualifikation nicht für gegeben hält.
11. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher Wettbewerbsart, gelten die Regeln der AIBA (Welt-Amateur-Box-Verband) .

§ 16
Leistungsklassen

1. Hat ein Kämpfer weniger als sieben Siege errungen, so zählt er zu den Anfängern.
2. Mit dem 7. Sieg wird der Kämpfer Fortgeschrittener.
3. Kämpfer, die auch Kickboxen oder artverwandte Kampfsportarten betreiben, werden als Fortgeschrittene eingestuft.

§ 17
Amateureigenschaft

1. Amateur ist, wer den Boxsport als Mitglied eines dem DBV bzw. seiner Landesverbände angeschlossenen Vereines nach den Regeln der Wettkampfbestimmungen und den internationalen Amateurbestimmungen ausübt (Regel 26 IOC).
2. Die Eigenschaft als Amateurboxer verliert, wer einen Kampf als Berufsboxer bestreitet. Außer im medizinisch/wissenschaftlichen Bereich kann auch der im Berufsboxsport tätige Funktionär/Offizielle des DBV von jeder weiteren Tätigkeit im Amateurbereich ausgeschlossen werden. Bei nicht erfolgten Ausschluß kann für Funktionäre/Offizielle des DBV eine Strafe im Rahmen der Rechtsordnung ausgesprochen werden.
3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von mindestens 1 Jahr belegt.
4. Jedes öffentliche Training mit Berufsboxern ist verboten und strafbar. Ein Training mit Berufsboxern ist nur gestattet, wenn es in der Halle unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins erfolgt, dem der Amateur angehört.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den zuständigen LV. Sie ist in den "Amtlichen Nachrichten" bekanntzugeben.

§ 18
Kämpferziehung

1. Wer einen Kämpfer durch Versprechen oder Gewähren materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlaßt oder zu veranlassen sucht, wird bestraft.
2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, diese zu verhindern.

§ 19
Scheinname und Werbung

1. Bei wichtigen Gründen kann ein Kämpfer mit Genehmigung seines LV unter einem Scheinnamen starten.
2. Wenn ein Kämpfer unter falschem Namen startet, werden er, sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind, bestraft.
3. Fehler in der Ankündigung und Änderungen in den Kampfpaarungen sind sofort, spätestens aber mit Beginn der Veranstaltung bekanntzugeben.
4. Für die Zulassung der Werbung im Amateurboxsport gelten die Bestimmungen des NOK, DSB und der AIBA mit Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC (Regel 26) (siehe Anhang).

§ 20
Der Ring

1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring aus­zu­tragen, dessen Seilviereck mindestens 4,90 m und höchstens 6,10 m im Quadrat sein muß. Hochringe dürfen höchstens 1,22 m hoch sein.
2. Der Ringboden muß eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung sein. Der Ringboden muß vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens 1,5 cm, höchstens 2,0 cm Stärke bedeckt und darüber mit einer Zeltplane belegt sein, die nicht mit Kolophonium bestreut sein darf. Der Rand des Ringbodens muß mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen.
3. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder einem gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt, die durch Verspannstücke an den Eckpfählen befestigt sind. Die Seile müssen mindestens 3 cm, höchstens 5 cm stark und straff gespannt sein. Werden 3 Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit 4 Seilen betragen diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen soll mindestens 50 cm betragen. In den Seilecken sind zum Schutz der Kämpfer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder Ringseite mit zwei mindestens 3-4 cm breiten Segeltuchstreifen gegen Verschiebungen zu sichern.
4. Die beiden Sitze für die Kämpfer können ausschwenkbar an den Pfosten angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. vom Ringpodium zu entfernen sind. In den neutralen Ecken sind außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein. Diese Geräte sind vom Veranstalter zu stellen.
5. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem Schutz der Kämpfer dienenden Bestimmungen nicht entsprechen. Das Schiedsgericht (Delegierter, RR) hat daher vor jeder Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es für Unfälle verantwortlich gemacht werden, die durch die unvorschriftsmäßige Beschaffenheit des Ringes verursacht werden. Beanstandungen sind unverzüglich dem zuständigen LV mitzuteilen. Erst wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Mängel behoben wurden oder ein anderer vorschriftsmäßiger Ring zur Verfügung steht, dürfen dem betreffenden Verein weitere Veranstaltungen genehmigt werden.
6. Am Ring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, das Schiedsgericht (Delegierter), der Protokollführer, der Arzt, der Sprecher und ein Mitglied des Veranstalters sitzen. Die Punktrichter müssen voneinander getrennt auf verschiedenen Seiten des Ringes ihre Plätze erhalten. Während des Kampfes darf außer den Kämpfern nur der Ringrichter im Ring sein.

§ 21
Kampfbekleidung-Handschuhe-Bandagen-Mundschutz-Kopfschutz

1. Die Kämpfer müssen mit leichten Sportschuhen (ohne Haken und Nägel), mit einer Sporthose und einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Hose und Trikot müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander in ihrer Farbe so unterscheiden, daß die Gürtellinie deutlich sichtbar ist. Im übrigen hat der Veranstalter für diesen Zweck zwei verschiedenfarbige (rot und blau), mindestens 8 cm breite und 150 cm lange Bänder bereitzuhalten. Vereins- oder Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt.
2. Die Kämpfer müssen einen Tiefschutz tragen. Wird er während des Kampfes entfernt, ist der Kämpfer sofort zu disqualifizieren.
3. Kämpfer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte (Ringe, Halsketten, Ohrstecker u.ä.). Piercings jeglicher Art sind zu entfernen. Es darf weder Kinn- noch Vollbart getragen werden. Ebenso ist es untersagt, mit Bandagen bzw. Verbänden am den Armen sowie Pflastern am Kopf zu kämpfen.
4. Die Verwendung eines Mundschutzes beim Wettkampf ist Pflicht. Festsitzende Zahnspangen dürfen getragen werden. Bei einer doppelten Zahnspange ist ein doppelter Mundschutz zu empfehlen.
5. Jeder Athlet muß beim Wettkampf einen von der AIBA zugelassenen und vom DBV mit einem Prüfstempel versehenen Kopfschutz tragen.
Das Tragen eines Schweißbandes unter dem Kopfschutz ist erlaubt. Die Haare dürfen nicht im Trefferbereich sein, lange Haare sind unter dem Kopfschutz zu verstauen.
6. Die Kampfhandschuhe müssen für alle Alters- und Gewichtsklassen auf je zehn Unzen (284 g) geeicht, mit Prüfmarke des DBV versehen, im guten Zustand und gleichwertig sein.
7. Die benötigten Handschuhe sind vom Veranstalter (Ausrichter) zu stellen. Dabei sind bei Ligakämpfen und Meisterschaften in der roten Ecke rote Handschuhe und in der blauen Ecke blaue Handschuhe zu verwenden.
8. Die Handschuhe werden vor dem Kampf vom Ringrichter überprüft. Sie müssen auf dem Handrücken durch Schleifen oder Knoten gebunden werden. Schnallen, Lederriemen oder Klammern sind verboten .Zur Befestigung der Verschnürung ist ein Klebestreifen von 2,5 cm Breite oder ein elastisches Band über die Schleifen oder Knoten zu kleben oder zu stülpen. Die Länge des Klebestreifens darf nicht länger als der Umfang des Handschuhbundes sein. Bei Handschuhen mit eingearbeitetem Verschnürungsschutz muß dieser über die Verknotung gezogen werden. Nach dem Kampf müssen auf Verlangen des Ringrichters die Handschuhe vor der Urteilsverkündung ausgezogen werden.
9. Die Kämpfer haben weiche, saubere Bandagen (Kambrik, Mull, Trikotschlauch oder Flanell) zu tragen, die höchstens je 2,50 m lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Handschuhe hinausreichen. Die Benutzung anderer Bandagen (Gummiband, Hartbandagen, Isolierband, Leukoplast oder Pflaster) ist verboten. Ein einzelner Heftpflasterstreifen von 7,5 cm Länge und 2,5 cm Breite darf jedoch zum Festhalten der Bandagen auf dem Handrücken verwendet werden.
10. Die RR haben Stichproben vorzunehmen, ob die von den Kämpfern getragenen Bandagen den Vorschriften entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, daß sie sich durch die Benutzung gedehnt haben können. Nimmt der Ringrichter eine Bandagenkontrolle vor, muss dieses bei beiden Kämpfern geschehen. Die Bandagenkontrolle findet nach Beendigung des Kampfes statt. Unvorschriftsmäßige Bandagen führen zur Disqualifikation.
11. Das Tragen von weichen Haftschalen ist gestattet.

§ 22
Ärztliche Untersuchung und Betreuung

1. Die Boxtauglichkeit der Kämpfer ist alljährlich, beginnend mit dem 01. Dezember des Vorjahres, bis zum 01. Februar des laufenden Jahres ärztlich zu überprüfen und durch Unterschrift und Stempel des untersuchenden Arztes im Startausweis zu dokumentieren. Der Vermerk, daß die Untersuchungsbescheinigung beim Landesverband vorliegt, ist nicht ausreichend. Die Jahresuntersuchung darf nicht am Veranstaltungstag erfolgen.
2. Vor jedem Kampf muß der Kämpfer auf seine Boxfähigkeit hin ärztlich untersucht werden. Boxuntauglichkeit muß umgehend in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Stellt der Arzt fest, daß der Kämpfer nicht boxtauglich ist, so ist der Kämpfer für die Veranstaltung gesperrt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Ringarzt muß vom Veranstalter (Ausrichter) gestellt werden. Haben beide Kämpfer oder Mannschaften einen Ringarzt mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit am Ring jeder Arzt für seine eigenen Boxer verantwortlich.
3. Ohne Arzt dürfen keine öffentlichen Kämpfe durchgeführt werden. Während der Abwesenheit des Arztes ist die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr zu unterbrechen.
4. Stellt der Delegierte (RR) fest, daß beim Wiegebeginn der Ringarzt fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter auf dessen Kosten zu verlangen, daß sofort ein Arzt herbeigerufen wird.
5. Der Veranstalter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.
6. Alle Veranstalter sind verpflichtet, für den Ringarzt die Broschüre "Der Ringarzt im Amateurboxsport" bereitzuhalten.

§ 23
Gewichtsklassen

1. Die 11Gewichtsklassen für Junioren und Männer:

Halbfliegengewicht ...................... bis 48 kg
Fliegengewicht ............................ bis 51 kg
Bantamgewicht ........................... bis 54 kg
Federgewicht .............................. bis 57 kg
Leichtgewicht .............................. bis 60 kg
Halbweltergewicht......................... bis 64 kg
Weltergewicht ............................. bis 69 kg
Mittelgewicht ............................... bis 75 kg
Halbschwergewicht ....................... bis 81 kg
Schwergewicht ............................. bis 91 kg
Superschwergewicht...................... üb. 91 kg

Für das Halbfliegengewicht (48 kg) und die Ansetzung der Gewichtsklassen über 81 kg erfolgt jeweils eine besondere Ausschreibung.

2. Die Altersklassen Schüler und Jugend sind in folgende 20 Gewichtsklassen eingeteilt:

Papiergewicht ......................... bis 32 kg
Papiergewicht ......................... bis 34 kg
Papiergewicht ......................... bis 36 kg
Papiergewicht ......................... bis 38 kg
Papiergewicht ......................... bis 40 kg
Papiergewicht ......................... bis 42 kg
Papiergewicht ......................... bis 44 kg
Papiergewicht ......................... bis 46 kg
Halbfliegengewicht ...................bis 48 kg
Fliegengewicht .........................bis 50 kg
Bantamgewicht ........................bis 52 kg
Federgewicht ...........................bis 54 kg
Leichtgewicht .......................... bis 57 kg
Halbweltergewicht .....................bis 60 kg
Weltergewicht ......................... bis 63 kg
Halbmittelgewicht .....................bis 66 kg
Mittelgewicht ............................bis 70 kg
Halbschwergewicht ....................bis 75 kg
Schwergewicht ......................... bis 80 kg
Superschwergewicht ................. üb. 80 kg

3. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklasse Kadetten:

Papiergewicht ............................. bis 42 kg
Papiergewicht ............................. bis 44 kg
Papiergewicht ............................. bis 46 kg
Halbfliegengewicht ...................... bis 48 kg
Fliegengewicht ............................ bis 50 kg
Bantamgewicht ........................... bis 52 kg
Federgewicht .............................. bis 54 kg
Leichtgewicht ...............................bis 57 kg
Halbweltergewicht ........................ bis 60 kg
Weltergewicht ..............................bis 63 kg
Halbmittelgewicht .........................bis 66 kg
Mittelgewicht ................................bis 70 kg
Halbschwergewicht ....................... bis 75 kg
Schwergewicht ............................. bis 80 kg
Superschwergewicht .................... .bis 86 kg
Superschwerplus ......................... üb. 86 kg

4. Für die Wettbewerbe Bundes- und Oberliga gelten die im Ligastatut festgesetzten Gewichtsklassen.
5 Die Gewichtsklasseneinteilung gilt nur bei Meisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Für sonstige Kämpfe ist § 24 Ziff. 2) zu beachten.

§ 24
Gewichtskontrolle

1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu verwenden. Der Eichstempel muß mindestens das laufende Jahr angeben.
2. Bei Freundschaftskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung nach § 23 Ziff. 1, 2 und 3 abgesehen werden. Bei Kämpfen mit Athleten aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Kämpfers.
Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Kämpfer bei Unter­ oder Übergewicht des Gegners zu einem Einlagekampf verpflichtet, soweit die festgelegten Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn der Kämpfer die angesetzte Wiegezeit überschreitet.
3. Das Wiegen muß innerhalb von 30 Minuten und spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in begründeten Fällen die Ausschreibung keine anderen Wiegezeiten vorsieht. Wenn bei einem Kämpfer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf verloren.
4. Jeder Kämpfer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der offiziellen Waage vorzuwiegen. Er muß sich aber innerhalb der festgesetzten Wiegezeit offiziell wiegen lassen.
5. Bei mehrtägigen Turnieren und Meisterschaften, bei denen mehrere Kämpfe an aufeinander folgenden Tagen notwendig sind (Landes-, Gruppen- und Deutsche Meisterschaften), wird jeweils nur am ersten Kampftag die obere bzw. untere Grenze in der Gewichtsklasse festgestellt. An den weiteren Tagen ist nur die obere Grenze maßgebend.

§ 25
Auslosung

1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden die Kämpfer ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten offiziellen Gewichtskontrolle und nach der ärztlichen Untersuchung der Wettkämpfer. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auslosung vor Abschluß des ersten offiziellen Wiegens durchgeführt werden. Das amtliche Wiegeprotokoll, verbunden mit der ärztlichen Entscheidung, bildet die Grundlage für das Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt wird.
2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muß der Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht zu boxen braucht. Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung. Bei Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern muß eine ausreichende Anzahl an Freilosen für den ersten Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für die zweite Serie auf vier, acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die erforderliche Zahl der Kämpfer für die jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten Athleten einer Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen Zahl an Kämpfern.
3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Lose für die Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen Zahlen, trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3 auf 4 usw.
4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der ersten Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor den Startern kämpfen, die bereits in der ersten Serie im Kampf gestanden haben.

Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer:
Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2): 6 – 4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos (Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4).
5. Die Kampffolge kann gegenüber der Reihenfolge, die sich durch die Auslosung ergibt, geändert werden. Wie in Ziffer 4 aufgezeigt, bestreiten die Freilosinhaber in der zweiten Serie den 1. Kampf.

§ 26
Kampfrunden

1. Die Kämpfe der Junioren- und Männerklasse werden über vier Runden zu je zwei Minuten ausgetragen mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
2. Nach vorheriger Vereinbarung können die in Ziff. 1 genannten Kämpfe über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs Runden zu je zwei Minuten und über 3 Runden zu je 3 Minuten ausgetragen werden.
3. a) Kämpfe der Altersklasse Jugend und Kadetten gehen über eine Distanz von drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
b) Kämpfe der Altersklasse Schüler gehen über eine Distanz von drei Runden zu je 1 Minute mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
c) Bei den Internat. Deutschen Junioren-Meisterschaften des DBV kann in den letzten beiden Monaten des Jahres die Rundendauer des ältesten Kadettenjahrganges der Rundendauer der Junioren angepaßt werden.
4. Die Rundendauer kann bei Wettkämpfen der Altersklassen der Kadetten, Jugend und Schüler unterschritten werden.
5. Die Rundendauer für weibliche Boxer wird auf 3 Runden zu je 2 Minuten festgelegt, mit je einer Minute Pause zwischen den Runden. Kämpfe der Kadetten-, Jugend- und Schülerklassen richten sich nach § 26, Ziffer 3, Buchstabe a) bis c).

§ 27
Sekundanten

1. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf einen Sekundanten und einen Helfer. Der Sekundant muß mindestens im Besitz einer vom zuständigen LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz sein. Bei allen Veranstaltungen des DBV müssen die amtierenden Sekundanten mindestens im Besitz der "B-Trainerlizenz" sein. Die Lizenzen sind dem Delegierten vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
2. Während der Rundenpausen darf der Sekundant den Ring und der Helfer das Ringpodium betreten. Für den Helfer gilt dies nur, wenn er mindestens im Besitz der "C"-Lizenz bzw. einer vom zuständigen LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz ist.
3. Der Sekundant ist berechtigt, durch Werfen des Handtuches für seinen Kämpfer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der Ringrichter zum "Anzählen" den Kampf unterbricht. Weder der Sekundant noch der Helfer dürfen während des Zählens das Ringpodium betreten.
4. Es ist den Sekundanten, den Helfern oder beauftragten Zuschauern nicht gestattet, den Kämpfer während des Kampfes auf irgendeine Art, wie durch Zurufe und Weisungen, zu unterstützen.
5. Sekundanten und Helfer haben bei der Betreuung des Kämpfers alles zu unterlassen, was die Mitglieder des Kampfgerichtes und/oder die Zuschauer beleidigen oder belästigen könnte.
6. Sekundant und Helfer haben sportliche Oberbekleidung, Trainingshose und Trainingsschuhe zu tragen.
7. Ehemalige Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer können die Trainerlizenzen des DBV erwerben, die zum Sekundieren berechtigen.
8. Trainer im Amateurbereich dürfen nicht gleichzeitig berufsboxsporttätig sein.

§ 28
Kampfgericht

1. Das Kampfgericht (KG) besteht aus dem Ringrichter, den/dem Punktrichter(n), dem Zeitnehmer, den Mitgliedern des Schiedsgerichts (Delegierter). Bei größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder des Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht (Delegierter) müssen im Besitz einer DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie sollen möglichst nicht den Vereinen der Kämpfer angehören. Die Ring- und Punktrichter sind mindestens im Vierjahresturnus zu überprüfen.
2. Die Benennung des Kampfgerichtes – mit Ausnahme des Schiedsgerichtes – erfolgt durch den zuständigen Kampfrichterobmann (KO). Der KO bestimmt auch die Zahl der Punktrichter.
3. Die Mitglieder des Kampfgerichtes sind verpflichtet, den Kämpfen mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu unterlassen, was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann.
4. Die Kampfrichter müssen Mitglieder eines LV-Vereins sein. Sie sind verpflichtet, an den Fortbildungslehrgängen teilzunehmen und sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen eingehend zu unterrichten. Bei Veranstaltungen, bei denen sie als Kampfrichter tätig sind, dürfen sie nicht sekundieren.
5. Ringrichter dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht älter als 63 Jahre, Punktrichter nicht älter als 68 Jahre sein. Die Kampfrichtertätigkeit ist mit Ablauf des Kalenderjahres beendet, in dem der Kampfrichter das 63. bzw. 68. Lebensjahr vollendet.

§ 29
Schiedsgericht und Delegierter

1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV oder der zuständige LV ein dreiköpfiges Schiedsgericht aus den Mitgliedern des TA oder JA des DBV bzw. aus dem Sportausschuß des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts soll eine objektive Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die Kampfrichterlizenz besitzen.
2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die Veranstaltungsaufsicht auferlegt.
a) Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses Amt dem zuständigen Sport- bzw. Jugendwart.
b) Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Ligawettbewerbe) wird der Delegierte durch den zuständigen KO nominiert.
3. Das Schiedsgericht (Delegierter) prüft vor der Bekanntgabe des Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten.
4. Proteste gemäß § 41 dieser Bestimmungen werden vom Schiedsgericht (Delegierten) entschieden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den zuständigen LV zulässig. Bei Verbandsveranstaltungen des DBV ist gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts die Berufung an den DBV-Sportausschuß zu richten, der in diesen Fällen entscheidet.

§ 30
Ringrichter/in

1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer Hose und weißem Hemd sowie Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Das Tragen von Gegenständen, die bei den Athleten zu Verletzungen führen können (Ringe, Gürtelschnallen, Halsketten, Uhren usw.), ist untersagt.
2. Ringrichter/in bedürfen jährlich einer ärztlichen Bescheinigung, daß gegen ihre Verwendung keine Bedenken bestehen. Die Bescheinigung muß auch darüber Auskunft geben, ob die Sehkraft ausreichend ist. Zusätzlich werden die Ringrichter/in vor Meisterschaften und Turnieren ärztlich untersucht.
3. Der Ringrichter/in hat vor dem Kampf Sportkleidung und Handschuhe der Kämpfer zu prüfen. Er hat sich vor, während und nach den Kämpfen, insbesondere im Umgang mit den Kämpfern, so zu verhalten, daß er zu keinem Zweifel an seiner Unparteilichkeit Anlaß gibt.
4. Der Ringrichter/in überwacht die Einhaltung der Vorschriften während des Kampfes. Er ermahnt, verwarnt oder disqualifiziert einen oder beide Kämpfer, je nach der Schwere des Verstoßes.
5. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der Ringrichter/in die von den Punktrichtern übernommenen Punkttabellen, ob sie vollständig ausgefüllt sind. Bei der Urteilsverkündung hebt er die Hand des Siegers.
6. Der Ringrichter/in hat sich folgender Kommandoworte zu bedienen:
a) Bei Unterbrechung des Kampfes "stop"
b) bei Fortsetzung des Kampfes "box",
c) zum erforderlichen Lösen einer Umklammerung "break " .
7. Der Ringrichter/in hat Ermahnungen und Verwarnungen den Kämpfern sowie dem Schieds- und Kampfgericht deutlich anzuzeigen.
8. Fehlt ein Punktrichter, kann der Ringrichter/in mitpunkten.
9. Ringrichter/in dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine Brillen tragen. Das Tragen von Kontaktlinsen ist erlaubt.
10. Ringrichter/in dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig sein.
11. Die Ringrichtertätigkeit kann auch von Frauen ausgeübt werden.

§ 31
Punktrichter/in

1. Die Punktrichter haben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund der vorgeschriebenen Punktwertung die Leistungen der Kämpfer zu beurteilen. Die Ergebnisse ihrer Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die Punkttabellen einzutragen, wobei die Verwarnungen besonders zu vermerken sind. Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem Ringrichter/in zu übergeben. Hilfspunkte können auf dem Punktzettel vermerkt werden.
2. Während des Kampfes ist den Punktrichtern jede Unterhaltung untersagt. Sie haben darauf zu dringen, daß niemand an ihren Tischen Platz nimmt. Weiterhin ist es ihnen verboten, mit anderen als den Mitgliedern des Schiedsgerichts oder dem Delegierten über die Kampfurteile zu sprechen. Bei Belästigungen durch Zuschauer und andere haben sie den Delegierten aufmerksam zu machen.
3. Die Entscheidungen der einzelnen Punktrichter können öffentlich angezeigt werden.
4. In der Regel werten drei Punktrichter. Bei Meisterschaften und Turnieren ist es zulässig, die Kämpfe durch fünf Punktrichter entscheiden zu lassen, wobei der Ringrichter/in nicht mitpunkten soll.
5. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen (Kampfrichterobmann, Sportwart, Jugendwart, auf DBV-Ebene zusätzlich Ligaobmann und Vizepräsident Leistungssport) eingesehen werden.
6. Die Ausübung der Punktrichtertätigkeit kann auch durch weibliche Personen wahrgenommen werden, sofern die entsprechenden Eignungsnachweise (Ausbildung, Prüfung usw.) erbracht sind. Ihre Einsetzung innerhalb einer Wiegekommission ist nicht zulässig.
7. Punktrichter dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig sein.
8. Die Punktrichterbekleidung richtet sich nach der Bekleidung der Ringrichter gemäß § 30 Abs. 1, Satz 1, der WB.

§ 32
Zeitnehmer

1. Der Zeitnehmer, der bei Meisterschaften grundsätzlich eine Kampfrichterlizenz besitzen muß, gibt durch deutlich vernehmbare Zeichen den Beginn und Schluß einer jeden Runde an. Ferner gibt er fünf Sekunden vor Ablauf der Pause das Kommando "Ring frei", nach welchem der Sekundant den Ring sofort zu verlassen hat. Desgleichen ruft er kurz vor Beginn die Nummer der Runde aus.
2. Seine Kommandos lauten:
Ring frei - Runde 1
Ring frei - Runde 2
Ring frei - Runde 3
Ring frei - Runde 4
Bei der letzten Runde einer Veranstaltung kann die Ankündigung lauten:
"Ring frei zur letzten Runde".
3. Bei Unterbrechungen der Runde stellt er genau die Dauer der Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern.
4. Wird ein Kämpfer angezählt, läuft die Uhr weiter. Der Zeitnehmer zeigt dem Ringrichter mit der Hand solange den Ablauf der Sekunden an, wie der Ringrichter zählt. Der Zeitnehmer darf nicht laut zählen oder den Ablauf der Sekunden durch Klopfzeichen anzeigen. Die Stoppuhren dürfen erst bei der Vorstellung des nächsten Kampfpaares zurückgestellt werden. Dem Zeitnehmer sind vom Veranstalter zwei einwandfreie Stoppuhren zur Verfügung zu stellen.
5. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle eingesetzt werden.

§ 33
Protokollführer und Ringsprecher

1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Verstöße hiergegen werden geahndet.
2. Der Protokollführer ist vom Veranstalter zu stellen. Er muß schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben den Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen. Hierzu gehört auch die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen in die Startausweise sind von dem Delegierten gegenzuzeichnen. Ebenso ist das Kampfprotokoll nach Schluß der Veranstaltung vom Delegierten zu prüfen, zu unterschreiben und sofort dem Landesverband (bei Ligawettbewerben dem DBV) mit den Punkttabellen zu übersenden.
3. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die Gastmannschaft eine Zweitschrift des Kampfprotokolls zur Weiterleitung an den eigenen Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.
4. Der Ringsprecher wird ebenfalls von dem Ver­anstalter gestellt. Er gibt nur im Auftrag der Veranstaltungsaufsicht die erforderlichen Mitteilungen an die Zuschauer bekannt (z.B. Vorstellen der Kämpfer, Bekanntgabe der Urteile, Verwar­nung der Kämpfer in der jeweils folgenden Pause).

§ 34
Entscheidungen

Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt werden:
a) Sieg durch Niederschlag (K.o.)
b) Sieg durch Aufgabe des Kampfes
c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit
d) RSC - Verletzung
e) Sieg durch Punktwertung
f ) Unentschieden
g) Sieg durch Disqualifikation des Gegners
h) Sieg durch Nichtantreten
i ) Abbruch ohne Entscheidung

Zu a): Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn einer der Kämpfer mindestens 10 Sekunden kampfunfähig mit einem anderen Körperteil als den Füßen den Boden berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes befindet oder verteidigungsunfähig durch Schlageinwirkung ist. Diese Entscheidung erfolgt auch bei einem schweren Niederschlag, wenn das "AUS" des Ringrichters bereits nach der Zahl "1" erfolgt.
Zu b): Der Kampf kann nur durch den Kämpfer oder seinen Sekundanten aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe.
Zu c): Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit oder wegen sportlicher Unterlegenheit wird durch den Ringrichter bestimmt. Der Ringarzt ist berechtigt, dem Ringrichter den Abbruch des Kampfes durch Zeichen zu empfehlen, wenn er die Weiterführung ärztlicherseits nicht für vertretbar hält. Er hat außerdem das Recht, den Kampf bis zu einer Minute durch den Ringrichter unterbrechen zu lassen, um die Kampffähigkeit festzustellen. Während der Untersuchung dürfen außer den Kämpfern, dem Arzt und dem Ringrichter keine weiteren Personen im Ring sein. Der Empfehlung des Arztes hat der Ringrichter Folge zu leisten.
Zu d): Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines Kämpfers, so lautet die Entscheidung "Sieg durch Abbruch wegen Verletzung". In dem Protokoll, in den Punkttabellen und im Startausweis ist in diesem Fall zu vermerken "RSC-Verletzung".
Zu e): Als Sieger wird der Kämpfer verkündet, für den sich die Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Eine Punktwertung erfolgt auch dann, wenn der Arzt einen Kampf wegen Verletzung beider Kämpfer abbrechen muß. Dies gilt auch für den Verletzungsstopp eines Einzelkämpfers, wenn dieser Stopp in der letzten Runde erfolgt. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren wird die Punktwertung bei einem Verletzungsstopp auf Anraten des Arztes in der letzten Runde nur bei den Finalkämpfen angewandt.
Zu f): "Unentschieden" wird verkündet, wenn sich die Mehrheit der Punktrichter für "Unentschieden" entscheidet oder drei verschiedene Urteile abgegeben werden.
Amtieren bei einem Mannschaftswettbewerb 5 Punktrichter, wird ein "Unentschieden" verkündet:
a) wenn mindestens 3 Punktrichter ein Unentschieden ermittelt haben,
b) wenn 2 Punktrichter den Kämpfer A und 2 Punktrichter den Kämpfer B als Sieger errechnen und der fünfte Punktrichter eine unentschiedene Wertung ermittelt.
Geht aus den Punkttabellen ein Ergebnis hervor, das zwei unentschiedene Wertungen beinhaltet, erhält der Kämpfer den Sieg zugesprochen, für den sich die Mehrheit der restlichen Punktrichter entscheidet.
Zu g): Nach dreimaliger Verwarnung eines Kämpfers ist der Kampf sofort abzubrechen. Der Gegner wird Sieger durch Disqualifikation. Die Disqualifikation kann in schwerwiegenden Fällen auch ausgesprochen werden, ohne daß eine Verwarnung vorausgeht. Auch ein außerhalb des Ringes befindlicher Boxer wird disqualifiziert, wenn er diesen durch eigene Fahrlässigkeit verlassen hat und innerhalb von zehn Sekunden nicht zurückkehrt. Es liegt im Ermessen des Ring­richters, die Disqualifikation auszusprechen (siehe auch § 37). Fällt der Mundschutz zum 3. Mal aus dem Mund des Athleten, gleich aus welchem Grund, muß der Kämpfer verwarnt werden und, wenn es wiederum passiert, erhält er die zweite Verwarnung. Fällt der Mundschutz zum 5. Mal aus dem Mund, erfolgt die dritte Verwarnung.
Zu h): Ein Sieg durch Nichtantreten wird verkündet, wenn der Gegner wegen Verletzung, Übergewicht oder aus anderen Gründen nicht zu einem Kampf in einer Meisterschaftsrunde antritt. Das Ergebnis wird nur im Protokoll vermerkt und zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses herangezogen (kein Eintrag im Startausweis).
Zu i): Ein Kampf ist abzubrechen (ohne Ent­scheidung), wenn er nicht mehr den Regeln ent-sprechend weitergeführt werden kann. Der Ringrichter kann sich zu dieser Entscheidung auch infolge höherer Gewalt (z.B. Schadhaftigkeit des Ringes usw.) oder durch störendes Verhalten der Zuschauer genötigt sehen. Weitere Aufschlüsse gibt der § 37 Ziff. 5.

§ 35
Punktwertungen

1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:
a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem Hilfspunkt bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig, wenn er mit demjenigen gepolsterten Teil des Handschuhes trifft, der bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern der vier Finger jeder Hand oder den Ansatz- oder Endknöcheln dieser Fingerglieder entspricht. Treffer müssen gegen die vordere Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert mit dem Gewicht des Körpers oder der Schulter gelandet werden.
b) Eine saubere und erfolgreiche Verteidigungshandlung (erfolgreiches Ausweichen oder Abwehr) mit Gegenstoß, durch die der Angriff des Gegners erfolglos wird, wird mit einem Hilfspunkt bewertet. Wird bei der Verteidigungsaktion ein Gegentreffer (siehe a) erzielt, werden zwei Hilfspunkte vergeben.
c) Jeder Nahkampf ist ohne Berücksichtigung der Einzeltreffer nach seinem Gesamteindruck zu bewerten. Der hierbei bessere Kämpfer erhält je nach dem Grad seiner Überlegenheit einen oder zwei Hilfspunkte. Um den besseren Nahkämpfer nicht zu benachteiligen, hat der Ringrichter einen sich entwickelnden Nahkampf nicht durch "break"-Kommandos zu behindern. Im Gegensatz zum Nahkampf ist der Halbdistanzkampf nach den vorangegangenen Bestimmungen zu bewerten.
d) Für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen sowie bessere Taktik werden am Ende jeder Runde dem besseren, geschickteren Boxer ein oder zwei Hilfspunkte zuerkannt.
e) Jede Verwarnung zählt für den Gegner des Verwarnten drei Hilfspunkte, die beim computergesteuerten Punkten durch 2 Treffer ersetzt werden. Verwarnungen des Ringrichters, die der Punktrichter ebenfalls anerkennt, sind mit einem "W" in die Spalte des Verwarnten einzutragen. Betrachtet der Punktrichter die durch den Ringrichter verwarnte Handlung nicht als regelwidrig, so hat er dies durch ein "X" in der Spalte des Verwarnten zu vermerken. Dem Gegner des Verwarnten werden dabei keine Hilfspunkte zuerkannt. Regelverstöße, die der Ringrichter nicht ahndet, können jedoch vom Punktrichter bestraft werden. In diesem Falle macht er ein "J" in die Spalte des betreffenden Kämpfers. Die Ursache ist kurz in der Punkttabelle zu begründen (Kopfstoß, Festhalten usw.).
2. Gewertet wird jede Runde mit 20 Wertungspunkten. Bruchteile von Punkten können nicht gegeben werden. Drei Hilfspunkte ergeben einen Wertungspunkt. Nach Beendigung der Runde werden die Hilfspunkte des Unterlegenen von der Summe der Hilfspunkte des Besseren abgezogen. Für je drei verbleibende Hilfspunkte wird dem schlechteren Kämpfer von 20 Wertungspunkten (Höchstzahl) ein Verlustpunkt abgezogen. Zwei übriggebliebene Hilfspunkte werden zu einem Wertungspunkt erhöht, ein übrigbleibender Hilfspunkt wird nicht berücksichtigt. Jede Runde ist in sich abgeschlossen zu bewerten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist bereits die erste und auch die zweite Runde mit der gebotenen Sorgfalt und Strenge zu beurteilen. Der Sieg wird dem Kämpfer zugesprochen, der am Schluß des Kampfes die höhere Zahl an Wertungspunkten hat. Haben beide Kämpfer die gleiche Zahl von Wertungspunkten, so lautet das Urteil "Unentschieden". Bei Meisterschaften (Turnieren) – mit Ausnahme der Bestimmungen des § 11 Ziff. 4 – sowie in internationalen Kämpfen, soweit keine andere Abmachung erfolgt ist, muß ein Sieger ermittelt werden. Bei Punktgleichheit am Schluß des Kampfes ist der Sieg dem Kämpfer zu geben, der
a) die bessere Technik und Taktik oder
b) die bessere Verteidigung gezeigt hat. Der Punktrichter hat in diesem Fall seine Entscheidung auf der Punkttabelle einzutragen.
3. Die Verwendung von Punktuhren ist gestattet.
4. Der Einsatz eines Boxcomputers ist erlaubt. Dabei ist die Verwendung der Software mit Rundenwertung ebenso gestattet wie mit Trefferwertung.
5. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird, müssen die folgende Bedingungen zutreffen:
a) Bei der elektronischen Punktmaschine ergibt sich die Punktentscheidung aus den korrekten Treffern und allen anderen Informationen, die jeder Punktrichter in den Computer eingibt, indem er die jeweilige Knöpfe drückt.
b) Auf der Grundlage der anerkannten Treffer und allen anderen verzeichneten Informationen wird das Endergebnis automatisch ausgerechnet; hierbei ist das zugrundeliegende Prinzip, daß nur solche Treffer für das Endergebnis verzeichnet werden, die von der Mehrheit der Punktrichter gleichzeitig eingegeben wurden.
c) Für eine Verwarnung werden beim elektronischen Punkten zwei Punkte (zwei zählenden Treffern entsprechend) abgezogen.
d) Der Sieger nach Punkten muß auf der Grundlage der Gesamtzahl der korrekten Treffer, die während der Wettkampfzeit gepunktet wurden, bestimmt werden. Sie werden nicht in Hilfspunkte umgewandelt. Der Boxer, der die meisten korrekten Treffer gelandet hat, muß zum Sieger erklärt werden.
e) Neben dem kombinierten Endergebnis (Gesamtzahl aller Treffer, die gleichzeitig von der Mehrzahl der Punktrichtern verzeichnet wurden) muß die individuelle Punktwertung aller Punktrichter behalten werden. Wenn am Ende des Kampfes beide Wettkämpfer die gleiche Anzahl von Treffern in der kombinierten Punktwertung gelandet haben, muß der Boxer zum Sieger erklärt werden, der in den individuellen Punktwertungen der Mehrzahl der Punktrichter, die nach Streichung der höchsten und der niedrigsten Punktwertung übrigbleiben, die meisten Treffer gelandet hat. Falls diese beiden Werte auch gleich sind, müssen die Punktrichter die Entscheidung gemäß Regel XVII, Paragraph 3.c) , herbeiführen, indem sie den jeweiligen Knopf drücken.
6. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird dürfen keine Punktzettel geführt werden. Jegliche für die Entscheidung notwendige Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende des Kampfes automatisch ausgedruckt.
7. Bei einem Defekt des Boxpointers oder Stromausfall für den Computer ist die Bewertung sofort mit dem Punktzettel fortzusetzen. Das protokollarisch festgehaltene Ergebnis der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen Runden muß bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden. Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauffolgende Kampf wieder mit dem Boxpointer bewertet werden.

§ 36
Handschlag im Ring

Als Ausdruck sportlicher Auffassung beginnen die Kämpfer vor dem Gongschlag zur ersten Runde und beenden nach der Verkündung des Urteils den Kampf mit Handschlag.

§ 37
Unterbrechung des Kampfes

1. Auf das Kommando "break" des Ringrichters wird die Kampfhandlung unterbrochen. Beide Kämpfer haben einen Schritt zurückzutreten und dann den Kampf ohne ein weiteres Kommando wieder aufzunehmen.
2. Jede andere Kampfunterbrechung erfolgt durch das Kommando "stop' des Ringrichters. Er ist zu solcher Unterbrechung berechtigt, um Ermahnungen oder Verwarnungen wegen Regelverstoßes zu erteilen oder den Grad einer Verletzung zu überprüfen (evtl. in Zusammenarbeit mit dem Ringarzt). Dies gilt auch, um Schäden an der Kampfkleidung oder am Ring zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
3. Die Fortsetzung des Kampfes erfolgt auf das Ringrichterkommando "box ".
4. Die Unterbrechung darf eine Minute nicht überschreiten.
5. Sofern sich eine Unterbrechung über eine Minute erstreckt, ergehen folgende Entscheidungen:
a) Abbruch "ohne Entscheidung", wenn der Ring schadhaft wird.
b) Wiederholung des Kampfes bei Ringbeschädigung während der Einzelmeisterschaften in der Junioren- und Männerklasse. Bei der Jugendklasse entscheidet die Punktwertung, sofern eine Runde geboxt ist.
c) Disqualifikation des Kämpfers bei schadhafter Kampfkleidung oder Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings.
d) RSC-Verletzung, sofern der amtierende Ringarzt nicht innerhalb einer Minute seine Entscheidung triff.
6. In zwingenden Fällen kann die Unterbrechung bis zu zwei Minuten verlängert werden, sofern das Oberste Schiedsgericht (OS) dem Antrag des Ringrichters mündlich zustimmt.
7. Will ein Kämpfer während eines Kampfes einen ihn behindernden Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes dem Ringrichter anzeigen, so geht er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines Armes den Vorfall. Der Ringrichter hat darauf zu achten, daß es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt.

§ 38
"Zu Boden"

1. Als "Zu Boden" gilt ein Kämpfer, wenn er durch Schlagwirkung
a) den Ringboden mit einem anderen Körperteil als den Füßen berührt,
b) kampf- oder verteidigungsunfähig in den Seilen hängt,
c) sich außerhalb oder teilweise außerhalb der Ringseilbegrenzung befindet,
d) stehend kampf- oder verteidigungsunfähig ist.
2. Ist ein Boxer "zu Boden", beginnt der Ringrichter zu zählen. Sein Gegner hat sich in eine neutrale Ecke zu begeben. Geschieht dies nicht und leistet der Betreffende auch der angedeuteten Aufforderung des Ringrichters nicht Folge, kann dieser das Zählen solange einstellen, bis der Boxer seine Anordnung befolgt hat.
3. Das Anzählen erfolgt im Sekundenrhythmus mit den Zahlen "1" bis "10". Der Ringrichter ist verpflichtet, mindestens bis "8" oder aber auch bis "9" zu zählen und muß dann bei Kampffähigkeit die Begegnung fortführen lassen. Stellt er fest, daß der Athlet noch nicht fähig ist, den Kampf fortzusetzen, zählt er bis "10" und beendet somit den Kampf .
4. Gibt ein Ringrichter nach der Zahl "8" den Kampf durch das Kommando "box" wieder frei und geht alsdann ein Kämpfer erneut "zu Boden", ohne einen Schlag erhalten zu haben, hat der Ringrichter das Zählen fortzusetzen, wobei er mit "9" beginnt.
5. Wenn ein Kämpfer in einer Runde dreimal oder im gesamten Kampfverlauf viermal bei "zu Boden" angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf abzubrechen. Bei den Schüler-, Jugend-, Kadetten und der Juniorenklasse gilt, daß der Kampf abgebrochen wird, wenn im gesamten Kampfverlauf dreimal bei "zu Boden" angezählt wird.
Der Punktrichter hat jeden Niederschlag mit dem Vermerk KD (knock down) in der Punkttabellenrubrik des niedergeschlagenen Kämpfers festzuhalten. Erfolgt der Niederschlag durch einen Kopftreffer, ist dem Vermerk KD ein h (head) hinzuzufügen (KD­h).
6. Trifft für beide Kämpfer der Begriff "zu Boden" zu, wird entsprechend den Regeln gezählt, und zwar so lange, wie sich ein Boxer "zu Boden" befindet. Werden beide Boxer ausgezählt (Doppel-KO), wird derjenige Kämpfer zum Sieger erklärt, der punktmäßig im Vorteil ist.
7. Der "Gong" darf als Zeichen zur Beendigung einer Runde nicht geschlagen werden, wenn ein Boxer angezählt wird. Ausgenommen davon ist das Zeichen zur Kampfbeendigung eines Finalkampfes der Deutschen Einzelmeisterschaften oder eines Turnierwettbewerbes .
8. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen nicht verkürzt werden.

§ 39
Verbotene Handlungen und unsportliches
Benehmen

1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen die Kampfregeln verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene Handlungen begeht, kann nach sorgfältigem Ermessen des Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige Verwarnung disqualifiziert werden.

Verboten sind:
a) Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung, Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie;
b) Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen, Würgen des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken des Kopfes über die Seile;
c) jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk, Handkante und Rückhandschläge;
d) jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge in die Nierenpartie;
e) Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge;
f) Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung der Seile zum Angriff;
g) Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen auf den Gegner;
h) Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners;
i) Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes, Durchstecken der Arme unter die des Gegners;
k) Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den Schlag;
I) Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen Gürtellinie;
m) vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen, ohne einen Schlag erhalten zu haben;
n) Sprechen während des Kampfes;
o) alle Schläge nach den Kommandoworten "break" oder "stop" durch den Ringrichter;
p) Abstoßen des Gegners nach dem "break"-Kommando des Ringrichters;
q) Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes;
r) absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-, Genick- und Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen des gegnerischen Schlages;
s) schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung;
t) das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum eigenen Eckpolster während der Rundenpausen;
u) Bedrohung oder aggressives Verhalten;
v) Handschlag während des Kampfes;
w) Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit;
x) Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung;
y) Ausspucken des Mundschutzes (s. § 21 Ziff. 4).

2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer durch Verschulden seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf sofort zu unterbrechen und während des Zählens die Kampffähigkeit festzustellen.
a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt den getroffenen Kämpfer aus, muß er den Gegner disqualifizieren. Kann der getroffene Kämpfer den Kampf fortsetzen, muß der Ringrichter seinen Gegner verwarnen. Der Punktrichter ist verpflichtet, diese Entscheidung anzuerkennen. Die Verwarnungspflicht (J) gilt auch für den Punktrichter (PR), sofern der Ringrichter (RR) von einer Verwarnung absieht, aber der Punktrichter deutlich den Regelverstoß feststellen kann.
b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden" und wird ausgezählt, ohne daß der Ringrichter den Schlag genau beobachten konnte, muß dieser bei Vermutung einer Unkorrektheit die Punktrichter nach einem Regelverstoß befragen. Die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluß der Punktrichter. Kann ein solcher nicht ermittelt werden, wird auf alle Fälle der Kämpfer zum Sieger erklärt, der den Schlag ausgeführt hat. Kommt es zu einem verbotenen Treffer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit durch den Getroffenen, hat der Ringrichter bei einem so herbeigeführten Kampfende den kampfunfähigen Boxer zu disqualifizieren.

§ 39a
Dopingverstösse

1. Die sich aus den Rahmen-Richtlinien des DSB zur Bekämpfung des Dopings ergebenen Pflichten treffen sowohl die Kämpfer, die Trainer, die Ärzte und alle sonstigen Betreuer des Sportlers.
2. Doping ist nachgewiesen durch die Feststellung verbotener Substanzen in Urin oder Blut des Kämpfers oder bei Verweigerung, bei Vereitelung oder sonstiger Manipulation einer Dopingkontrolle innerhalb oder außerhalb des Wettkampfes.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen zieht die Disqualifikation des Kämpfers nach sich.
4. Gemäß § 3 Ziff. 1 c) der Rechtsordnung wird der Kämpfer bei einem Dopingverstoß
a) im ersten Falle mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr bis zu zwei Jahren und 6 Monaten,
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zweieinhalb Jahren und Lebenszeit belegt.
Gegen Betreuer ist gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. d) der Rechtsordnung auf entsprechende Amtssperre zu erkennen.
5. Die Anerkennung darüber hinausgehender Sanktionen, die ein zuständiger internationaler Verband aus demselben Anlaß gegen den Athleten verhängt, ist zulässig.
Unberührt bleiben darüber hinaus Vereinsstrafen, die der Verein, dessen unmittelbares Mitglied der Kämpfer ist, im Rahmen seiner Vereinsstrafgewalt gegen ihn aus demselben Anlaß beschließt.
6. In Dopingsachen ist das Sportgericht in erster Instanz und das Verbandsgericht im Berufungsverfahren entsprechend der Rechtsordnung zu­ständig.

§ 40
Schutzbestimmungen

1. Wenn ein Kämpfer ausgezählt ist, muß er vom Ringarzt untersucht werden. Dieser hat über weitere ärztliche Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die ärztliche Betreuung hat den Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht die Kampffähigkeit nachzuweisen.
2. Alle Kämpfer, die bei "zu Boden" ausgezählt werden, unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig, ob die Kampfunfähigkeit durch reguläre Treffer oder durch Regelwidrigkeiten entstanden ist.
3. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Kämpfer nach einer Abbruchniederlage infolge sportlicher Überlegenheit des Gegners (RSC), sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die ärztliche Entscheidung macht eine solche notwendig;
b) wenn ein Kämpfer dreimal hintereinander durch RSC unterliegt;
c) bei Abbruch (RSC) in den Schüler-, Jugend- Kadetten- und Juniorenklassen, bedingt durch dreimaliges "Zubodengehen",
4. Eine Schutzsperre wird einem Athleten aufer­legt, der bei einem Turnierwettbewerb, der an aufeinanderfolgenden Tagen abgewickelt wird, mehr als 3 Kämpfe bestreitet.
5. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärzt­lichen Entscheidung ebenfalls einem Kämpfer eine Schutzsperre auferlegt werden, wobei die Frist der Schutzsperre gleichzeitig festgelegt werden kann.
6. Bei einer durch Körpertreffer erfolgten KO-Niederlage eines Kämpfers kann der Ringarzt entscheiden, ob eine nach obigen Bestimmungen vorgesehene Schutzsperre entfallen kann. Diese ärztliche Entscheidung hat in schriftlicher Form auf der KO-Meldung zu erfolgen und ist mit dem Startausweis an den zuständigen Offiziellen einzusenden.
7. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:
a) Bei Anordnung einer Schutzsperre nach KO- und RSC­-Niederlagen (gem. § 40 Ziff. 2 und Ziff. 3a) – c) vier Wochen;
b) Bei zwei Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von drei Monaten eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;
c) ein Kämpfer, der drei aufeinanderfolgende Niederlagen (wie unter a) zu verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von einem Jahr;
d) alle obengenannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer solchen Niederlage
e) ein Kämpfer darf erst nach einer Regenerationspause von 14 Tagen wieder bei einem Turnierwettbewerb, wie in Ziffer 4 beschrieben, an den Start gehen.
8. Während der Schutzsperre ist eine rein boxsportliche Betätigung (Sparring u.ä.) nicht gestattet.
9. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im Startausweis und im Protokoll vermerkt. Der Startausweis ist einzuziehen. Er wird zusammen mit einer offiziellen KO-Meldung (DBV-Formulare sind zu verwenden) an den zuständigen LV-Offiziellen übersandt.
10. Der Startausweis eines Kämpfers ist nach Ablauf der Schutzsperre wieder anzufordern. Beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung, die die Kampftauglichkeit nachweist.
11. Alle im Amateurboxsportbereich tätigen Offiziellen sind verpflichtet, jene Kämpfer der zuständigen LV-Stelle zu melden, die
a) infolge körperlicher Mängel,
b) wegen überstandener schwerer Erkrankung bzw. Unfällen aller Art nicht geeignet erscheinen, den Boxsport auszuüben. Aufgrund dieser Meldung ist der LV ver­pflichtet, die erforderlichen Schritte (evtl. ärztliche oder fachärztliche Untersuchung) einzuleiten.
12. Ein Kämpfer darf nur bei Meisterschaften und Turnieren mehr als einmal am selben Tag starten. Boxer der Schüler-, Jugend- und Kadettenklassen dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.
13. Die Zahl der Kämpfe, die ein Athlet der Schüler-, Jugend- und Kadettenklassen sowie der Juniorenklasse in einem Jahr bestreiten darf, ist begrenzt. Die Pause zwischen den einzelnen Kämpfen der Kadetten, Jugend und Schüler muß mindestens fünf Tage betragen, die der Junioren mindestens vier Tage. Es gelten dafür folgende Bestimmungen:
a) Boxer der Altersklasse Schüler und Jugend dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 20 Kämpfe austragen;
b) Boxer der Altersklasse Kadetten dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 25 Kämpfe austragen;
c) Junioren dürfen höchstens 35 Kämpfe innerhalb eines Jahres austragen.
14. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren des DBV der Schüler-, Jugend- und Kadettenklassen und der Juniorenklasse darf innerhalb von 5 Tagen mehr als ein Kampf ausgetragen werden. Diese Regelung gilt auch für Kämpfer der Schüler-, Jugend- und Kadettenklassen und Juniorenklasse, die an Kämpfen bei LV-Turnieren und an Vergleichskämpfen von Verbands- und National­mannschaften teilnehmen.
15. Bei Kämpfen der Altersklassen Kadetten-, Jugend- und Schüler wird beim Auszählen eines Gegners zur Ermittlung des Siegers die Punktwertung herangezogen, wobei die Runde, in der der "Ko" erfolgte, ausgewertet werden muß. Dies gilt nicht bei Meisterschaften.
16. Mit Ausnahme der Augenbrauenpartien ist das Einfetten des Gesichts verboten. Dies gilt auch für Oberkörper und Arme.
17. Der Genuß von Alkohol unmittelbar vor den Kämpfen ist nicht gestattet.
18. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch einen lizenzierten Übungsleiter durchführen zu lassen. Maßgebend sind die Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Sportbundes.
19. Bevor einem Kämpfer, einer Kämpferin, das Startrecht erteilt wird, muß vom zuständigen Landesverband jährlich zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen ein Kontrollvermerk in den gültigen Startunterlagen vorgenommen werden. Dieser Eintrag sollte in der Regel bis zum 01.02. des laufenden Jahres vorgenommen werden.
20. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb des Bereiches eines LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach Bekanntwerden derartiger Vorfälle, dies von seinen Rechtsorganen untersuchen und ahnden zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der DBV ein Verfahren einleiten.
21. Kämpfer und Kämpferinnen, die auch Kickboxen oder artverwandte Kampfsportarten betreiben, haben bei Eintritt in den boxsporttreibenden Verein eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, daß sie einen beim Kickboxen oder artverwandter Kampfsportart erlittenen KO unaufgefordert dem Delegierten und dem verantwortlichen Mannschaftsleiter mitteilen.

§ 41
Proteste

1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind unanfechtbar.
2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit begründet werden, die Wettkampfbestimmungen seien nicht richtig angewendet worden oder den Urteilen lägen Formfehler zugrunde.
3. Einsprüche über Regelverstöße bzw. der nicht sachgemäßen Handhabung der Wettkampfbe­stimmungen oder anderer Statuten müssen rechtzeitig an die zuständige Instanz eingereicht werden.
Unter rechtzeitig werden folgende Fristen angesetzt:
a) Für Vorkommnisse allgemeiner Art (z.B. Widerspruch gegen eine Startberechtigung) spätestens drei Tage nach Bekanntwerden;
b) für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung bis spätestens 15 Minuten vor Beginn derselben;
c) gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung, ­worunter auch Einsprüche gegen Urteile des Kampfgerichts zu verstehen sind, bis spätestens 15 Minuten nach Bekanntwerden (z.B. Urteilsverkündung).
4. Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des Grundes unter gleichzeitiger Zahlung der hierfür festgesetzten Protestgebühr zu erfolgen. Er ist während der Veranstaltung dem zuständigen Delegierten zu übergeben, sonst an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes einzureichen. Zur Einhaltung der vorgegebenen Frist für das Einlegen eines Protestes zählt auch der Zeitpunkt der Zahlung der Protestgebühr; denn ohne Hinterlegung der Protestgebühr wird ein Einspruch nicht angenommen.
5. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die Gebühr zurückgezahlt, andernfalls verfällt diese zugunsten des Verbandes, der die Veranstaltung überwacht oder der die zuständige Spruchinstanz stellt.
6. Die Entscheidungen aufgrund eines Protestes werden durch die in diesen Bestimmungen (§ 29 Ziff. 4) genannten Organe getroffen, sofern ein Statut oder zuständige Rechtsordnungen keine anderen Instanzen hierfür vorsehen.
7. Proteste von seiten eines Athleten oder dessen Sekundanten während eines Kampfes sind nicht zulässig. Während der Rundenpausen dürfen von dieser Seite jedoch sachliche Hinweise erfolgen. Die Anhörung derselben darf vom Ringrichter oder Delegierten nicht verweigert werden.

§ 42
Zweifelhafte Fälle

Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den Wettkampfbestimmungen geregelt sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß angewendet oder ausgelegt werden. Andernfalls soll eine Entscheidung nach freiem Ermessen und in sportlicher Fairneß getroffen werden. Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben der Vorschrift, sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Ergeben sich Auslegungsschwierigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kampf oder während eines Kampfes, wird die Entscheidung durch den Delegierten getroffen.

§ 43
Verstöße gegen die WB

Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB) werden nach der Rechtsordnung (RO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs bestraft.

 

Anhang
zu den DBV-Wettkampfbestimmungen für Frauenboxen

Einleitung

Für das Frauenboxen sind die Satzung und Ordnungen sowie die Wettkampfbestimmungen des DBV rechtsverbindlich einschließlich den Zusätzen und Ergänzungen in den folgenden Paragraphen:§ 5 Deutsche Einzelmeisterschaften, § 21 Wettkampfkleidung – Handschuhe - Bandagen - Mundschutz - Kopfschutz, § 22 Ärztliche Untersuchung und Betreuung, § 23 Gewichtsklassen, § 24 Gewichtskontrolle, § 38 "Zu Boden", § 40 Schutzbestimmungen

Nachstehend die Änderungen bzw. Ergänzungen für Frauenboxen der vorstehenden "WB-Paragraphen":

§ 5
Deutsche Einzelmeisterschaften

Die Austragung der Deutschen Einzelmeisterschaften erfolgt gemäß der Ausschreibung des Deutschen Boxsport-Verbandes.

§ 21
Wettkampfkleidung – Handschuhe - Bandagen - Mundschutz - Kopfschutz

Frauen können einen passenden Brustschutz tragen. Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden. Das Tragen eines Tiefschutzes ist freigestellt.

§ 22
Ärztliche Untersuchung und Betreuung

Bei Veranstaltungen, bei denen Frauen und Männer boxen, sind das Wiegen und die ärztliche Untersuchung getrennt vorzunehmen. Beim Eintritt in einen Verein, der nach der Satzung und den Ordnungen des DBV rechtsverbindlich geführt wird, hat die Boxerin eine ehrenwörtliche Erklärung zu unterschreiben, daß sie zur Kenntnis genommen hat, daß ihr bei einer Schwangerschaft Wettkämpfe und wettkampfnahes Training untersagt sind. Bei Minderjährigen muß diese Erklärung zusätzlich von einem Erziehungsberechtigen unterschrieben werden. Werden in dieser Erklärung unrichtige Angaben gemacht, ist die Kämpferin bzw. der Erziehungsberechtigte allein verantwortlich für die Folgen, die aus diesen unrichtigen Angaben resultieren.

§ 23
Gewichtsklassen

1. Die 16 Gewichtsklassen für Juniorinnen und Frauen:

Papiergewicht............................ bis 42 kg
Papiergewicht............................ bis 44 kg
Papiergewicht............................ bis 46 kg
Halbfliegengewicht..................... bis 48 kg
Fliegengewicht .......................... bis 50 kg
Bantamgewicht.......................... bis 52 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht....................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht ...................... bis 66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 70 kg
Halbschwergewicht...................... bis 75 kg
Schwergewicht............................ bis 80 kg
Superschwergewicht.................... bis 86 kg
Superschwerplus........................ üb. 86 kg

2. Die 15 Gewichtsklassen für Kämpferinnen der Altersklasse Kadetten:

Papiergewicht............................ bis 38 kg
Papiergewicht............................ bis 40 kg
Papiergewicht............................ bis 42 kg
Halbfliegengewicht..................... bis 45 kg
Fliegengewicht .......................... bis 48 kg
Bantamgewicht.......................... bis 51 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht....................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht....................... bis 66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 69 kg
Halbschwergewicht...................... bis 73 kg
Schwergewicht............................ bis 77 kg
Superschwergewicht.................... üb. 77 kg

3. Die 20 Gewichtsklassen für Kämpferinnen der Altersklasse Schüler und Jugend:

Papiergewicht............................. bis 28 kg
Papiergewicht............................. bis 30 kg
Papiergewicht............................. bis 32 kg
Papiergewicht............................. bis 34 kg
Papiergewicht............................. bis 36 kg
Papiergewicht............................. bis 38 kg
Papiergewicht............................. bis 40 kg
Papiergewicht............................. bis 42 kg
Halbfliegengewicht...................... bis 45 kg
Fliegengewicht ........................... bis 48 kg
Bantamgewicht........................... bis 51 kg
Federgewicht.............................. bis 54 kg
Leichtgewicht.............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht....................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht....................... bis 66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 69 kg
Halbschwergewicht...................... bis 73 kg
Schwergewicht............................ bis 77 kg
Superschwergewicht.................... üb. 77 kg

§ 24
Gewichtskontrolle

Boxerinnen dürfen sich in Trikot und Hose wiegen lassen. Um das tatsächliche Kör­pergewicht zu ermitteln, werden dann bei jeder Teil­nehmerin beim Wiegen für die Kampfkleidung 200 g vom fest­gestellten Gewicht abgezogen.

§ 38
"Zu Boden"

Wenn eine Boxerin in einer Runde zweimal oder im gesamten Kampfverlauf dreimal angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf abzubrechen.

§ 40
Schutzbestimmungen

Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind nicht zulässig.

ANHANG
zu den Wettkampfbestimmungen

Regel 26 (Zulassungsbestimmungen) des IOC

Um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden:

- muß ein Wettkämpfer die Regeln des IOC und auch die Regeln seines internationalen Fachver­bandes, wie sie vom IOC angenommen wurden, beachten und einhalten, selbst wenn die Regeln des Verbandes strenger als die des IOC sind;
- darf ein Wettkämpfer keinerlei finanzielle Zuwendungen oder materiellen Nutzen aus seiner sportlichen Teilnahme erhalten haben, soweit sie nicht in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Regel zugelassen sind.

Ausführungsbestimmungen zur Regel 26

A) Jeder internationale Verband ist verantwortlich für den Wortlaut der Zulassungsregel für seine eigene Sportart, der vom Exekutivkomitee im Namen des IOC genehmigt werden muß.

B) Die Beachtung der Regel 26 und der Zulassungsregeln der internationalen Verbände fällt in den Verantwortungsbereich der betreffenden internationalen Verbände des NOK. Die Zulassungskommission des IOC wird die Anwendung dieser Richtlinien gewährleisten.

C) Alle Verstöße gegen Regel 26 des IOC und gegen die Zulassungsbestimmungen der inter-nationalen Verbände sind von dem entsprechenden internationalen Verband oder NOK der Zulassungskommission des IOC mitzuteilen. Entsprechend Regel 23 und ihrer Ausführungsbestimmungen kann der beschuldigte Wettkämpfer eine Anhörung vor dem Exekutivkomitee verlangen, dessen Entscheidung endgültig ist.

Richtlinien für die Zulassungsregeln der internationalen Verbände

A) Die folgenden Bestimmungen beruhen auf dem Prinzip, daß die Gesundheit eines Sportlers nicht leiden und daß er keinen sozialen oder materiellen Nachteil durch seine Vorbereitung auf und die Teilnahme an den Olympischen Spielen und internationalen Sportwettkämpfen erleiden darf. In Übereinstimmung mit Regel 26 werden das IOC, die internationalen Verbände und die NOK und die nationalen Verbände die Verantwortung für den Schutz und die Unterstützung der Sportler übernehmen.

B) Alle Wettkämpfer, Männer oder Frauen, die die Kriterien von Regel 26 erfüllen, dürfen an den Olympischen Spielen teilnehmen, außer solchen, die
1. als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner Sportart eingetragen waren,
2. einen Vertrag als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner Sportart, bevor die Olympischen Spiele offiziell beendet sind, unterschrieben haben,
3. ohne Wissen ihres internationalen oder nationalen Verbandes oder ihres NOK materielle Vorteile für ihre Vorbereitung auf oder Teilnahme an Sportwettkämpfen angenommen haben,
4. gestattet haben, daß ihre Person, ihr Name, ihr Bild oder ihre sportlichen Leistungen für Reklamezwecke benutzt wurden, außer wenn ihr NOK, ihr internationaler oder nationaler Verband einen Förderer- oder Ausrüstungsvertrag geschlossen haben. Alle Zahlungen dürfen nur an das NOK, den internationalen oder nationalen Verband geleistet werden und nicht an den Sportler.
5. Werbematerial an sich oder ihrer Kleidung bei Olympischen Spielen oder Spielen unter der Schirmherrschaft des IOC getragen haben, ausgenommen Warenzeichen auf technischen Ausrüstungsgegenständen oder Kleidungsstücken entsprechend der Vereinbarung zwischen IOC und internationalen Verbänden.
6. bei der Ausübung des Sports nach Meinung des IOC dem Geist des Fairplay klar zuwidergehandelt haben, besonders durch den Gebrauch von Dopingmitteln oder die Anwendung von Gewalt.

AIBA-Ausführungsbestimmungen

In Anlehnung an die lOC-Richtlinien wird in den neuen AlBA-Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung mit der lOC-Regel 26 und anderen lOC-Richtlinien folgendes festgelegt:

1. Zulassung für Olympische Spiele und internationale AlBA-Wettbewerbe
a) Ein Boxer ist für Olympische Spiele zugelassen, wenn er Mitglied eines Nationalverbandes ist, der der AIBA angehört und er trainiert und entsprechend den Regeln seines Nationalverbandes und der AIBA an Wettkämpfen teilnimmt. Solch ein Boxer ist auch uneingeschränkt für jeden internationalen AlBA-Wettbewerb zugelassen.
b) Boxer, die an Olympischen Spielen teilnehmen, können materielle und finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Hilfe erfolgt direkt durch die AIBA, durch den Nationalverband, seiner Ligen bzw. Vereine, deren Nationalen Olympischen Komitees und von staatlichen Stellen, wenn diesbezüglich der nationale Sportverband zugestimmt hat.
Solche Unterstützungen können beinhalten:
* finanzielle Hilfe für schulische oder berufliche Weiterbildung;
*Erstattung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
*Transportkosten;
*Taschengeld in Übereinstimmung mit den AlBA-­Regeln oder wie vom Nationalverband festgelegt;
*Auslagenerstattung für medizinische und physiotherapeutische Betreuung
* Erstattung von Lohnausfall.
Diese Hilfe kann erlangt werden durch offene Wettbewerbe gemäß den AlBA-Regeln oder durch direkte Genehmigung durch die AIBA oder deren Nationalverbände.

2. Definition
a) Ein Boxer kann nicht die Position eines hauptamtlichen Boxtrainers ausfüllen.
b) Ein Boxer kann erlauben, daß sein Name, seine Wettkampfergebnisse und seine Person für Reklamezwecke benutzt werden, allerdings nur, wenn dies von der AIBA oder seinem Nationalverband genehmigt wurde.
c) Ein Boxer darf sich nicht weigern, fotografiert zu werden durch offizielle IOC-, AIBA- oder Fotografen seines Nationalverbandes, wenn diese Aufnahme in Filmen, im Fernsehen oder anderen Sportveröffentlichungen gezeigt werden, damit Einnahmen durch Sportsponsorenschaften für diese offiziellen Organisationen erzielt werden.
d) Ein Boxer kann auf seiner Kleidung oder Sportausrüstung nur Markennamen oder Markenzeichen tragen, wenn dies speziell durch seinen Nationalverband, die AIBA oder das IOC geregelt ist.

Strafkatalog
Vergehen/verstösse/Strafe

Veranstaltung oder Start ohne und/oder
Genehmigung für Vereine

50–250 €


Im Wiederholungsfall Sperre bis 1 MonatErhöhung bis 500 € und/oder Sperre bis zu 6 Monaten
Start ohne Genehmigung für Kämpfer 25–100 €
Wiederholungsfall bis 150 €
Einsatz ohne Genehmigung für Kampfrichter

25–100 €

im Wiederholungsfall bis 200 €
Fehlende Startausweise 10 €
Im Wiederholungsfall zusätzlich 15 €
Mißbrauch ehrenwörtlicher Erklärungenund falsche Angaben mindestens 50 €
im Wiederholungsfall 75–250 € + Sperre von 3 Monaten – 1 Jahr
Nichtantreten eines gewogenen undfür kampftauglich befundenen Kämpfers 50–300 €+ Sperre von bis zu 6 Monaten
Verstöße gegen Altersklassen-Regelung (§ 15) 125–500 €
im Wiederholungsfall 1 Jahr Sperre
Start eines Kämpfers unter falschem Namen für Kämpfer und Verantwortliche 50–500 €
im Wiederholungsfall mindest. 6 Monate Sperre
Verstöße gegen § 27 durch Sekundanten oder Helfer –
1. Mal
Sperre für die Veranstaltung innerhalb eines Turniers durch den Delegierten
2. Mal Sperre für das ganze Turnier
innerhalb 6 Monate 3. Mal 50–250 €
im Wiederholungsfall bis zu zusätzlich 12 Monaten Sperre
Doping – für Helfer – Anstifter – oder Beihilfe Leistende bis zu lebenslanger Sperre
Tätlicher Angriff auf den Ringrichter Sperre von 1 Jahr bis lebenslänglich
Verstöße gegen § 18 WB 250–500 € oder/und bis zu 1 Jahr Sperre
Beleidigungen, Bedrohungen oder Tätlichkeiten gegen Athleten, Kampfrichter oder Zuschauer 50–250 € und 1–12 Monate Sperre
Manipulation im Startausweis 150–500 € und/oder 6-12 Monate Sperre
im Wiederholungsfall 250–500 € und/oder 6–12 Monate Sperre
Überschreitung der höchstzulässigen Kampfzahl innerhalb 1 Jahres 150–500 € und/oder 6 Monate Sperre
für den Verantwortlichen Verweis bis zu 50 €
für den Kämpfer Verweis bis zu 50 € in schweren Fällen zusätzlich Sperre bis zu 6 Monaten
Verletzung Verkehrssicherungspflicht 100–1.000 € und/oder Sperre bis zu 6 Monaten

Soweit in diesem Strafkatalog Verstöße und unsportliches Verhalten nicht erfaßt sind, gelten die Disziplinarrechtsgrundlagen der Rechtsordnung.

RAHMEN-RICHTLNIEN
ZUR BEKÄMPFUNG DES DOPINGS
1. Januar 2003

Präambel

Die im Deutschen Sportbund zusammengeschlossenen Turn- und Sportverbände verpflichten sich, gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 der letzten Satzung des DSB die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport zu verbieten und das Doping mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Mit diesem Ziel beschließen die Mitgliedsorganisationen des DSB, diese Rahmen-Richtlinien als gemeinschaftliche Orientierung zur Bekämpfung des Dopings im Bereich des Deutschen Sportbundes; weiter-gehende Bestimmungen internationaler Sportorganisationen werden hierdurch nicht berührt.

Erster Abschnitt
Dopingverbot

§ 1
Geltungsbereich des Dopingverbots

1. Für Sportler/innen der Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes und deren Hilfspersonen gelten diese Rahmen-Richtlinien innerhalb und außerhalb des Deutschen Sportbundes

2. Für Sportler/innen oder Hilfspersonen, die nicht den Mitgliedsorganisationen des DSB angehören, gelten diese Rahmen-Richtlinien nur innerhalb des Gesamtbereichs des Deutschen Sportbundes.

3. Die zuständige Mitgliedsorganisation oder die von ihr bestimmten Stellen müssen die Sportler/innen oder Hilfspersonen über die Doping-Richtlinien unterrichten. Sie verpflichten sich, keinen Sportler/keine Sportlerin zu Wettkämpfen zu melden oder zuzulassen, der/die die sich aus diesen Rahmen-Richtlinien ergebenden Pflichten nicht anerkannt und die in Anlage 4 zu den Rahmen-Richtlinien aufgeführte Bescheinigung nach Aufforderung nicht unterzeichnet hat.

§ 2
Begriffsbestimmungen

1. Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch die Anwendung (Einnahme, Injektion oder Verabreichung) von Substanzen der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch die Anwendung verbotener Methoden (z.B. Blutdoping)

2. Die Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen umfaßt z.B. Stimulanzien, Narkotika, anabole Substanzen, Diuretika, Peptidhormone und Verbindungen, die chemisch, pharmakologisch oder von der angestrebten Wirkung her verwandt sind sowie Cannabinoide.

3. Sportartspezifisch können weitere Substanzen und Wirkstoffgruppen, z.B. Alkohol, Sedativa, Psycho-pharmaka, Beta-Blocker unter den Doping-Substanzen aufgeführt werden.

4. Sportler/innen können sich dann nicht auf Unklarheit berufen, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung aufgrund medizinischer Indikation erfolgt ist. Das gleiche gilt für Medikamente, die nicht gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 angegeben worden sind.

5. Der „Anhang A des Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung“ einschließlich der Beispiele und Erläuterungen (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Rahmen-Richtlinien. Sie ist von den Spitzenverbänden zum Bestandteil ihrer Wettkampfbestimmungen zu machen.

§ 3
Verbot der Anwendung vor und während des Wettkampfes

Die Anwendung der Substanzen und Methoden gem. § 2 ist vor und während des Wettkampfes selbst bei medizinischer Indikation. verboten. Der Zeitraum vor und während des Wettkampfes beginnt mit dem Betreten der Wettkampfstätte und endet mit dem Verlassen derselben.

§ 4
Verbot der Anwendung außerhalb des Wettkampfes

Die Anwendung von (Schleifen-) Diuretika, anabolen Substanzen, Peptidhormonen und verwandten Verbin-dungen sowie verbotene Methoden i.S.d. § 2 ist auch außerhalb des Wettkampfes – selbst bei medizinischer Indikation – verboten.

§ 5
Umsetzung des Verbots der Anwendung durch die Mitgliedsorganisationen

1. Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes erlassen für ihren Bereich die erforderlichen Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren in Fällen des vollendeten und versuchten Dopings sowie der vollendeten und versuchten Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen. Der Deutsche Sportbund gibt Empfehlungen für die Verhängung von Zulassungssperren. (Anlage 2).

2. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen nehmen in Arbeits- oder Dienstverträge von Personen, die Sportler/innen betreuen, Bestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen das Doping-Verbot sowie eine Verpflichtung zur Unterstützung von Dopingkontrollen auf. Für die Maßregeln gibt der Deutsche Sportbund eine Empfehlung (Anlage 3).

Zweiter Abschnitt
Dopingkontrollen

§ 6
Kreis der Veranstaltungen

1. Die zuständigen Mitgliedsorganisationen regeln gemäß der Rahmen-Richtlinien und der Bestimmungen der internationalen Sportorganisationen die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb der Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe insbesondere Deutsche Meisterschaften, Länderkämpfe sowie nationale und internationale Veran-staltungen einbezogen sein sollten. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu kontrollierenden Veranstaltungen steht. Die Kontrollen sind bei unterschiedlichen Veranstaltungen vorzunehmen.

2. Die Wettkampfordnungen und Ausschreibungen von Veranstaltungen haben sicherzustellen, dass Sportler/-innen nicht teilnahmeberechtigt sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden, die eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft vereitelt oder manipuliert haben.

3. Die Mitgliedsorganisationen melden die Anzahl der vorgesehenen Wettkampfkontrollen und die Art der Veranstaltung jeweils bis zum 15.11. eines Jahres für das darauffolgende Jahr der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK.

§ 7
Art der Dopingkontrollen

Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten und Blut der Sportler/innen.

§ 8
Duldungs- und Informationspflicht

1. Sportler/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei Tagen vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind von dem/der Sportler/in im Protokoll über die Durchführung der Dopingkontrolle anzugeben.

2. Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der Dopingkontrollen oder die pharmakologische, chemische oder physikalische Manipulation der zu überprüfenden Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle werden behandelt, als wenn der Tatbestand des Dopings erfüllt wäre.

§ 9
Zuständigkeit für Dopingkontrollen

Die Dopingkontrollen obliegen der Mitgliesorganisation oder einer von ihr bestimmten zuständigen Stelle.

§ 10
Untersuchungsstellen

Die Untersuchungsstellen sind das Institut für Biochemie in Köln, das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie in Kreischna und alle IOC-akkreditierten Labors.

§ 11
Kreis der zu kontrollierenden Sportler und Sportlerinnen

Nach § 7 werden kontrolliert

a) bei Einzelwettbewerben und bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit zwei Sportler/innen die Sportler/innen, welche die ersten drei Plätze erreicht haben sowie weitere drei durch Los ermittelte Sportler/innen;

b) bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit mehr als zwei Sportler/innen je zwei Sportler/innen der drei erstplatzierten Mannschaften sowie drei weitere Sportler/innen, die durch das Los ermittelt werden;

c) bei Wettbewerben zwischen zwei Mannschaften je drei durch das Los ermittelte Sportler/innen der beiden Mannschaften;

d) die Sportler/innen, bei denen Dopingverdacht besteht;

e) Sportler/innen außerhalb des Wettkampfes.

§ 12
Durchführung der Dopingkontrollen

Die Sportler/innen, bei denen Kontrollen nach § 7 durchgeführt werden, haben unter Aufsicht einer von der zuständigen Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf und ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut abnehmen zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem Personal vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge von 20 ml ist die Entnahme aus der Vene erforderlich.

Sportler/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können, sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Jede Urinprobe ist in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen werden beschriftet und versiegelt.

Die Würde der Sportler/innen ist zu wahren.

§ 13
Untersuchung

1. Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben bzw. Blutproben – A- und B-Probe – (§ 12) unverzüglich der Untersuchungsstelle.

2. Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben bzw. Blutproben einen verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene Methode angewandt wurde, und teilt der zuständigen Stelle (§9) das Ergebnis mit.

Beim Vorliegen einer positiven A-Probe im Rahmen von Wettkampfkontrollen erhält die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK zeitgleich Nachricht von der Untersuchungsstelle.

Bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes im Rahmen des Doping-Kontroll-Systems des Deutschen Sportbundes leitet die ADK das Ergebnis an die zuständige Mitgliedsorganisation weiter.

3. Die Mitgliedsorganisation teilt dem Sportler/der Sportlerin ein positives Analysenergebnis der A-Probe mit. Der/die Sportler/in kann innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven Analyseergebnisses eine Untersuchung der B-Probe bei der gleichen oder auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso qualifizierten Untersuchungsstelle i.S.d. § 10 verlangen. Sollte das Analyseergebnis der B-Probe negativ sein, sind dem Sportler/der Sportlerin die Kosten zu erstatten. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.

§ 14
Kosten

Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch die zuständigen Mitgliedsorganisationen.

Dritter Abschnitt
Verfahren

§ 15
Einleitung des Verfahrens

1. Ist aufgrund eines Untersuchungsergebnisses (§ 13 Abs. 2 und 3) oder auf andere Weise die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode festgestellt, so hat die zuständige Mitgliedsorganisation bei der Verbandsinstanz, die über Zulassungssperren oder Maßregeln entscheidet, ein Verfahren einzuleiten. Die gemeinsame Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland ist von der Verfahrenseinleitung und von dem Ergebnis des Verfahrens jeweils unverzüglich zu unterrichten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten; insbesondere ist dem/der Sportler/in rechtliches Gehör zu gewähren.
Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a AMG hat zudem eine Anzeige bei der zuständigen Staats-anwaltschaft zu erfolgen. Der Verband hat die ADK über die Anzeige und den Fortgang des Verfahrens unverzüglich zu informieren.

2. Im Falle der Verweigerung oder schuldhaften Vereitelung der Dopingkontrolle oder der pharmako-logischen, chemischen oder physikalischen Manipulation der Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle (§ 8 Abs. 2) ist entsprechend zu verfahren.

§ 16
Veröffentlichung von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die Zulassungssperren oder Maßregeln verhängt werden, werden von der zuständigen Mitgliedsorganisation veröffentlicht.

§ 17
Anerkennung der Entscheidungen Anderer Mitgliegsorganisationen

Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von allen Mitgliedsorganisationen für ihren Bereich anerkannt.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

Durchführung der Rahmen-Richtlinien

Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes sind für die Einhaltung dieser Rahmen-Richtlinien verantwortlich. Soweit ihre Bestimmungen nicht ohne weiteres auch im Bereich ihrer Unterorganisationen und Gliederungen gelten, wirken sie besonders darauf hin, dass im Sinne dieser Rahmen-Richtlinien verfahren wird.

§ 19
Änderung der Rahmen-Richtlinien

Diese Rahmen-Richtlinien können vom Bundestag und vom Hauptausschuß des Deutschen Sportbundes geändert werden. Die Kompetenz zur Beschlußfassung über „Anhang A des Anti-Doping Kodex der Olympischen Bewegung“ (Anlage 1, Bestandteil der Rahmen-Richtlinien gem. § 2 Ziffer 5) obliegt dem Präsidium des Deutschen Sportbundes.

LISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND VERBOTENEN METHODEN 2003

I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE

A. Stimulantien

a.) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:

Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein*, Ephedrine**, Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol und verwandte Wirkstoffe.

* Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.** Bei Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml Urin.

Anmerkung: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate (z. B. für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen.

b.) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:
Formoterol***, Salbutamol***, Salmeterol***, Terbutalin*** und verwandte Wirkstoffe

*** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma zugelassen. Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich mitteilen, daß der Sportler/die Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet.

Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium begutachtet.

B. Narkotika

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe

Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zugelassen.
   

C. Anabole Wirkstoffe

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein:

1. Anabol-androgene Steroide

a. Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol und verwandte Wirkstoffe.

b. Androstendiol, Androstendion, Dehydroepian-drosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron* und verwandte Wirkstoffe.

Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.

Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6:1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel.

Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muß die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, daß die Probe für positiv erklärt wird.

2. Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol, Salbutamol* und verwandte Wirkstoffe.

* Bei Salbutamol stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nannogramm nicht sulphatiertem Salbutamol/ml Urin einen Dopingverstoß dar.

D. Diuretika

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol*, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.

* Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.

E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein:

1. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-I) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin*

* zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und Sportlern mit attestiertem insulin-abhängigem Diabetes. Der Begriff „insulinabhängig“ wird hier benutzt zur Beschreibung von Diabetikern, bei denen eine Behandlung mit Insulin nach dem Urteil eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes mellitus Typ II. Das schriftliche Attest über den insulinabhängigen Diabetes muß von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt worden sein.

Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n) im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen, daß diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand beruht.

F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

G. Maskierungsmittel

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein:

Diuretika, Epitestosteron*, Probenecid, Plasmaexpander (z.B. Hydroxyäthylstärke)

Maskerungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken.

* Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand.

Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt wird.

II. VERBOTENE METHODEN

Folgende Verfahren sind verboten:

A. Erhöhung des Sauerstofftransfers

a. Blutdoping: Der Begriff „Blutdoping“ bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

b. Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, u.a. Rinderhämoglobine und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13.

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation.

Der Begriff „pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation“ bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I.G.), zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderungen der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Meßergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron- (s. I.G.) Messungen.

C. Gendoping

Der Begriff „Gen- oder Zelldoping“ bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können.

III. GRUPPE VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN

A. Alkohol

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.

B. Cannabinoide

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbon-säure (Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt werden;
b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.

Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften einer zuständigen medizinischen Stelle vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein.

E. Beta-Blocker

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.

Sofern es die Vorschriften einer zuständigen Stelle vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.

IV. Zusammenfassung von Grenzwerten für die Konzentration
bestimmter Wirkstoffe im Urin, bei deren Überschreitung ein Doping-Verstoß vorliegt

Carboxy-THC > 15 Nanogramm/ml
Cathin > 5 Mikrogramm/ml
Coffein > 12 Mikrogramm/ml
Ephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Epitestosteron* > 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin > 10 Mikrogramm/ml
Morphin > 1 Mikrogramm/ml
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/ml bei Männern
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/ml bei Frauen
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/ml
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/ml
Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) > 1.000 Nanogramm/ml
Verhältnis der Konzentration von > 6
Testosteron zu Epitestosteron

* wie beschrieben in I.C.b. und I.G.

V. In Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen

Verbotene Wirkstoffe und Methoden

I.C Anabole Wirkstoffe
I.D Diuretika
I.E Peptidhormone Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
I.G Maskierungsmittel

II Verbotene Methoden

Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe und Methoden

Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "verwandten Wirkstoffen" verboten.

Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, daß jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.

Stimulanzien:

Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Hep­taminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

Anabole Wirkstoffe:

(DHEA Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandro-stendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

Diuretika:

Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Maskierungsmittel:

Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke.

Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG*, hGH, Insulin, LH*, IGF-I.

Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung:

Clomiphen+, Cyclofenil*, Tamoxifen*

* nur bei Männern verboten.

Beta-Blocker:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxpren-olol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Anlage 2
Empfehlungen für Zulassungssperren aufgrund der Veranstalterrechte

1. Sportler/innen sollen bei nachgewiesenem Doping

a) im ersten Fall mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr und sechs Monate
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt werden.

Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad des Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.

Wer des Dopings überführt und bestraft worden ist, wird von seinem Fachverband für die nächste internationale Meisterschaftsveranstaltung nicht nominiert, soweit diese Meisterschaftsveranstaltung nicht länger als zwei Jahre nach Beginn der Sperre liegt. Ausnahmsweise kann eine Nominierung erfolgen, wenn die ADK zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. Die ADK erteilt ihre Zustimmung auf Antrag des Sportlers nach einer von ihr veranlaßten Prüfung des Einzelfalls. Dabei muß der Fachverband gehört werden.

2. Hilfspersonen sollen bei nachgewiesenem Doping oder bei Mitwirkung an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen sofort mit Ausschluß von der Teilnahme an allen Wettkämpfen und Verbot jeder Betätigung im Zusammenhang mit Wettkämpfen belegt werden; hierbei gelten die Mindestfristen des Abs. 1.

3. Neben den Maßnahmen a) bis c) ist der/die Sportler/in bzw. seine/ihre Mannschaft für den Wettkampf zu disqualifizieren, in oder vor dem die Einnahme von Dopingmitteln nachgewiesen wurde. Für den Fall, daß die Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Mitteln noch während des Wettkampfes nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluß sofort.

4. Hat der/die Sportler/in eine Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfes verweigert oder in sonstiger Weise zurechenbar vereitelt oder manipuliert, ist er/sie nach Ablauf seiner/ihrer Zulassungssperre einer erneuten Dopingkontrolle zu unterziehen.

Anlage 3
Empfehlung für Maßregeln aufgrund Vertrages

1. Bestimmungen in Arbeits- und Dienstverträgen mit Personen, die Sportler/innen betreuen, für den Fall eines Verstoßes gegen das Dopingverbot:

a) ein Verstoß gegen das Dopingverbot und/oder das Mitwirken bei der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation einer Dopingkontrolle stellt eine grobe Vertragsverletzung dar;

b) für den Fall festgestellter Verstöße gem. Buchstabe a) ist jeweils eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Netto-Betrages der Vergütung eines Monats zu entrichten;

c) zumindest im Rückfall muß der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Neben den vorstehenden Maßregeln können Zulassungssperren nach Anlage 2 verhängt werden.

Anlage 4
Bescheinigung vom Athleten / von der Athletin zu unterzeichnen

Der Deutsche Boxsport-Verband e.V. hat mich am........................... durch Übergabe folgender Unterlagen über die gültigen Doping-Bestimmungen informiert:

- Satzungsbestimmungen,
- Wettkampfbestimmungen,
- DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings vom 01.12.2001 mit Anlagen 1-3,
- Doping-Kontroll-System des DSB.

Von den enthaltenen Bestimmungen, insbesondere

- von den nach Dopingverstößen auszusprechenden Zulassungssperren,
- von meinen Verpflichtungen, die sich aus der Wettkampf-/Sportordnung sowie den DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ergeben, sowie
- von meinen Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nach dem Doping-Kontroll-System

habe ich Kenntnis genommen und bestätige mit meiner Unterschrift, daß ich diese Regelungen anerkenne und die Durchführung der Kontrollen bei Wettbewerben und außerhalb des Wettkampfes unterstützen werde.

Die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB / NOK steht als Anlaufstelle für Athleten, Trainer und Betreuer zur Verfügung, um Sorgen und Probleme in Dopingfragen äußern zu können.